- 1. Nachtrag zur Bauartzulassung 2.17.
Zulassungs - Nr.:
B-14/88/1 (N 1)
Zulassungs - Datum:
2.9.1993
Hersteller:
Siemag Transplan GmbH, Netphen
Bauart:
Scheibenbremsapparat ST 1
Unterlagen:
Antrag der Firma Siemag Transplan, Netphen vom 16.1.1993 - 322/We/Bü -
- Beschreibung ST1/SB A.-Nr.: 490559 vom 14.1.1991, Blätter 1 - 31,
- Schnittstellenpläne mit Ident. - Nr. 4904547, Blätter 1 - 5,
- Steuerschema mit Sach - Nr. 1904558, Stand 10.1.1991,
- Übersichts- und Stromlaufpläne, Stand 30.4.1993
Gruppe 0: Blatt 1 - 19
Gruppe 1: Blatt 1 - 7
Gruppe 2: Blatt 1 - 5
Gruppe 3: Blatt 1 - 8
Gruppe 4: Blatt 1 - 4
Gruppe 5: Blatt 1 - 4
Gruppe 6: Blatt 1 - 7
Gruppe 8: Blatt 1 - 6.Prüfbericht:
DMT - Fachstelle für Sicherheit - Seilprüfstelle, Bochum, vom 21.6.1993
- Nr. 53-SPS-Ge/Ro-D11 KON -
Beschreibung der Änderungen:Die Änderungen der mit diesem Nachtrag zugelassenen Bremsensteuerung sind dadurch
gekennzeichnet, daß nach Auslösen der Sicherheitsbremse der Aufbau der konstanten Teilbremskraft- bei einhängenden Überlasten unverzögert,
- bei aufwärtstreibenden Überlasten zeitlich verzögert
erfolgt.
Bremsapparate mit dieser Bremssteuerung werden als Siemag - Scheibenbremsapparate ST1/SB
bezeichnet. Der unter Zulassungs - Nr. B-14/88/1 geführte Bremsapparat des Typs ST1 ist somit
Teil des Bremsapparates ST1/SB.Die Bremsensteuerung St1/SB wirkt bei Sicherheitsbremsungen mit zwei unterschiedlichen Bremskräften:
- beim Abbremsen einhängender Überlasten kann eine konstante Teilbremskraft eingestellt werden,
wie die erforderlichen Verzögerungen bewirkt. - beim Abbremsen aufwärts treibender Überlasten bleibt die Bremskraft so lange unwirksam,
bis die Fördermittel unter dem Einfluß der Erdbeschleunigung (Maßenwirkung) fast zum Stillstand
gelangt sind. Durch entsprechende schaltungstechnische Maßnahmen in der Bremssteuerung wird
die Sicherheitsbremse mit voller Bremskraft kurz vor Erreichen der Fahrgeschwindigkeit Null
wirksam. Die Verzögerung diese Stillsetzens aufwärtstreibender Überlasten allein durch Massen-
wirkung mit anschließendem Festhalten durch die Bremskraft der Sicherheitsbremse muß bei
Seilfahrt und Güterförderung mit sicherheitlich vertretbaren Werten geschehen.
Hinweise:
- Bei der Verwendung von Rohr-, Schlauchmaterialien und Hydraulikflüssigkeiten, der Art der
Verbindung (TAS 3.8.7.8.6) und der Filter (TAS 3.8.7.8.3), der Einhaltung von Querschnitten,
Krümmungsradien und Umgebungstemperaturen sind die Angaben des Herstellers zu beachten. - Vom Hersteller sind für die jeweiligen Anlagen Betriebsanweisungen nach TAS 3.8.7.13 beizuliefern.
- Beim Einsatz unter Tage sind entsprechend bergbehördlicher Regelung zugelassene schwer
entflammbare Hydraulikflüssigkeiten zu verwenden. - Die Betriebs- und Wartungsanleitung des Herstellers ist zu beachten. Sie ist in der Nähe des
Bedienungsstandes auszuhängen oder auszulegen. - Die Kenngrößen (betasub(10) - Werte) der eingesetzten Filter sowie die erforderlichen
Wartungstätigkeiten müssen in der Wartungs- und Bedienungsanleitung des Herstellers
festgelegt werden. - Sofern elektrische Schaltungen, die der Sicherheit dienen, durch die Bauartzulassung nicht in
ihrer Ausführung, sondern nur in der Funktion festgelegt sind, sind bei der Errichtung die
Anforderungen nach TAS 3.8.7 zu beachten. - Die Verzögerungswerte, die sich durch das Auslaufenlassen der Massen bei Sicherheits-
bremsungen aufwärtsgehender Überlasten ergeben, müssen auf den jeweiligen Anwendungs-
fall bezogen von bergbehördlich anerkannten Sachverständigen als sicherheitlich vertretbar
beurteilt werden. - Die Wirksamkeit der sicherheitlich ordnungsgemäßen Funktion des über die Zusatz-
komponenten der Bremsensteuerung ST1/SB realisierten Auslaßweges bei Sicherheits-
bremsungen aufwärtsgehender Überlasten muß bei der Abnahmeuntersuchung und danach
in einem zeitlichen Abstand von längstens 7 Monaten geprüft werden.
Ergänzung:
Bei sonst unveränderter Bauweise können wahlweise Bremskrafterzeuger des Typs BE 100 nach
Sonderzulassung Nr. 3 und Bremskrafterzeuger BSFH 508-S/512-S nach Sonderzulassung Nr. 5
verwendet werden.Hinweis:
Die ursprüngliche Bauartzulassung behält nach Übergang der bestehenden Rechte
der SIEMAG Transplan GmbH an dieser Zulassung auf die SIEMAG TECBERG GmbH,
35708 Haiger bei sonst unveränderter Bauart der Betriebsmittel und Anlagenteile ihre Gültigkeit,
wenn die Betriebsmittel und Anlagenteile mit Namen und gegebenenfalls mit dem Zeichen des
letztgenannten Unternehmens gekennzeichnet sind.