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Lfd.
Nr.Datum der
ZulassungGeschäftszeichen
der ZulassungHersteller
Verwendungsbereich
44
25.1.89
14.23-6-2
Siemens AG
Für Anlagen mit Nennspannung über 1 kV
nach § 60 Abs. 5 BVOE vom 15.10.1971
in der Fassung vom 5.1.1984Bauart: H-Wächter 8 SG 11 02
Ergänzungen bzw. Änderungen: -
Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb:
Die Schutzeinrichtung dient der Überwachung von Kabeln und Leitungen für Anlagen
mit Nennspannungen über 1 kV, bei denen der Schutzleiter gleichmäßig aufgeteilt als
Hülle über den einzelnen Adern der Außenleiter und der Überwachungsleiter als leitende
Hülle zwischen dem Schutzleiter und dem Außenmantel angebracht sind. Der Schutzleiter
kann auch konzentrisch als Hülle über dem Innenmantel angeordnet sein.Zur Schutzeinrichtung gehören im wesentlichen:
Flachbaugruppe A 401, bestehend aus der Funktionsbaugruppe N 1 für die Erdschluss-
erfassung und der Funktionsbaugruppe N 2 für die Schutzleiterüberwachung.Ferner gehören zur Schutzeinrichtung ein Meßwertgeber, bestehend aus einem Summen-
stromwandler 8 SG 7021 bzw. GIK 106 oder aus drei Hauptstromwandlern in Holmgreen-
schaltung, sowie das Endglied 8 SG 2023-1, welches zum Einbau am Ende der (des) zu
überwachenden Leitung (Kabels) vorgesehen ist. Zusätzlich kann zu dem Endglied der
Befehlsgeber 8 SD 1160 in dem Überwachungsstromkreis angeschlossen werden.Gemäß § 25 Abs. 8 BVOE wird erklärt, daß der Schutzleiter als betriebsmäßig strom-
führender Leiter verwendet werden darf.Der Hochspannungs-Leistungsschalter wird von der Schutzeinrichtung bei ihrem
Ansprechen auf Grund eines Fehlers im Schutzleiter-Überwachungsstromkreis und
auf Grund eines Erdschlusses unverzögert abgeschaltet. Bistabile Relais wirken als
Einschaltsperre und verhindern nach dem Ansprechen das Einschalten des Schalters
bei bestehenden Fehlern.Der Hochspannungs-Leistungsschalter wird von der Schutzeinrichtung ausgelöst bei
1. einem Schluß Außenleiter-Schutzleiter,
2. einem Schluß Überwachungsleiter-Schutzleiter,
3. einer Unterbrechung des Überwachungsstromkreises für den Schutzleiter,
4. Ausfall der Stromversorgung.Fehler werden optisch angezeigt.
Beim Betrieb der Schutzeinrichtung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
1. Die Schutzeinrichtung muß mit dem am Anfang des (der) zu überwachenden Kabels
(Leitung) angeordneten Hochspannungs-Leistungsschalter elektrisch so in
Zusammenhang stehen, daß das (die) Kabel (Leitung) nur bei eingeschalteter
Schutzeinrichtung unter Spannung gesetzt werden kann.
2. Der Hochspannungs-Leistungsschalter muß mit einer Einschaltsperre ausgerüstet sein,
die nach Ansprechen der Schutzeinrichtung das selbsttätige Wiedereinschalten verhindert.
3. Die Schutzeinrichtung darf nur für zugelassene Kabel- und Leitungsbauformen mit als
konzentrische Hülle oder mit gleichmäßig aufgeteiltem als Einzeladerhülle angeordnetem
Schutzleiter und mit als leitende Hülle (Schirm) angeordnetem Überwachungsleiter
verwendet werden.
4. Zur Erdschlußabschaltung darf in der Schutzeinrichtung nur ein Baustein N 1 mit
unverzögert wirkender Erdschlußabschaltung verwendet werden.
5. Die Ansprechbereitschaft der Schutzeinrichtung muß mit einer festeingebauten Prüf-
einrichtung festgestellt werden können.
6. Das Ansprechen der Schutzeinrichtung muß optisch angezeigt sein.
7. Die Schutzeinrichtung darf nicht geändert werden.Verbindliche Schaltbilder: QPB/Sk 1512 vom 15.12.1988; QPB/Sk 1484a vom 15.12.1988;
QPB/Sk 1485a vom 15.12.1988.