• Zulassungs-
    nummer

     Bauart

    Zeichnungs-
    nummer

    Mindest.- Æ
    d. Anschluss-
    bolzens
    ( mm )

    Zuläss.
    Höchstbelastung

    ( kN )

    Seilbreite
    von – bis

    ( mm )


    K-10/K06/06/1

    WLK 6
    200 kN

    001.001
    DOP

    90

    200

    118 - 212

    Zulassungs-Datum:  6. November 2006

    Kurzbeschreibung:

    Die Keilaufhängungen des Systems Sadex, werden ausschließlich als Aufhängung von
    sogenannten „Stahl-Gummi-Unterseilen“ eingesetzt, die von der Fa. SAG in Kattowitz
    hergestellt werden. Eine Verwendung für konventionelle Flachunterseile nach den
    Technischen Anforderungen für Schacht- und Schrägförderanlagen (TAS), Nr.  6.2.4,
    ist nicht vorgesehen und auch nicht zulässig. Die Klemmen sind als geschraubte Stahl-
    konstruktion ausgeführt. Sie arbeiten nach dem bekannten Prinzip der Keilklemmung mit
    Selbstverstärkung. Das Klemmengehäuse besteht aus den beiden Seitenschilden und den
    damit verschraubten Backen. Eine Traghülse mit Bolzen bildet die Schnittstelle zu den
    übrigen Teilen der Unterseilaufhängung. Das Seil wird innerhalb des Gehäuses zwischen
    zwei schlanken Stahlkeilen gehalten. Die Stahlkeile stützen sich rückseitig auf die beiden
    Backen des Gehäuses ab. Über die Wahl der Breite der Backen und der Länge der Traghülse
    kann die Keilklemme an bestimmte Seilbreiten angepasst werden. Im Austrittbereich des Seils
    ist auf das freie Seilende eine Flachseilklemme geschraubt, die in der ersten Phase der Last-
    aufnahme das Andrücken der Keile bewirkt. Das freie Seilende wird einseitig seitlich der
    Kasche mit einer weiteren Klemme gesichert. Eine Spann- und Löseeinrichtung dient der
    Demontage der Keile unter Last. Das optional vorhandene Sichtfenster ermöglicht eine Sicht-
    kontrolle der beiden Keile auf richtige Position.

    Bemerkungen:

    Für den Einbau und die Wartung ist die „Betriebstechnische Dokumentation“ und die Zulassungs-
    dokumentation des Herstellers Fa. Sadex, Rybnik/ Polen, zu beachten. Die  Vorgaben des
    Herstellers für die Zuordnung der Keilaufhängung zu den Seilbreiten sind einzuhalten.

    Hinweise:

    1. Die Keilaufhängungen entsprechend der Genehmigung sind vom Hersteller mit einem
      dauerhaften Typenschild zu versehen, das mindestens folgende Angaben enthält:
      Zulassung-Nr. der Genehmigung, Hersteller, Typbezeichnung, Baujahr, Nennbelastung,
      Breite und Dicke des Unterseils. Zusätzlich sind nach TAS 7.4.4 alle wesentlichen Einzelteile,
      das sind insbesondere die Seitenbleche, die Backen und die Keile, mit dauerhaften Kenn-
      zeichnungen (zum Beispiel mit „Schlagzahlen“) zu versehen, so dass sie als zusammen-
      gehörig identifiziert werden können.
       

    2. Zu den Keilaufhängungen sind dem Betreiber genaue Angaben zu liefern, mit welchen
      Stahl-Gummi-Unterseilen die Aufhängung kombiniert werden darf und welche maximale
      Unterseillänge zulässig ist, um die Nennbeanspruchung einzuhalten.
       

    3. Zu jeder neu ausgelieferten Keilaufhängung ist vom Hersteller eine Bescheinigung über
      Werkstoffprüfungen nach § 10 der BVOS und nach TAS 7.4.2 mitzuliefern. Die Werk-
      stoffprüfung muss sich auf eine vollständige Ultraschall-Prüfung aller im Kraftfluss
      befindlichen Teile, insbesondere auf die Seitenbleche, die Backen und die Keile beziehen.
      Die Bescheinigung muss eine Stückliste mit Angaben der bei den Einzelteilen verwendeten
      Werkstoffe enthalten. In der Bescheinigung zur Ultraschallprüfung muss bestätigt werden,
      dass die Bauteile frei von unzulässigen Fehlern, Einschlüssen etc. sind.
       
      Es sind folgende zerstörungsfreie Prüfungen gefordert:
       
      Oberflächenrissprüfung:
       
      Magnetpulverprüfung, Prüfumfang 100% in jede Richtung, lineare Anzeigen > 1,5 mm
      sind unzulässig.
       
      Volumenprüfung:
       
      Ultraschallprüfung, Prüfumfang 100%, Reflektorbewertung nach AVG, Senkrecht- und
      Schrägeinschallung (senkrecht aus mindestens zwei um 90 Grad versetzte Ebenen,
      schräg ebenfalls, wobei aus jeder Ebene in vier um 90 Grad versetzte Richtungen ein-
      zuschallen ist), Reflektoren > 3mm KSR sind unzulässig, unabhängig von der Lage.
      Einzelreflektoren zwischen 2 und 3 mm KSR sowie Reflektoren < 3mm KSR mit
      Längenausdehnung sind registrierpflichtig, ihre Zulässigkeit ist abhängig von der Lage
      im Geschirrteil und der dort zu erwartenden Beanspruchung.
       
      Reflektoren < 2mm KSR werden nicht registriert.
       

    4. Bei der Fertigung der Bauteile sind die Vorgaben nach TAS 7.1.8 (Wahl der Werkstoffe)
      und TAS 7.1.9 (Abspanen von Aufhärtungszonen nach Ausbrennen von Teilen) zu beachten.
      Das Einhalten dieser Vorgaben ist in der Herstellerbescheinigung zu bestätigen.