• Lfd.
    Nr.

    Datum der
    Zulassung

    Geschäftszeichen
    der Zulassung

    Hersteller

    Verwendungsbereich

    32

    2.4.80

    14.23-3-13

    AEG-
    TELEFUNKEN AG

    Für Anlagen mit Nennspannungen
    bis 220 V nach § 60 Abs. 2 BVOE
    vom 15.10.1971 / 1.3.1978

     

    Bauart: -

    Ergänzungen bzw. Änderungen: -

    Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb:
    Zur Schutzeinrichtung gehören im wesentlichen:
    Baustein Schutzleiter-Überwachungsrelais SLR 100 und Baustein Erdschlußrelais ER 100
    wahlweise mit Ankopplungsdrosselspulen ED 100. Ferner gehört zu der Schutzeinrichtung
    ein Endglied - bestehend aus einer Diode und einem Widerstand -, das zum Einbau am Ende
    der überwachten Leitung vorgesehen ist.

    Gemäß § 25 Abs. 8 BVOE wird erklärt, daß der Schutzleiter betriebsmäßig Strom führen darf.

    Die Schutzeinrichtung dient zur Überwachung von Leitungen
    a) mit gleichmäßig aufgeteiltem als Einzeladerhülle angeordnetem Schutzleiter und als
        Einzelader oder leitender Hülle (Schirm) angeordnetem Überwachungsleiter,
    b) mit als Einzelader, leitender Hülle (Schirm) oder leitender nichtmetallener Hülle über den
        einzelnen Adern angeordnetem Schutzleiter und als Einzelader angeordnetem Überwach-
        ungsleiter.

    Beim Betreiben der Schutzeinrichtung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
    1. Die Schutzeinrichtung darf nur für zugelassene Leitungsbauarten
        a) mit gleichmäßig aufgeteiltem als Einzeladerhülle angeordnetem Schutzleiter und als
            Einzelader oder leitender Hülle (Schirm) angeordnetem Überwachungsleiter,
        b) mit als Einzelader, leitender Hülle (Schirm) oder leitender nichtmetallener Hülle über den
            einzelnen Adern angeordnetem Schutzleiter und als Einzelader angeordnetem Überwach-
            ungsleiter verwendet werden.
    2. Die Schutzeinrichtung muß mit dem am Anfang der überwachten Leitung angeordneten
        Schaltgerät elektrisch so in Zusammenhang stehen, daß die Leitung nur bei eingeschalteter
        Schutzeinrichtung unter Spannung gesetzt werden kann.
    3. Die Ansprechbereitschaft der Schutzeinrichtung muß mit einer eingebauten Prüfeinrichtung
        festgestellt werden können. Die Schutzeinrichtung darf nur in solche schlagwettergeschützten
        Gehäuse eingebaut sein, bei denen Prüfschalter oder -taster bei geschlossenen Gehäusen
        betätigt werden können. Auf eine Prüfeinrichtung für den Baustein 'Schutzleiter-Überwach-
        ungsrelais' kann verzichtet werden, wenn der Überwachungsstromkreis für den Schutzleiter
        zum signalisieren benutzt wird.
    4. Das Ansprechen der Schutzeinrichtung muß durch Meldelampen angezeigt sein.
    5. In den Anschlußräumen der an die Leitung angeschlossenen Betriebsmittel müssen
        Außenleiter und Schutzleiter gegenüber dem Überwachungsleiter mit einem Längenüberschuß
        angeschlossen sein.
    6. Änderungen der Schutzeinrichtung dürfen nicht vorgenommen werden.

    Anlagen, die mit dieser Schutzeinrichtung versehen sind, bedürfen nach § 25 Abs. 5 BVOE
    keiner Isolationsüberwachungseinrichtung.

    Verbindliche Schaltbilder: S 4 ME 3161.2046 Ü (3) vom 7.3.80;
                                         S 4 V 42-ME 3163.2015 GP (4) vom 31.10.79;
                                         S 4 V 42-ME 3161.2045 GP (4) vom 31.10.79.

    32a

    27.7.84

    14.23-3-13

    AEG-
    TELEFUNKEN AG

    wie Nr. 32

     

    Bauart: -

    Ergänzungen bzw. Änderungen:
    Änderung von Bauelementen in den Bausteinen ER 100 und SLR 100.

    Verbindliche Schaltbilder: S 4 V 42-ME 3161.2045 GP (4) vom 22.5.1984;
                                         S 4 V 42-ME 3163.2015 GP (4) vom 22.5.1984

    Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb: -.

    32b

    14.9.87

    14.23-3-13

    AEG Aktiengesellschaft

    wie Nr. 32

     

    Bauart: -

    Ergänzungen bzw. Änderungen:
    Änderung von Bauelementen im Schutzleiter-Überwachungsrelais SLR 100.

    Verbindliches Schaltbild: 3163.2031 Sp(4) vom 7.8.1987

    Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb: -.

    32c

    20.6.90

    14.23-6-15

    AEG Aktiengesellschaft

    wie Nr. 32

     

    Bauart: -

    Ergänzung bzw. Änderungen:
    Wahlweise Verwendung des Erdschlußrelais ER 101

    Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb:
    Das Erdschlußrelais ER 101 dient der Isolationsmessung zur Abschaltung und verhindert
    das Wiedereinschalten einer erdschlußbehafteten Leitung sowie einer Leitung, die
    erdschlußbehaftet gewesen ist, bis zur manuellen Betätigung eines Quittierschalters.

    Bedingung für den Betrieb:
    Die Schutzeinrichtung darf nur mit einem Erdschlußrelais ER 101 verwendet werden, deren
    Tastsicherung F1 jederzeit betriebsbereit ist.