• Lfd.
    Nr.

    Datum der
    Zulassung

    Geschäftszeichen
    der Zulassung

    Hersteller

    Verwendungsbereich

    46

    9.10.89

    14.23-6-8

    ELMI ELektronik GmbH

    Für Anlagen mit Nennspannungen
    bis 220 V nach § 60 Abs. 2 sowie
    über 220 V nach § 60 Abs. 3 BVOE
    vom 15.10.1971 in der Fassung vom 5.1.1984

     

    Bauarten: LW 505; LW 511

    Ergänzungen bzw. Änderungen: -

    Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb:
    Die Schutzeinrichtung LW 505 ist für Netze mit Nennspannungen bis 500 V und die
    Schutzeinrichtung LW 511 für Netze mit Nennspannungen bis 1000 V geeignet.

    Zur Schutzeinrichtung gehören im wesentlichen:
    Ankopplungsdrosselspulen, Transformator, die elektronischen Baugruppen KD 73 und
    LZS sowie Meldelampen und eine Prüfeinrichtung, mit der die Ansprechbereitschaft der
    Schutzeinrichtung festgestellt werden kann. Ferner gehört zu der Schutzeinrichtung ein
    Endglied - bestehend aus Diode und Widerstand -, das zum Einbau am Ende der
    überwachten Leitung vorgesehen ist.

    Die Baugruppe KD 73 dient der Schutzleiterüberwachung. Die Baugruppe LZS verhindert
    das Wiedereinschalten einer erdschlußbehafteten Leitung sowie einer Leitung, die
    erdschlußbehaftet war, bis zur manuellen Betätigung eines Quittierschalters.

    Anlagen, die mit dieser Schutzeinrichtung versehen sind, bedürfen nach § 25 Abs. 5 BVOE
    keiner Isolationsüberwachungseinrichtung.

    Gemäß § 25 Abs. 8 BVOE wird erklärt, daß der Schutzleiter betriebsmäßig Strom führen darf.

    Die Schutzeinrichtung nach § 60 Abs. 2 BVOE dient zur Überwachung von Leitungen.
    a) mit gleichmäßig aufgeteiltem als Einzeladerhülle angeordnetem Schutzleiter und mit als
        Einzelader oder leitende Hülle (Schirm) angeordnetem Überwachungsleiter;
    b) mit als Einzelader und leitende Hülle (Schirm) oder leitende nichtmetallene Hülle über den
        einzelnen Adern angeordnetem Schutzleiter und als Einzelader angeordnetem Über-
        wachungsleiter.

    Die Schutzeinrichtung nach § 60 Abs. 3 BVOE dient zur Überwachung von Leitungen
    a) mit als konzentrische Hülle angeordnetem Schutzleiter sowie mit als leitende Hülle
        (Schirm) oder leitende nichtmetallene Hülle über den einzelnen Adern angeordnetem
        Überwachungsleiter;
    b) mit gleichmäßig aufgeteiltem als Einzeladerhülle angeordnetem Schutzleiter und mit
        als leitende Hülle (Schirm) oder mit als leitende nichtmetallene Hülle unter dem
        Außenmantel angeordnetem Überwachungsleiter;
    c) mit symmetrisch zu den Außenleitern in den Zwickeln aufgeteiltem oder mit als
        leitende nichtmetallene Hülle über den einzelnen Adern angeordnetem Schutzleiter
        sowie mit als leitende Hülle (Schirm) oder mit als leitende nichtmetallene Hülle unter
        dem Außenmantel angeordnetem Überwachungsleiter;
    d) mit als konzentrische Hülle und leitende nichtmetallene Hülle über den einzelnen Adern
        angeordnetem Schutzleiter sowie mit als Einzelader angeordnetem Überwachungsleiter;
    e) mit gleichmäßig aufgeteiltem als Einzeladerhülle angeordnetem Schutzleiter sowie mit
        als Einzelader angeordnetem Überwachungsleiter;
    f) mit symmetrisch zu den Außenleitern in den Zwickeln aufgeteiltem und als leitende
       nichtmetallene Hülle über den einzelnen Adern angeordnetem Schutzleiter sowie mit
       als Einzelader angeordnetem Überwachungsleiter.

    Beim Betreiben der Schutzeinrichtung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein.
    1. Die Leitungskapazität der zu überwachenden Leitungen darf 1,1 µF nicht überschreiten.
    2. Die Schutzeinrichtung muß mit dem am Anfang der überwachten Leitung angeordneten
        Schaltgerät elektrisch so in Zusammenhang stehen, daß die Stromkreise der Leitung nur
        bei eingeschalteter Schutzeinrichtung unter Spannung gesetzt werden können.
    3. Die Ansprechbereitschaft der Schutzeinrichtung muß mit einer eingebauten Prüfeinrichtung
       festgestellt werden können. Die Schutzeinrichtung darf nur in solchen schlagwetter-
       geschützten Gehäusen eingebaut sein, bei denen Prüftaster oder -schalter bei geschlossenen
       Gehäusen betätigt werden können.
    4. Das Ansprechen der Schutzeinrichtung muß durch Meldelampen angezeigt sein.
    5. In den Anschlußräumen der an die Leitung angeschlossenen Betriebsmittel müssen Außen-
        leiter und Schutzleiter gegenüber dem Überwachungsleiter mit einem Längenüberschuß
        angeschlossen sein.
    6. Änderungen der Schutzeinrichtung dürfen nicht vorgenommen werden.

    Verbindliches Schaltbild: E 924 vom 22.12.1988

    Beim Betreiben der Schutzeinrichtung nach § 60 Abs. 2 BVOE müssen zusätzlich folgende
    Bedingungen erfüllt sein:
    1. Die Schutzeinrichtung darf nur für zugelassene Leitungsbauformen
        a) mit gleichmäßig aufgeteiltem als Einzeladerhülle angeordnetem Schutzleiter und mit als
            Einzelader oder leitende Hülle (Schirm) angeordnetem Überwachungsleiter;
        b) mit als Einzelader und leitende Hülle (Schirm) oder leitende nichtmetallene Hülle über
            den einzelnen Adern angeordnetem Schutzleiter und als Einzelader angeordnetem
            Überwachungsleiter verwendet werden.
    2. Sind in der zu überwachenden Leitung neben den Außenleitern und den Adern des
        Überwachungsstromkreises weitere Adern vorhanden, so dürfen diese nur mit einer
        Nennwechselspannung mit bis zu 42 V beliebiger Frequenz und nur in Fernsprech-
        stromkreisen betrieben werden.

    Beim Betreiben der Schutzeinrichtung nach § 60 Abs. 3 BVOE müssen zusätzlich folgende
    Bedingungen erfüllt sein:

    1. Die Schutzeinrichtung darf nur für zugelassene Leitungsbauformen
        a) mit als konzentrische Hülle angeordnetem Schutzleiter sowie mit als leitende Hülle
           (Schirm) oder leitende nichtmetallene Hülle über den einzelnen Adern angeordnetem
           Überwachungsleiter;
        b) mit gleichmäßig aufgeteiltem als Einzeladerhülle angeordnetem Schutzleiter und mit
            als leitende Hülle (Schirm) oder mit als leitende nichtmetallene Hülle unter dem
            Außenmantel angeordnetem Überwachungsleiter;
        c) mit symmetrisch zu den Außenleitern in den Zwickeln aufgeteiltem und mit als
            leitende nichtmetallene Hülle über den einzelnen Adern angeordnetem Schutzleiter
            sowie mit als leitende Hülle (Schirm) oder mit als leitende nichtmetallene Hülle unter
            dem Außenmantel angeordnetem Überwachungsleiter;
        d) mit als konzentrische Hülle und leitende nichtmetallene Hülle über den einzelnen Adern
            angeordnetem Schutzleiter sowie mit als Einzelader angeordnetem Überwachungsleiter;
        e) mit gleichmäßig aufgeteiltem als Einzeladerhülle angeordnetem Schutzleiter sowie mit
            als Einzelader angeordnetem Überwachungsleiter;
        f) mit symmetrisch zu den Außenleitern in den Zwickeln aufgeteiltem und als leitende
           nichtmetallene Hülle über den einzelnen Adern angeordnetem Schutzleiter sowie mit
           als Einzelader angeordnetem Überwachungsleiter verwendet werden.
    2. Leitungen nach Nrn. 1.d bis 1.f müssen mit einer Leitungsschutzkette o.ä. betrieben
        werden.
    3. Sind in der zu überwachenden Leitung neben den Außenleitern und den Adern des
        Überwachungsstromkreises weitere Adern vorhanden, so dürfen diese nur mit Gleich-
        spannung oder mit einer Nennwechselspannung bis zu 42 V beliebiger Frequenz betrieben
        werden. Die über die Steueradern geführten Hilfsstromkreise sind mit den Hauptstrom-
        kreisen abzuschalten.
    4. Sofern der Überwachungsstromkreis für den Schutzleiter zum Steuern des an die Leitung
        angeschlossenen Motors benutzt wird, dürfen als Aus-Taster nur solche Geräte verwendet
        werden, die einen zusätzlichen Schließer besitzen; der Überwachungsstromkreis für den
        Schutzleiter ist bei Betätigung des Tasters sowohl zu unterbrechen als auch kurzzu-
        schließen. Es sind nur solche Aus-Taster zulässig, die in der 'Aus-Stellung' eine Rast
        haben.