• Lfd.
    Nr

    Datum der
    Zulassung

    Geschäftszeichen
    der Zulassung

    Hersteller

    Verwendungsbereich

    45

    9.10.89

    14.23-6-8

    ELMI Elektronik GmbH

    Für Anlagen mit Nennspannungen
    über 220 V nach § 59 Abs. 1 sowie
    über 42 V - oder 60 V - bis 220 V
    nach § 59 Abs. 2 BVOE vom 15.10.1971
    in der Fassung vom 5.1.1984

     

    Bauarten: LW 505; LW 5117

    Ergänzungen bzw. Änderungen: -

    Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb:
    Die Schutzeinrichtung LW 505 ist für Netze mit Nennspannungen bis 500 V und die
    Schutzeinrichtung LW 511 für Netze mit Nennspannungen bis 1000 V geeignet.

    Zur Schutzeinrichtung gehören im wesentlichen:
    Ankopplungsdrosselspulen, Transformator, die elektronischen Baugruppen KD 73 und
    LZS sowie Meldelampen und eine Prüfeinrichtung, mit der die Ansprechbereitschaft der
    Schutzeinrichtung festgestellt werden kann. Ferner gehört zu der Schutzeinrichtung ein
    Endglied - bestehend aus Diode und Widerstand -, das zum Einbau am Ende der
    überwachten Leitung vorgesehen ist.

    Die Baugruppen KD 73 dienen der Schutzleiterüberwachung. Die Baugruppen LZS
    verhindern das Wiedereinschalten einer erdschlußbehafteten Leitung sowie einer Leitung,
    die erdschlußbehaftet war, bis zur manuellen Betätigung eines Quittierschalters.

    Anlagen, die mit dieser Schutzeinrichtung versehen sind, bedürfen nach § 25 Abs. 5 BVOE
    keiner Isolationsüberwachungseinrichtung.

    Gemäß § 25 Abs. 8 BVOE wird erklärt, daß der Schutzleiter betriebsmäßig Strom führen darf.

    Die Schutzeinrichtung nach § 59 Abs. 1 BVOE dient zur Überwachung von Leitungen mit
    einem nach § 52 Abs. 1 BVOE beliebig angeordnetem Schutzleiter und einem zugehörigen
    Überwachungsleiter.

    Die Schutzeinrichtung nach § 59 Abs. 2 BVOE dient zur Überwachung von Leitungen mit
    nach § 52 Abs. 1 BVOE beliebig angeordnetem Schutzleiter.

    Beim Betreiben der Schutzeinrichtung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
    1. Die Leitungskapazität der zu überwachenden Leitung darf 1 µF nicht überschreiten.
    2. Die Schutzeinrichtung muß mit dem am Anfang der überwachten Leitung angeordneten
        Schaltgerät so in Zusammenhang stehen, daß die Stromkreise der Leitung nur bei einge-
        schalteter Schutzeinrichtung unter Spannung gesetzt werden können.
    3. Die Ansprechbereitschaft der Schutzeinrichtung muß mit einer eingebauten Prüfeinrichtung
        festgestellt werden können. Die Schutzeinrichtung darf nur in solchen Gehäusen eingebaut
        sein, bei denen Prüftaster oder -schalter bei geschlossenen Gehäusen betätigt werden
        können.
    4. Das Ansprechen der Schutzeinrichtung muß durch Meldelampen angezeigt sein.
    5. In den Anschlußräumen der an die Leitung angeschlossenen Betriebsmittel müssen Außen-
        leiter und Schutzleiter gegenüber dem Überwachungsleiter mit einem Längenüberschuß
        angeschlossen sein.
    6. Sind in der zu überwachenden Leitung neben den Außenleitern und den Adern des
        Überwachungsstromkreises weitere Adern vorhanden, so dürfen diese nur mit Gleich-
        spannung oder mit einer Nennwechselspannung bis zu 42 V beliebiger Frequenz betrieben
        werden. Die über die weiteren Adern geführten Hilfsstromkreise sind mit den Haupt-
        stromkreisen abzuschalten.
    7. Änderungen der Schutzeinrichtung dürfen nicht vorgenommen werden.

    Verbindliches Schaltbild: E 924 vom 22.12.1988

    Beim Betreiben der Schutzeinrichtung nach § 59 Abs. 1 BVOE muß zusätzlich folgende
    Bedingung erfüllt sein:
    Sofern der Überwachungsstromkreis für den Schutzleiter zum Steuern des an die Leitung
    angeschlossenen Motors benutzt wird, dürfen als Aus-Taster nur solche Geräte verwendet
    werden, die einen zusätzlichen Schließer besitzen; der Überwachungsstromkreis für den
    Schutzleiter ist bei Betätigung des Tasters sowohl zu unterbrechen als auch kurzzuschließen.
    Es sind nur solche Aus-Taster zulässig, die in der 'Aus-Stellung' eine Rast haben.