•  Lfd. Nr.

    Datum der Zulassung

    Geschäftszeichen
    der Zulassung

    Hersteller

    Verwendungsbereich

    17

    29.5.70

    14.23 I 8

    Felten & Guilleaume Kabelwerke AG

    wie Nr. 1

     

    Bauart: L & S 160

    Ergänzungen bzw. Änderungen: -

    Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb:
    Die Schutzeinrichtung dient zur Überwachung von

    1. Hochspannungs-Gummischlauchleitungen mit gleichmäßig aufgeteiltem, als Hülle über
        den einzelnen Adern angeordnetem Schutzleiter, leitendem Gummi oder leitendem Schirm
        zwischen dem 1. und 2. Innenmantel, oder ohne leitenden geerdeten Schirm unter dem
        Außenmantel, Steueradern, von denen eine als Überwachungsleiter verwendet wird;

    2. Hochspannungskunststoffkablel der Grundbauform NYQY mit gleichmäßig aufgeteiltem,
        als Hülle über den einzelnen Adern angeordnetem Schutzleiter, konzentrisch angeordnetem
        Schirm, leitendem geerdeten Schirm unter dem Außenmantel, Steueradern, von denen
        eine als Überwachungsleiter verwendet wird.

    Zur Schutzeinrichtung gehören im wesentlichen Kleintransformator, Relais, Kondensatoren,
    Gleichrichter, Widerstände, Tiefpaßfilter, Schalter und Drehtaste, die in einem druckfest
    gekapselten Gehäuse der Bauart dz 156 065 der Fa. Calor-Emag, Ratingen (Zulassungs-Nr.
    XIII Calor zu 1 b) untergebracht sind und ein Summenstromwandler, Bauart eWSS I
    (Zulassungs-Nr. XII Land & See 1).

    Beide Betriebsmittel sind am Anfang der (des) zu überwachenden Leitung (Kabels) vorgesehen.

    Zum Betrieb der Schutzeinrichtung gehören als Spannungsquelle ein kurzschlußfester
    Spannungswandler, eine Prüftaste, ein doppelpoliger Drehschalter und wahlweise ein
    Sicherungsschalter, für die Betriebsmittel allgemein zugelassener Bauart verwendet
    werden können.

    Der Spannungswandler wird vor dem am Anfang der (des) zu überwachenden Leitung
    (Kabels) erforderlichen Hochspannungsschalter angeschlossen. Prüftaste und Drehschalter
    werden am Ende der (des) zu überwachenden Leitung (Kabels) beim Stromverbraucher
    angeordnet.

    Gemäß § 25 Abs. 8 BVOE wird erklärt, daß der Schutzleiter als betriebsmäßig strom-
    führender Leiter verwendet werden darf.

    Der Hochspannungsschalter wird von der Schutzeinrichtung ausgelöst bei

    1. einem Erdschluß eines der Hauptleiter,
    2. Eindringen eines geerdeten oder nicht geerdeten leitenden Gegenstandes (Schluß
        zwischen Überwachungsleiter und Schutzleiter).
    3. einem Schluß zwischen Steuerader und Schutzleiter und
    4. Unterbrechung des Überwachungsleiters bzw. der zugehörigen Steuerader.

    Fehler zu 1. werden durch eine Meldelampe angezeigt. Bei Hochspannungsschaltern
    mit elektrischer Einschaltsperre ist nach dem Auslösen durch die Schutzeinrichtung
    das Wiedereinlegen des Schalters verhindert.

    Zur Überprüfung der Funktion der genannten Einrichtungen kann mit der Prüftaste
    am Ende der (des) zu überwachenden Leitung (Kabels) durch künstlichen Schluß
    zwischen Überwachungsleiter und Schutzleiter die Ansprechbereitschaft der Schutz-
    einrichtung festgestellt werden. Bei Betätigung des Drehschalters spricht zusätzlich
    das auf den Arbeitsstromauslöser wirkende Relais an. Durch die Drehtaste am Gehäuse
    der Schutzeinrichtung kann die Summenstromschaltung überwacht werden.

    Beim Betrieb der Schutzeinrichtung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

    1. Die Schutzeinrichtung muß stets mit einem Hochspannungsselbstschalter mit Arbeits-
        stromauslöser elektrisch so in Zusammenhang stehen, daß die beim Ansprechen den
        Schalter zum unverzögerten Abschalten auslöst.
    2. Der Spannungswandler muß vor dem in Ziffer 1. genannten Schalter angeschlossen sein.
    3. Der Kleintransformator der Schutzeinrichtung darf an keine höhere Spannung
        angeschlossen werden als auf dem Leistungsschild der Einrichtung angegeben ist.
    4. Die Gesamtlänge der (des) zu überwachenden Leitung (Kabels) darf 5000 m nicht
        überschreiten. Nach jeweils 600 m Leitungslänge (Kabellänge) ist in den Überwachungs-
        leiter ein Widerstand mit mindestens 50 Ohm einzuschalten.
    5. Die Schutzeinrichtung darf nicht geändert werden.

    Verbindliche Schaltbilder: L & S 160 vom 7.6.1963; L & S 161 vom 7.6.1963;
                                         L & S 162 vom 7.6.1963.

    17a

    9.2.72

    14.23 I 19

    wie Nr. 17

    wie Nr. 1

     

    Bauart: L & S 160

    Ergänzungen bzw. Abänderungen:
    Änderung der Anschlußklemmenbelegung und der äußeren Schaltung

    Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb:
    Die Bedingungen für den Betrieb der Schutzeinrichtung werden wie folgt geändert:

    1. Fortfall des doppelpoligen Drehschalters und der Prüftaste am Ende der (des) zu
        überwachenden Leitung (Kabels) sowie des mitgeführten 100 V-Stromkreises.
    2. Nach jeweils 3 km Kabel-(Leitungs-) Länge ist in den Überwachungsleiter ein
        Widerstand von mindestens 50 Ohm einzuschalten, wenn als Überwachungsleiter
        eine Steuerader verwendet wird.

    Verbindliches Schaltbild: L & S 160-1

    Die vorhandenen Schutzeinrichtungen sind dem o.a. Schaltbild anzupassen.