• Lfd.
    Nr.

    Datum der
    Zulassung

    Geschäftszeichen der Zulassung

    Hersteller

    Verwendungsbereich

    37

    18.6.85
    31.3.89

    14.23-4-16 14.23-5-11

    ELMI-Elektronik GmbH

    Für Anlagen mit Nennspannungen über 220 V
    nach § 60 Abs. 3 BVOE vom 15.10.1971
    in der Fassung vom 5.1.1984

     

    Bauart: LW 510

    Ergänzungen bzw. Änderungen: -

    Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb:
    Die Schutzeinrichtung dient zur Überwachung von Leitungen
    a) mit als konzentrische Hülle angeordnetem Schutzleiter und als leitende Hülle (Schirm)
        oder leitende nichtmetallene Hülle über den einzelnen Adern angeordnetem Überwach-
        ungsleiter;
    b) mit als konzentrische Hülle und leitende Hülle (Schirm) oder leitende nichtmetallene Hülle
        über den einzelnen Adern angeordnetem Schutzleiter und als Einzelader angeordnetem
        Überwachungsleiter;
    c) mit gleichmäßig aufgeteiltem als Einzeladerhülle angeordnetem Schutzleiter und mit als
        leitende Hülle (Schirm) unter dem Außenmantel angeordnetem Überwachungsleiter.

    Zur Schutzeinrichtung gehören im wesentlichen Drosselspulen, Transformator, elektronische
    Baugruppen für den Erdschlußmeßkreis, den Überwachungsstromkreis für den Schutzleiter
    und die Relaisschaltstufen und Meldeleuchten sowie eine Prüfeinrichung, mit der die
    Ansprechbereitschaft der Schutzeinrichtung festgestellt werden kann.

    Diese Teile sind unter der Bezeichnung LW 510 in einem Gehäuse mit Gewindestutzen
    untergebracht und vergossen.

    Ferner gehört zu der Schutzeinrichtung ein Endglied - bestehend aus Diode und Widerstand -,
    das zum Einbau am Ende der überwachten Leitung vorgesehen ist.

    Die Schutzeinrichtung kann auch durch ein Endglied FE 1, FE 1 N oder 8 SG 2024
    (Hersteller: Siemens AG) ergänzt werden. Bei Verwendung eines der vorgenannten Endglieder
    kann der an die Leitung angeschlossene Motor von seinem Aufstellungsort aus mit Hilfe des
    Überwachungsleiters gesteuert werden.

    Gemäß § 25 Abs. 8 BVOE wird erklärt, daß der Schutzleiter betriebsmäßig Strom führen darf.

    Beim Betreiben der Schutzeinrichtung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
    1. Die Schutzeinrichtung darf nur für zugelassene Leitungsbauformen
        a) mit als konzentrische Hülle angeordnetem Schutzleiter und als leitende Hülle (Schirm)
            oder leitende nichtmetallene Hülle über den einzelnen Adern angeordnetem Über-
            wachungsleiter;
        b) mit als konzentrische Hülle und leitende Hülle (Schirm) oder leitende nichtmetallene Hülle
            über den einzelnen Adern angeordnetem Schutzleiter und als Einzelader angeordnetem
            Überwachungsleiter;
        c) mit gleichmäßig aufgeteiltem als Einzeladerhülle angeordnetem Schutzleiter und mit als
            leitende Hülle (Schirm) unter dem Außenmantel angeordnetem Überwachungsleiter
            verwendet werden.
    2. Leitungen nach Nr. 1 b) müssen mit einer Leitungsschutzkette o.ä. betrieben werden.
    3. Die Schutzeinrichtung muß mit dem am Anfang der überwachten Leitung angeordneten
        Schaltgerät elektrisch so in Zusammenhang stehen, daß die Leitung nur bei eingeschalteter
        Schutzeinrichtung unter Spannung gesetzt werden kann.
    4. Das Ansprechen der Schutzeinrichtung muß durch Meldelampen angezeigt sein.
    5. In den Anschlußräumen der an die Leitung angeschlossenen Betriebsmittel müssen
        Außenleiter und Schutzleiter gegenüber dem Überwachungsleiter mit einem Längen-
        überschuß angeschlossen sein.
    6. Im Überwachungsstromkreis für den Schutzleiter angeordnete Steuerschalter müssen den
        Überwachungsstromkreis sowohl öffnen als auch kurzschließen.
    7. Es sind nur solche Aus-Taster zulässig, die in der 'Aus'-Stellung eine Rast haben.

    Beim Betreiben der Schutzeinrichtung mit dem Endglied FE 1 gilt zusätzlich folgende
    Bedingung:
    Das Endglied muß mit seinem Gewindestutzen immer in eine Einführungsbohrung mit Gewinde
    Pg 29 im Gehäuse des Steuerschalters gesichert eingeschraubt sein.

    37a

    6.10.86

    14.23-5-6

    ELMI-Elektronik GmbH

    wie Nr. 37

     

    Bauart: -

    Ergänzungen bzw. Änderungen:
    Wahlweise Verwendung eines Endgliedes HERE 10, HERE 20 oder HERE 40
    (Hersteller: Herrmann Elektro-GmbH) am Ende der überwachten Leitung.

    Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb:
    Bei Verwendung eines Endgliedes HERE 10, HERE 20 oder HERE 40 kann der an die
    überwachte Leitung angeschlossene Motor von seinem Aufstellungsort aus mit Hilfe des
    Überwachungsleiters gesteuert werden.

    Das Endglied muß in einem dafür zugelassenen schlagwettergeschützten Gehäuse
    untergebracht sein.

    37b

    21.4.87

    14.23-5-12

    ELMI-Elektronik GmbH

    wie Nr. 37

     

    Bauart: -

    Ergänzungen bzw. Änderungen:
    Wahlweise Verwendung eines Endgliedes HA-Z 6708-1 oder HA-Z 6708-6
    (Hersteller: Hamacher GmbH) am Ende der überwachten Leitung.

    Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb:
    Bei Verwendung eines Endgliedes HA-Z 6708-1 oder HA-Z 6708-6 kann der an die
    überwachte Leitung angeschlossene Motor von seinem Aufstellungsort aus mit Hilfe
    des Überwachungsleiters gesteuert werden.

    Das Endglied muß in einem dafür allgemein zugelassenen schlagwettergeschützten
    Gehäuse untergebracht sein.

    37c

    5.10.88

    14.23-6-3

    ELMI-Elektronik GmbH

    wie Nr. 37

     

    Bauart: -

    Ergänzungen bzw. Änderungen:
    Wahlweise Verwendung der Zusatzsperre LZS (Hersteller: ELMI-Elektronik GmbH)
    als Wiedereinschaltsperre.

    Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb:
    Die Zusatzsperre LZS verhindert das Wiedereinschalten einer erdschlußbehafteten Leitung
    sowie einer Leitung, die erdschlußbehaftet war, bis zur manuellen Betätigung eines
    Quittierschalters.

    Die elektronischen Teile sind in einem Gehäuse mit Gewindestutzen untergebracht und vergossen.

    Die Kapazität der überwachten Leitung darf 1,2 µF je Phase nicht überschreiten.

    Verbindliche Schaltbilder: E 921 vom 8.8.1988; F 921 vom 8.8.1988
    Verbindlicher Prüfbericht des RWTÜV: III.3.1/142/88 vom 9.8.1988.

    37d

    31.3.89

    14.23-5-11

    ELMI-Elektronik GmbH

    wie Nr. 37

     

    Bauart: -

    Ergänzungen bzw. Änderungen:
    Wahlweise Verwendung des Endgliedes FE 3 oder FE 3 N am Ende der überwachten
    Leitung.

    Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb:
    wie Nr. 37.

    37e

    3.10.89

    14.23-5-18

    ELMI Elektronik GmbH

    wie Nr. 37

     

    Bauart: -

    Ergänzungen bzw. Änderungen:
    Wahlweise Verwendung des Endgliedes HERE 'U' (Hersteller: Herrmann Elektro-GmbH)
    am Ende der überwachten Leitung.

    Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb:
    wie zu Endglied HERE 10 in einem 500 V- oder 1000 V-Netz. Das Endglied muß in einem
    dafür allgemein zugelassenen schlagwettergeschützten Gehäuse untergebracht sein.