• 2. Nachtrag zur Bauartzulassung nach Nr. 6.7.

    Zulassungs-Nr.:

    V-7/94/1 [N 2]

    Zulassungs-Datum:

    28. August 2000

    Hersteller:

    ABB Industrietechnik GmbH, Mannheim

    Bauart:

    Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtung des Typs GeHa 1 - N2

    Unterlagen:

    - Beschreibung und Übersicht der elektrischen Ausrüstung 3BDA 018 638 Blatt 1 bis 13
    - Beschreibung des BBC-Rapid-Exakt-Verfahrens 3BDA 018 639 Blatt 1 bis 12
    - Beschreibung der Sicherheitseinrichtungen 3BDA 018 620 Blatt 1 bis 14
    - Stromlaufpläne der Steuerung GMJ3 15 0723, 5B Blatt 1 bis 36
    - Stromlaufpläne des Sicherheitskreises GMJ3 15 0720, 5E Blatt 1 bis 9
    - Beschreibung des elektronischen Teufengebers 3BDA 018 621 Blatt 1 bis 13
    - Beschreibung der Steuerungsarten 3BDA 018 621 Blatt 14 bis 16
    - Hardware-Pläne des elektronischen Teufengebers und der Sollwertführung
      3BDA 018 635 und 5FD M2 3 0010 Teil 1 bis 42
    - Softwareunterlagen
    - Softwarepläne (FUPKOP) des Teufengebers 3BDA 018 636 Blatt 1 bis 44
    - Querverweis-Liste Teufengeber 3BDA 018 636 Blatt 1 bis 11
    - Variablen-Liste Teufengeber 3BDA 018 636 Blatt 1 bis 13

    Prüfbericht

     Nr. 10004 der DMT-Seilprüfstelle vom 13.12.1999 - SPS - St/Sa.

    Beschreibung der Änderungen:

    Eigenständige Bauart GeHa 1 - N2 der Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtung GeHa 1,
    die durch Änderung und Erweiterung der zugelassenen Bauart GeHa 1 - N1 realisiert wird.

    Die vollständigen Typenbezeichnungen, im Rahmen dieser Bauartzulassung lauten:

    GeHa 1/1 - N2
    GeHa 1/2 - N2
    GeHa 1/3 - N2.

    Dabei sollen zum einen gegenüber dem 1. Nachtrag keine wesentlichen Änderungen der
    Aufbau- und Funktionsweise, wohl aber technische Anpassungsmaßnahmen an die bei einer
    Fördermaschine herrschenden Gegebenheiten wahrgenommen werden. Zum anderen soll die
    bisher zugelassene Einrichtung um zwei weitere elektronische Einheiten mit von Hand
    einstellbaren Grenzwertmarken (Grenzwertkontakt-instrumenten) erweitert werden, mit denen
    die Geschwindigkeit zusätzlich überwacht werden kann.

    Die Funktionen des Überwachungs- und zugleich programmierbaren Teufenrechners mit dem
    elektronischen System des Typs CS 31 des Herstellers ABB werden um einige Anpassungs-
    funktionen geändert bzw. erweitert. Der Programmaufbau und die übrigen Funktionen bleiben
    im Wesentlichen unverändert.

    Der Hersteller ABB, Mannheim, beabsichtigt, derartige Einrichtungen bei Haspelantrieben von
    Treibscheiben-, Bobinen- oder Trommelförderanlagen einzusetzen. Soll die Geschwindigkeits-
    überwachung beim Einsatz an einer Koepeförderanlage im Zusammenhang mit Einrichtungen
    eines rechnerunterstützten Teufenzeiger-Systems des Herstellers ABB eingesetzt werden, so
    können die Bauformen GeHa 1/2 oder GeHa 1/3 angewendet werden. Die Bauform GeHa 1/3
    ist für den Einsatz in einer Bobinenförderanlage vorgesehen. Dabei wird der Messwert eines
    Tachodynamos in Abhängigkeit von der Teufe des Fördermittels mit dem veränderlichen
    Wickelradius des Seilträgers durch einen Multiplizierer korrigiert.

    Hinweise:

    Bei der Errichtung und Inbetriebnahme der Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtung GeHa 1 - N2
    sind die nachfolgend genannten Punkte a) bis k) zu beachten:

    1. Bei den regelmäßigen Prüfungen der Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtung BVOS
      ist die Prüfanweisung des Herstellers (s. Antragsunterlagen) zu beachten.
    2. Vom Hersteller ist für den jeweiligen Anwendungsfall eine Prüfanweisung beizuliefern,
      die ggf. gesonderte, speziell auf die Förderanlage bezogene Prüfhinweise beinhaltet.
    3. Im eingebauten Zustand müssen die zu der Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtung
      gehörenden Baugruppen und Komponenten eindeutig identifizierbar sein, z. B. auf der Frontseite.
    4. Die jeweils eingesetzte Bauform der Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtung sollte in
      den Zulassungsunterlagen über die jeweilige Förderanlage anhand der verwendeten
      Bezeichnung erkennbar sein, z. B. GeHa 1/2.
    5. Bei der Errichtung und auch beim Betrieb der Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtung
      in einer Förderanlage sind die einschlägigen EMV-Richtlinien zu beachten.
    6. Die Betriebs- und Wartungsanleitung des Herstellers ist zu beachten. Sie ist in der Nähe
      des Bedienungsstandes auszuhängen oder auszulegen.
    7. Sofern elektrische Schaltungen, die der Sicherheit dienen, durch die Bauartzulassung
      nicht in ihrer Ausführung, sondern nur in der Funktion festgelegt sind, sind bei der
      Errichtung die Anforderungen nach TAS 3.8.7 zu beachten.
    8. Nach dem Austauschen von Baugruppen oder Komponenten durch identische Bauteile
      sind mindestens die mit diesen Baugruppen oder Komponenten realisierten sicherheitlichen
      und ggf. auch betrieblichen Funktionen auf ihre ordnungsgemäße Funktion hin zu prüfen.
    9. Die in Betrieb befindlichen Baugruppen und Komponenten der Geschwindigkeitsüber-
      wachungseinrichtung dürfen bei der Instandhaltung oder Wartung nur durch geprüfte
      Originalteile des Herstellers ersetzt werden.
    10. Bei der Errichtung, Programmierung bzw. der Parametrierung der Programme sollen
      nur die in den Antragsunterlagen genannten technischen Hilfsmittel (Geräte und Programme)
      verwendet werden.
    11. Das rechnerunterstützte System CS 31 für die Teufenanzeige und die Drehzahl-
      Sollwertvorgabe darf nur mit Disketten benutzt werden, die auf evt. vorhandene
      Computerviren geprüft worden sind.

    Diese Zulassung ist jederzeit widerruflich; sie kann entschädigungslos zurückgezogen werden,
    wenn die in den Verkehr gebrachten Betriebsmittel nicht den der Bauartprüfung zugrunde
    liegenden Ausführungen entsprechen.

    Der Zulassungsbescheid darf nur unverändert weiterverbreitet werden; die auszugsweise
    Wiedergabe, Vervielfältigung und Verbreitung dieses Bescheides ist nicht zulässig. Texte
    von Werbeschriften dürfen nicht im Widerspruch zum Zulassungsbescheid stehen.