- 2. Nachtrag zur Bauartzulassung nach Nr. 6.7.
Zulassungs-Nr.:
V-7/94/1 [N 2]
Zulassungs-Datum:
28. August 2000
Hersteller:
ABB Industrietechnik GmbH, Mannheim
Bauart:
Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtung des Typs GeHa 1 - N2
Unterlagen:
- Beschreibung und Übersicht der elektrischen Ausrüstung 3BDA 018 638 Blatt 1 bis 13
- Beschreibung des BBC-Rapid-Exakt-Verfahrens 3BDA 018 639 Blatt 1 bis 12
- Beschreibung der Sicherheitseinrichtungen 3BDA 018 620 Blatt 1 bis 14
- Stromlaufpläne der Steuerung GMJ3 15 0723, 5B Blatt 1 bis 36
- Stromlaufpläne des Sicherheitskreises GMJ3 15 0720, 5E Blatt 1 bis 9
- Beschreibung des elektronischen Teufengebers 3BDA 018 621 Blatt 1 bis 13
- Beschreibung der Steuerungsarten 3BDA 018 621 Blatt 14 bis 16
- Hardware-Pläne des elektronischen Teufengebers und der Sollwertführung
3BDA 018 635 und 5FD M2 3 0010 Teil 1 bis 42
- Softwareunterlagen
- Softwarepläne (FUPKOP) des Teufengebers 3BDA 018 636 Blatt 1 bis 44
- Querverweis-Liste Teufengeber 3BDA 018 636 Blatt 1 bis 11
- Variablen-Liste Teufengeber 3BDA 018 636 Blatt 1 bis 13Prüfbericht
Nr. 10004 der DMT-Seilprüfstelle vom 13.12.1999 - SPS - St/Sa.
Beschreibung der Änderungen:
Eigenständige Bauart GeHa 1 - N2 der Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtung GeHa 1,
die durch Änderung und Erweiterung der zugelassenen Bauart GeHa 1 - N1 realisiert wird.Die vollständigen Typenbezeichnungen, im Rahmen dieser Bauartzulassung lauten:
GeHa 1/1 - N2
GeHa 1/2 - N2
GeHa 1/3 - N2.Dabei sollen zum einen gegenüber dem 1. Nachtrag keine wesentlichen Änderungen der
Aufbau- und Funktionsweise, wohl aber technische Anpassungsmaßnahmen an die bei einer
Fördermaschine herrschenden Gegebenheiten wahrgenommen werden. Zum anderen soll die
bisher zugelassene Einrichtung um zwei weitere elektronische Einheiten mit von Hand
einstellbaren Grenzwertmarken (Grenzwertkontakt-instrumenten) erweitert werden, mit denen
die Geschwindigkeit zusätzlich überwacht werden kann.Die Funktionen des Überwachungs- und zugleich programmierbaren Teufenrechners mit dem
elektronischen System des Typs CS 31 des Herstellers ABB werden um einige Anpassungs-
funktionen geändert bzw. erweitert. Der Programmaufbau und die übrigen Funktionen bleiben
im Wesentlichen unverändert.Der Hersteller ABB, Mannheim, beabsichtigt, derartige Einrichtungen bei Haspelantrieben von
Treibscheiben-, Bobinen- oder Trommelförderanlagen einzusetzen. Soll die Geschwindigkeits-
überwachung beim Einsatz an einer Koepeförderanlage im Zusammenhang mit Einrichtungen
eines rechnerunterstützten Teufenzeiger-Systems des Herstellers ABB eingesetzt werden, so
können die Bauformen GeHa 1/2 oder GeHa 1/3 angewendet werden. Die Bauform GeHa 1/3
ist für den Einsatz in einer Bobinenförderanlage vorgesehen. Dabei wird der Messwert eines
Tachodynamos in Abhängigkeit von der Teufe des Fördermittels mit dem veränderlichen
Wickelradius des Seilträgers durch einen Multiplizierer korrigiert.Hinweise:
Bei der Errichtung und Inbetriebnahme der Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtung GeHa 1 - N2
sind die nachfolgend genannten Punkte a) bis k) zu beachten:- Bei den regelmäßigen Prüfungen der Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtung BVOS
ist die Prüfanweisung des Herstellers (s. Antragsunterlagen) zu beachten. - Vom Hersteller ist für den jeweiligen Anwendungsfall eine Prüfanweisung beizuliefern,
die ggf. gesonderte, speziell auf die Förderanlage bezogene Prüfhinweise beinhaltet. - Im eingebauten Zustand müssen die zu der Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtung
gehörenden Baugruppen und Komponenten eindeutig identifizierbar sein, z. B. auf der Frontseite. - Die jeweils eingesetzte Bauform der Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtung sollte in
den Zulassungsunterlagen über die jeweilige Förderanlage anhand der verwendeten
Bezeichnung erkennbar sein, z. B. GeHa 1/2. - Bei der Errichtung und auch beim Betrieb der Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtung
in einer Förderanlage sind die einschlägigen EMV-Richtlinien zu beachten. - Die Betriebs- und Wartungsanleitung des Herstellers ist zu beachten. Sie ist in der Nähe
des Bedienungsstandes auszuhängen oder auszulegen. - Sofern elektrische Schaltungen, die der Sicherheit dienen, durch die Bauartzulassung
nicht in ihrer Ausführung, sondern nur in der Funktion festgelegt sind, sind bei der
Errichtung die Anforderungen nach TAS 3.8.7 zu beachten. - Nach dem Austauschen von Baugruppen oder Komponenten durch identische Bauteile
sind mindestens die mit diesen Baugruppen oder Komponenten realisierten sicherheitlichen
und ggf. auch betrieblichen Funktionen auf ihre ordnungsgemäße Funktion hin zu prüfen. - Die in Betrieb befindlichen Baugruppen und Komponenten der Geschwindigkeitsüber-
wachungseinrichtung dürfen bei der Instandhaltung oder Wartung nur durch geprüfte
Originalteile des Herstellers ersetzt werden. - Bei der Errichtung, Programmierung bzw. der Parametrierung der Programme sollen
nur die in den Antragsunterlagen genannten technischen Hilfsmittel (Geräte und Programme)
verwendet werden. - Das rechnerunterstützte System CS 31 für die Teufenanzeige und die Drehzahl-
Sollwertvorgabe darf nur mit Disketten benutzt werden, die auf evt. vorhandene
Computerviren geprüft worden sind.
Diese Zulassung ist jederzeit widerruflich; sie kann entschädigungslos zurückgezogen werden,
wenn die in den Verkehr gebrachten Betriebsmittel nicht den der Bauartprüfung zugrunde
liegenden Ausführungen entsprechen.Der Zulassungsbescheid darf nur unverändert weiterverbreitet werden; die auszugsweise
Wiedergabe, Vervielfältigung und Verbreitung dieses Bescheides ist nicht zulässig. Texte
von Werbeschriften dürfen nicht im Widerspruch zum Zulassungsbescheid stehen. - Bei den regelmäßigen Prüfungen der Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtung BVOS