• Lfd. Nr.

    Datum der
    Zulassung

    Geschäftszeichen
    der Zulassung

    Hersteller

    Verwendungsbereich

     5

    2.9.55

    I 3715/5035/55

    Felten & Guilleaume Kabelwerke AG

    wie Nr. 3

     

    Bauart: -

    Ergänzungen bzw. Änderungen: -

    Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb:
    Die Schutzeinrichtung dient zur Überwachung von Gummischlauchleitungen
    (Schrämleitungen), die neben den 4 Hauptleitern (3 Außenleiter und 1 Schutzleiter)
    2 Steuerleiter und 1 Überwachungsleiter in Form eines Schutzschirmes besitzen, der
    entweder einzeln über jedem Hauptleiter angeordnet sein oder gemeinsam alle Hauptleiter
    umschließen kann. Zur Schutzeinrichtung gehören im wesentlichen Relais, Kondensatoren,
    Gleichrichter, Widerstände, Drosselspulen, Kleinumspanner sowie eine Meldelampe, die
    in einem schlagwettergeschützten Gehäuse (Bauart Calor-Emag d 156 065,
    Zulassungs-Nr. XIII Calor 1) untergebracht und zum Einbau am Anfang der zu
    überwachenden Leitung vorgesehen sind.

    Zur Schutzeinrichtung gehört weiterhin ein Gleichrichter sowie 'Ein'- und 'Aus'-Taster,
    die in einem Gehäuse in Schutzart druckfeste Kapselung allgemein zugelassener Bauart
    am Ende der zu überwachenden Leitung eingebaut sind.

    Die Schutzeinrichtung bewirkt durch Beeinflussung des vorgeschalteten Schaltgerätes
    (Schütz) das selbsttätige Abschalten beim Eindringen eines geerdeten oder nicht geerdeten
    leitenden Gegenstandes in die Leitung (Schluß zwischen Überwachungsleiter und einem
    Haupt- oder Steuerleiter) und bei Unterbrechung des Schutzleiters. Bei Bestehen eines
    der genannten Fehler und bei unterbrochenem Überwachungsleiter kann die Leitung
    nicht wieder eingeschaltet werden.

    Die Schutzeinrichtung überwacht sich infolge der verwendeten kombinierten Ruhe- und
    Arbeitsstromschaltung selbst.

    Das Prüfen der Einrichtung von ihrem Ende vor Arbeitsbeginn ist nicht erforderlich.

    Beim Betreiben der Schutzeinrichtung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

    1. Die Schutzeinrichtung muß stets mit dem am Anfang der zu überwachenden Leitung
        angeordneten Schaltgerät (Schütz) elektrisch so in Zusammenhang stehen, daß sie
        beim Ansprechen das Schütz zum unverzögerten Abschalten auslöst.
    2. Der zur Speisung dienende Umspanner der Schutzeinrichtung muß vor dem Schaltgerät
        so an die Stromzuleitung angeschlossen sein, daß sie auch nach Abschalten des Schützes
        eingeschaltet bleibt.
    3. Der Umspanner der Schutzeinrichtung darf an keine höhere Spannung angeschlossen
        werden, als auf dem Typenschild der Einrichtung angegeben ist.
    4. Die Länge der an die Schutzeinrichtung angeschlossenen Leitung darf höchstens 500 m
        betragen.
    5. An den Bestandteilen der Schutzeinrichtung und ihrer Schaltung dürfen keine Änderungen
        vorgenommen werden.

    Verbindliches Schaltbild: L & S 154/3.