• Lfd.
    Nr.

    Datum der
    Zulassung

    Geschäftszeichen
    der Zulassung

    Hersteller

    Verwendungsbereich

    48

    29.12.89

    14.23-6-13

    Hermann Elektro-GmbH

    Für Anlagen, in denen gleichzeitig
    Nennspannungen von 220 V nach
    § 59 Abs. 2 sowie über 220 V nach
    § 59 Abs. 1 BVOE vom 15.10.1971
    in der Fassung vom 5.1.1984
    verwendet werden.

     

    Bauart: HELS

    Ergänzungen bzw.Änderungen: -

    Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb:
    Die Schutzeinrichtung ist ausschließlich zur Überwachung einer Leitung bestimmt, in
    der sowohl ein 500 V- bzw. ein 1 000 V- als auch ein 220 V-Stromkreis übertragen
    werden. Sie besteht im wesentlichen aus dem Überwachungsgerät HELS und dem
    Endglied HERE S, das zum Einbau am Ende der überwachten Leitung bestimmt ist.
    Die zulässige Leitungslänge ist insbesondere vom Querschnitt der Adern für den
    220 V-Stromkreis abhängig.

    Gemäß § 25 Abs. 8 BVOE wird erklärt, daß der Schutzleiter betriebsmäßig Strom
    führen darf. Die Schutzeinrichtung dient der Überwachung von Leitungen mit als
    konzentrische Hülle angeordnetem Schutzleiter sowie mit als leitende Hülle (Schirm)
    oder leitende nichtmetallene Hülle über den einzelnen Adern angeordnetem Überwach-
    ungsleiter und mit drei in den Zwickeln der Hauptleiter angeordneten Adern für
    220 V-Stromkreise.

    Bedingungen für den Betrieb:
    1. Die Schutzeinrichtung darf nur für eine zugelassene Leitungsbauform mit als
        konzentrische Hülle angeordnetem Schutzleiter sowie mit als leitende Hülle (Schirm)
        oder leitende nichtmetallene Hülle über den einzelnen Adern angeordnetem Über-
        wachungsleiter und mit drei in den Zwickeln der Hauptleiter angeordneten Adern
        für 220 V-Stromkreise verwendet werden.
    2.1 Bei Verwendung der Schutzeinrichtung in einem 500 V-Netz muß die Kapazität des
         vorgeordneten Netzes mindestens 0,2 µF betragen.
    2.2 Bei Verwendung der Schutzeinrichtung in einem 1 000 V-Netz muß die Kapazität
          des vorgeordneten Netzes mindestens 0,02 µF betragen.
    2.3 Die Kapazität der Leitung darf 4 µF je Phasenleiter nicht überschreiten.
    3. Die zulässige Leitungslänge muß insbesondere in Abhängigkeit von dem jeweils
        verwendeten Schutzschalter für den Kurzschlußschutz festgelegt werden; sie darf
        mit Rücksicht auf die 220 V-Stromkreise bei Verwendung eines Schutzschalters der
        ETA Elektrotechnische Apparate GmbH, Bauart 8340-F420-P1G2-A1H142-5A, 5 A
        Nennstrom, höchstens 600 m und bei Verwendung eines Schutzschalters der Siemens AG,
        Bauart 5SM81 06, 6 A Nennstrom, höchstens 250 m betragen.
    4. Die Schutzeinrichtung muß mit dem am Anfang der überwachten Leitung angeordneten
        Schaltgerät elektrisch so in Zusammenhang stehen, daß die Stromkreise der Leitung nur
        bei eingeschalteter Schutzeinrichtung unter Spannung gesetzt werden können.
    5. Die Ansprechbereitschaft der Schutzeinrichtung muß mit einer eingebauten Prüfeinrichtung
        festgestellt werden können. Die Schutzeinrichtung darf nur in solchen schlagwetter-
        geschützten Gehäusen eingebaut sein, bei denen Prüftaster oder -schalter bei
        geschlossenen Gehäusen betätigt werden können.
    6. Es darf nur ein Endglied der Bauart HERE S verwendet werden; der zugehörige Steuer-
        schalter muß den Überwachungsstromkreis sowohl öffnen als auch kurzschließen.
    7. Das Ansprechen der Schutzeinrichtung muß durch Meldelampen angezeigt sein.
    8. In den Anschlußräumen der an die Leitung angeschlossenen Betriebsmittel müssen die
        sechs Außenleiter und der Schutzleiter gegenüber dem Überwachungsleiter mit einem
        Längenüberschuß angeschlossen sein.
    9. Anlagen, die mit dieser Schutzeinrichtung versehen sind, bedürfen nach § 25 Abs. 5 BVOE
        keiner Isolationsüberwachungseinrichtung. Ist die Schutzeinrichtung jedoch so geschaltet,
        daß der Erdschlußmeßkreis bei eingeschaltetem Schaltgerät durch dessen Hilfskontakt von
        der überwachten Leitung abgetrennt ist, so müssen die Anlagen durch weitere Erdschluß-
        meßeinrichtungen überwacht werden, die die Anlagen bei einfachem vollkommenen
        Erdschluß selbsttätig abschalten.
    10. Änderungen der Schutzeinrichtung dürfen nicht vorgenommen werden.

    Verbindliche Schaltbilder:         Nr. 8901 vom 29.11.1989
                                                      8902 vom 29.11.1989
                                                   784102 vom 17.08.1989
                                            884602 STR vom 22.12.1988
                                                   984901 vom 22.08.1989
                                                   984902 vom 22.08.1989

    Verbindliche Stückliste vom 22.8.1989, 4 Blatt (zu Schaltbildern 984901 und 984902).