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Lfd.
NrDatum der
ZulassungGeschäftszeichen
der ZulassungHersteller
Verwendungsbereich
45
9.10.89
14.23-6-8
ELMI Elektronik GmbH
Für Anlagen mit Nennspannungen
über 220 V nach § 59 Abs. 1 sowie
über 42 V - oder 60 V - bis 220 V
nach § 59 Abs. 2 BVOE vom 15.10.1971
in der Fassung vom 5.1.1984Bauarten: LW 505; LW 5117
Ergänzungen bzw. Änderungen: -
Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb:
Die Schutzeinrichtung LW 505 ist für Netze mit Nennspannungen bis 500 V und die
Schutzeinrichtung LW 511 für Netze mit Nennspannungen bis 1000 V geeignet.Zur Schutzeinrichtung gehören im wesentlichen:
Ankopplungsdrosselspulen, Transformator, die elektronischen Baugruppen KD 73 und
LZS sowie Meldelampen und eine Prüfeinrichtung, mit der die Ansprechbereitschaft der
Schutzeinrichtung festgestellt werden kann. Ferner gehört zu der Schutzeinrichtung ein
Endglied - bestehend aus Diode und Widerstand -, das zum Einbau am Ende der
überwachten Leitung vorgesehen ist.Die Baugruppen KD 73 dienen der Schutzleiterüberwachung. Die Baugruppen LZS
verhindern das Wiedereinschalten einer erdschlußbehafteten Leitung sowie einer Leitung,
die erdschlußbehaftet war, bis zur manuellen Betätigung eines Quittierschalters.Anlagen, die mit dieser Schutzeinrichtung versehen sind, bedürfen nach § 25 Abs. 5 BVOE
keiner Isolationsüberwachungseinrichtung.Gemäß § 25 Abs. 8 BVOE wird erklärt, daß der Schutzleiter betriebsmäßig Strom führen darf.
Die Schutzeinrichtung nach § 59 Abs. 1 BVOE dient zur Überwachung von Leitungen mit
einem nach § 52 Abs. 1 BVOE beliebig angeordnetem Schutzleiter und einem zugehörigen
Überwachungsleiter.Die Schutzeinrichtung nach § 59 Abs. 2 BVOE dient zur Überwachung von Leitungen mit
nach § 52 Abs. 1 BVOE beliebig angeordnetem Schutzleiter.Beim Betreiben der Schutzeinrichtung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
1. Die Leitungskapazität der zu überwachenden Leitung darf 1 µF nicht überschreiten.
2. Die Schutzeinrichtung muß mit dem am Anfang der überwachten Leitung angeordneten
Schaltgerät so in Zusammenhang stehen, daß die Stromkreise der Leitung nur bei einge-
schalteter Schutzeinrichtung unter Spannung gesetzt werden können.
3. Die Ansprechbereitschaft der Schutzeinrichtung muß mit einer eingebauten Prüfeinrichtung
festgestellt werden können. Die Schutzeinrichtung darf nur in solchen Gehäusen eingebaut
sein, bei denen Prüftaster oder -schalter bei geschlossenen Gehäusen betätigt werden
können.
4. Das Ansprechen der Schutzeinrichtung muß durch Meldelampen angezeigt sein.
5. In den Anschlußräumen der an die Leitung angeschlossenen Betriebsmittel müssen Außen-
leiter und Schutzleiter gegenüber dem Überwachungsleiter mit einem Längenüberschuß
angeschlossen sein.
6. Sind in der zu überwachenden Leitung neben den Außenleitern und den Adern des
Überwachungsstromkreises weitere Adern vorhanden, so dürfen diese nur mit Gleich-
spannung oder mit einer Nennwechselspannung bis zu 42 V beliebiger Frequenz betrieben
werden. Die über die weiteren Adern geführten Hilfsstromkreise sind mit den Haupt-
stromkreisen abzuschalten.
7. Änderungen der Schutzeinrichtung dürfen nicht vorgenommen werden.Verbindliches Schaltbild: E 924 vom 22.12.1988
Beim Betreiben der Schutzeinrichtung nach § 59 Abs. 1 BVOE muß zusätzlich folgende
Bedingung erfüllt sein:
Sofern der Überwachungsstromkreis für den Schutzleiter zum Steuern des an die Leitung
angeschlossenen Motors benutzt wird, dürfen als Aus-Taster nur solche Geräte verwendet
werden, die einen zusätzlichen Schließer besitzen; der Überwachungsstromkreis für den
Schutzleiter ist bei Betätigung des Tasters sowohl zu unterbrechen als auch kurzzuschließen.
Es sind nur solche Aus-Taster zulässig, die in der 'Aus-Stellung' eine Rast haben.