• Anlage

    Hinweise zum Antragsverfahren für Bauartzulassungen nach § 8 BVOS
    (mit zugehörigen Prüfblättern)

    Allgemeines

    Das Oberbergamt erteilt auf Antrag eine Bauartzulassung nach § 8 BVOS, wenn
    in den Antragsunterlagen die Übereinstimmung des betreffenden Bauteils mit den
    einschlägigen Bestimmungen der "Technischen Anforderungen an Schacht- und
    Schrägförderanlagen (TAS)" nachgewiesen wird, darüber hinausgehende technische
    Weiterentwicklungen sind zweckmäßigerweise vorher mit dem Oberbergamt
    abzustimmen.

    Der Antrag ist in fünffacher Ausfertigung mit den nachstehend aufgeführten Unterlagen,
    durchlaufend bei einem vom Oberbergamt anerkannten Sachverständigen, vorzulegen.

    Anträge werden durch den Sachverständigen vorgeprüft. Die Vorprüfung schließt eine
    Baumusterprüfung ein, die auch beim Hersteller durchgeführt werden kann.
    Das Oberbergamt kann an dieser Baumusterprüfung teilnehmen. Das Ergebnis der
    Vorprüfung ist dem Antrag beizufügen.

    Änderungen zugelassener Teile bedürfen eines Nachtrags zur Bauartzulassung.


    Antragsunterlagen

    Es sind folgende Unterlagen beizufügen:

    1.    für Fahrtregler:
           Beschreibung und Übersichtszeichnungen, einschließlich Schaltplänen,
           gegebenenfalls Angaben zum Teufenzeiger, Prüfblatt;

    2.    für Bremsapparate:
           Beschreibung und Übersichtszeichnungen des Bremsapparates mit
           Festigkeitsberechnung und Angaben über Schweißverbindungen,
           Beschreibungen und Darstellungen der Steuerungen einschließlich
           Schaltplänen, Prüfblatt.

           Bei der Baumusterprüfung ist die Nennabtriebskraft durch Messungen
           nachzuweisen;

    3.    für Klemmkauschen, Karabinerhaken und Wirbel:
           Beschreibung, Zeichnung, Werkstoffangaben, Festigkeitsberechnung.

           Bei Klemmkauschen ist zusätzlich die Klemmwirkung zu berechnen;

    4.    für Geschwindigkeits-Überwachungseinrichtungen:
           Beschreibung, Zeichnungen, Schaltbilder;

    5.    für Werkstoffe von Treibscheiben- und Seilscheibenfuttern:
           Zeichnung des Futterstückes, Werkstoffangaben, Angaben über
           Reibungszahlen (im Vorprüfbericht).