• Lfd. Nr.

    Datum der Zulassung

    Geschäftszeichen
    der Zulassung

    Hersteller

    Verwendungsbereich

    22

    22.5.75

    14.23 II 6

    Allgemeine Elektrizitäts- Gesellschaft AEG-Telefunken

    Für Anlagen mit Nennspannung bis 220 V
    nach § 60 Abs. 2 BVOE vom 15.10.1971

     

    Bauart: -

    Ergänzungen bzw. Abänderungen: -

    Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb:
    Zur Schutzeinrichtung gehören im wesentlichen:
    Baustein Erdschlußüberwachung EA 03 und Baustein Schutzleiterüberwachung SLO.
    Ferner gehört zu der Schutzeinrichtung ein Endglied - bestehend aus einer Diode und
    einem Widerstand -, das zum Einbau am Ende der überwachten Leitung vorgesehen ist.

    Gemäß § 25 Abs. 8 BVOE wird erklärt, daß der Schutzleiter betriebsmäßig Strom führen
    darf.

    Die Schutzeinrichtung dient zur Überwachung von Leitungen

    a) mit gleichmäßig aufgeteiltem als Einzeladerhülle angeordnetem Schutzleiter und als
        Einzelader oder leitender Hülle (Schirm) angeordnetem Überwachungsleiter,

    b) mit als Einzelader und leitender Hülle (Schirm) oder leitender nicht metallener Hülle
        über den einzelnen Adern angeordnetem Schutzleiter und als Einzelader angeordnetem
        Überwachungsleiter.

    Beim Betreiben der Schutzeinrichtung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

    1. Die Schutzeinrichtung darf nur für zugelassene Leitungsbauarten
        a) mit gleichmäßig aufgeteiltem als Einzeladerhülle angeordnetem Schutzleiter und als
            Einzelader oder leitender Hülle (Schirm) angeordnetem Überwachungsleiter,
        b) mit als Einzelader und leitender Hülle (Schirm) oder leitender nicht metallener Hülle
            über den einzelnen Adern angeordnetem Schutzleiter und als Einzelader angeordnetem
            Überwachungsleiter verwendet werden.
    2. Die Schutzeinrichtung muß mit dem am Anfang der überwachten Leitung angeordneten
       Schaltgerät elektrisch so in Zusammenhang stehen, daß die Leitung nur bei eingeschalteter
       Schutzeinrichtung unter Spannung gesetzt werden kann.
    3. Die Ansprechbereitschaft der Schutzeinrichtung muß mit einer eingebauten Prüfeinrichtung
        festgestellt werden können. Die Schutzeinrichtung darf nur in solche schlagwetter-
        geschützten Gehäuse eingebaut sein, bei denen Prüfschalter oder -taster bei geschlossenen
        Gehäusen betätigt werden können. Auf einer Prüfeinrichtung für den Baustein 'Schutzleiter-
        überwachung' kann verzichtet werden, wenn der Überwachungsstromkreis für den
        Schutzleiter zum Signalisieren benutzt wird.
    4. Das Ansprechen der Schutzeinrichtung muß durch Meldelampen angezeigt sein.
    5. In den Anschlußräumen der an die Leitung angeschlossenen Betriebsmittel müssen
        Außenleiter und Schutzleiter gegenüber dem Überwachungsleiter mit einem Längenüber-
        schuß angeschlossen sein.
    6. Änderungen der Schutzeinrichtung dürfen nicht vorgenommen werden.

    Anlagen, die mit dieser Schutzeinrichtung versehen sind, bedürfen nach § 25 Abs. 5 BVOE
    keiner Isolationsüberwachungseinrichtung.

    Verbindliche Schaltbilder: SGM 3161.2024 SP (4) vom 26.8.74;
                                           SGM 3161.2025 SP (4) vom 26.8.74;
                                           S 112558-20 (4) vom 13.8.74.

    22a

    21.4.87

    14.23-5-12

    AEG Aktiengesellschaft

    wie Nr. 22

     

    Bauart: -

    Ergänzungen bzw. Änderungen:
    Wahlweise Verwendung eines Endgliedes HA-Z 6708-1 (Hersteller: Hamacher GmbH)
    am Ende der überwachten Leitung.

    Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb:
    Bei Verwendung eines Endgliedes HA-Z 6708-1 kann das an die überwachte Leitung
    angeschlossenen Betriebsmittel von seinem Aufstellungsort aus mit Hilfe des Überwachungs-
    leiters gesteuert werden.

    Das Endglied muß in einem dafür allgemein zugelassenen schlagwettergeschützten Gehäuse
    untergebracht sein.