• 2.7. Zulassungs-Nr.:

    Sonderzulassung A

    Zulassungs-Datum:

    28.4.1983

    Hersteller:

    Siemens AG, Erlangen

    Bauarten:

    Steuerungen für hydraulisch lüftende Scheibenbremsen,
    Nr. 1 für Treibscheibenanlagen sowie für zweitrümige Trommel- oder
             Bobinenanlagen,
    Nr. 2 vorwiegend für eintrümige Trommel- oder Bobinenanlagen

    Unterlagen:

    Beschreibung mit Schaltplänen
    zu Nr. 1: E 27 B 41 171 von Oktober 1982,
    zu Nr. 2: E 27 B 41 178 von Oktober 1982.

    Prüfbericht:

    WBK-Seilprüfstelle, Bochum, vom 31.3.1983 - Nr. 50 - Hä / Po -

    Kurzbeschreibung:

    Aufbau und Wirkungsweise

    Jede der beiden Steuerungen läßt durch verschiedene Auslösungen Scheibenbremsapparate
    entweder zur Fahrbremsung oder zur Sicherheitsbremsung wirksam werden. Die auf die
    Bremsflächen wirkende Kraft ergibt sich dabei aus den Federkräften der Bremskrafterzeuger,
    vermindert um die jeweils aus der Hydraulikanlage vorgegebene Lüftkraft.

    Die Hydraulikanlage besteht aus der Hauptpumpe mit Motor sowie

    • bei Steuerung Nr. 1 aus einer weiteren, vom gleichen Motor angetriebenen Pumpe
      für die Restdruckbildung in dem Druckspeicher,
    • bei Steuerung Nr. 2 aus zwei weiteren, vom gleichen Motor angetriebenen Pumpen
      für die der jeweiligen Fahrtrichtung (Last aufwärts, Last abwärts) zugeordnete
      unterschiedliche Restdruckbildung in je einem Druckspeicher

    mit den dazu erforderlichen Ventilen und Hilfseinrichtungen.

    Die Fahrbremskraft ist über ein elektrisch gesteuertes Druckregelventil stufenlos regelbar,
    sofern nicht die Bremse bei automatischem Betrieb als Stoppbremse wirkt.

    Zum Erreichen der vollen Fahrbremskraft wird ein parallel zu dem Druckregelventil liegendes
    Überbrückungsventil zugeschaltet; der Bremskraftanstieg ist an einer Drossel einstellbar.

    Bei Sicherheitsbremsung wird der Pumpenmotor abgeschaltet und der Hydraulikdruck durch
    Abschalten zweier parallel angeordneter Auslaßventile und gleichzeitiger Verstellung des
    Druckregelventils

    • in der Steuerung Nr. 1 bis auf den Restdruck,
    • in der Steuerung Nr. 2 bis auf den der anstehenden Fahrtrichtung zugeordneten Restdruck

    abgebaut. Der Restdruck wird bis zum Stillstand des Seilträgers gehalten und anschließend
    vollständig abgebaut.

    Nach dem Auslösen der Sicherheitsbremse kann durch Betätigen des Fahrbremshebels sofort
    die volle Bremskraft aufgebracht werden.

    Überwachung

    • der beiden Auslaßventile für die Sicherheitsbremsung (gegenseitig),
    • des Öffnungs- und Schließzustands der Bremse (Lage der Bremsbacken),
    • des Bremsbelagverschleißes,
    • des Restdrucks/der Restdrücke im Druckspeicher/in den Druckspeichern,
    • der Mindest- und Höchsttemperatur sowie des Füllstandes der Hydraulikflüssigkeit
      im Behälter,
    • des Druckabbaus nach Auslösung der Sicherheitsbremse,
    • des Ventils für volle Bremskraft,
    • des Ventils für das Zuschalten des Vorflutdruckes,
    • auf Ausfall des Steuerstroms an dem Druckregelventil zum Verhindern einer Vollbremsung,
    • des Ventils für das fahrtrichtungsabhängige Umschalten auf einen der beiden Restdrücke
      in der Steuerung Nr. 2.

    Zusätzlich besteht eine Prüfmöglichkeit auf Federbruch und eine Einzelprüfmöglichkeit für das
    Druckregelventil und das Überbrückungsventil sowie für das den Steuerstrom überwachende
    Ventil.

    Eine Verschmutzung der Filter wird angezeigt.

    Bemerkungen:

    Die Betriebs- und Wartungsanleitung des Herstellers ist zu beachten.

    Beim Einsatz untertage sind entsprechend bergbehördlicher Regelung zugelassene schwer
    entflammbare Hydraulikflüssigkeiten zu verwenden.

    Wenn Schlagwetterschutz gefordert ist, dürfen nur schlagwettergeschützte elektrische
    Betriebsmittel nach den bergbehördlichen Vorschriften eingebaut werden.

    Hinweis:

    In Bremsapparaten von Scheibenbremsen können Bremsensteuerungen nach dieser Sonder-
    zulassung zusammen mit Bremskrafterzeugern verschiedener Hersteller eingesetzt werden.

    Solche Bremsapparate bedürfen der Bauartzulassung nach § 8 Abs. 1 der VO. In den
    Zulassungsanträgen kann auf die Sonderzulassung verwiesen werden; besondere Nachweise
    für die Steuerungen sind dann nicht erforderlich.