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Lfd. Nr.
Datum der Zulassung
Geschäftszeichen
der ZulassungHersteller
Verwendungsbereich
18
27.8.73
14.23 I 21
Siemens AG
Für Anlagen mit Nennspannungen über 220 V
nach § 59 Abs. 1 BVOE vom 15.10.1971Bauart: -
Ergänzungen bzw. Abänderungen: -
Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb:
Die Schutzeinrichtung dient zur Überwachung von Leitungen mit nach § 52 Abs. 1 BVOE
beliebig angeordnetem Schutzleiter und als Einzelader angeordnetem Überwachungsleiter.Zur Schutzeinrichtung gehören im wesentlichen:
Baustein 'Schutzleiter-Überwachung' 8 SG 1150, Baustein 'Erdschlußsperre' 8 SG 1060
oder 8 SG 1110.An Stelle des Bausteines 'Erdschlußsperre' kann auch der Baustein 'selektives Erdschluß-
relais' 8 SG 1071 oder 8 SG 1100 mit Ankopplungswiderstand 8 SG 1073 oder 8 SG 1074
und Summenstromwandler 8 SG 1072 oder 8 SG 1075 verwendet werden.Ferner gehört zu der Schutzeinrichtung ein Endglied - bestehend aus einer Diode oder
aus einer Diode und einem Widerstand -, das zum Einbau am Ende der überwachten
Leitung vorgesehen ist.Gemäß § 25 Abs. 8 BVOE wird erklärt, daß der Schutzleiter betriebsmäßig Strom führen
darf.Anlagen, an die der mit dieser Schutzeinrichtung versehene Netzteil angeschlossen ist,
bedürfen einer Isolationsüberwachungseinrichtung nach § 25 Abs. 5 BVOE.Beim Betreiben der Schutzeinrichtung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
1. Die Schutzeinrichtung muß mit dem am Anfang der überwachten Leitung angeordneten
Schaltgerät elektrisch so in Zusammenhang stehen, daß die Leitung nur bei eingeschalteter
Schutzeinrichtung unter Spannung gesetzt werden kann
2. Die Ansprechbereitschaft der Schutzeinrichtung muß mit einer fest eingebauten
Prüfeinrichtung festgestellt werden können. Auf eine Prüfeinrichtung für den Baustein
'Schutzleiter-Überwachung' kann verzichtet werden, wenn der Überwachungsstromkreis
für den Schutzleiter zum Steuern des an die Leitung angeschlossenen Betriebsmittels
benutzt wird. Die Steuerschalter müssen in diesem Falle den Überwachungsstromkreis
sowohl öffnen als auch kurzschließen.
3. Das Ansprechen der Schutzeinrichtung muß durch Meldelampen angezeigt sein.
4. Erdschlußsperren sind über Ankopplungsdrosselspulen an die Leitung anzuschließen,
wenn die Leiter nicht ständig über den Verbraucher galvanisch verbunden sind.
5. In den Anschlußräumen der an die Leitung angeschlossenen Betriebsmittel müssen
Außenleiter und Schutzleiter gegenüber dem Überwachungsleiter mit einem Längen-
überschuß angeschlossen sein.
6. Änderungen der Schutzeinrichtung dürfen nicht vorgenommen werden.Verbindliches Schaltbild: TVE/Sk 834 vom 23.8.1972.
18a
25.6.79
14.23-3-8
Siemens AG
wie Nr. 18
Bauart: -
Ergänzungen bzw. Änderungen:
Schaltungsergänzung durch die Bausteine 8 SG 1170 und 8 SG 1171 zur Fehler-
erfassung und -abschaltung von Gleichstromnetzteilen.Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb: -.
18b
21.4.87
14.23-5-12
Siemens AG
wie Nr. 18
Bauart: -
Ergänzungen bzw. Änderungen:
Wahlweise Verwendung eines Endgliedes HA-Z 6708-1 (Hersteller: Hamacher GmbH)
am Ende der überwachten LeitungWirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb:
Bei Verwendung eines Endgliedes HA-Z 6708-1 kann das an die überwachte Leitung
angeschlossene Betriebsmittel von seinem Aufstellungsort aus mit Hilfe des Überwach-
ungsleiters gesteuert werden.Das Endglied muß in einem dafür allgemein zugelassenen schlagwettergeschützten
Gehäuse untergebracht sein.