• Lfd.
    Nr.

    Datum der Zulassung

    Geschäftszeichen
    der Zulassung

    Hersteller

    Verwendungsbereich

    25

    4.6.75

    14.23 II 14

    W.P. Borgmann GmbH

    Für Anlagen mit Nennspannungen über
    42 V Wechselstrom oder 60 V Gleichstrom
    bis 220 V nach § 59 Abs. 2 und bis 220 V
    nach § 60 Abs. 2 der Bergverordnung für
    elektrische Anlagen (BVOE) vom 15.10.1971

     

    Bauart: -

    Ergänzungen bzw. Änderungen: -

    Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb:
    Zur Schutzeinrichtung gehören im wesentlichen Transformator, elektronische Baugruppen für
          den Erdschlußmeßkreis,
          den Überwachungsstromkreis für den Schutzleiter und
          die Relaisschaltstufen und Meldeleuchten
    sowie eine Prüfeinrichtung, mit der die Ansprechbereitschaft der Schutzeinrichtung festgestellt
    werden kann.

    Diese Teile sind unter der Bezeichnung LW 200 in einem Gehäuse mit Gewindestutzen
    untergebracht und mit Gießharz oder Silikonkautschuk umgossen.

    Ferner gehört zu der Schutzeinrichtung wahlweise ein Endglied - bestehend aus einer Diode
    und einem Widerstand -, das zum Einbau am Ende der überwachten Leitung vorgesehen ist.

    Gemäß § 25 Abs. 8 BVOE wird erklärt, daß der Schutzleiter betriebsmäßig Strom führen darf.

    Die Schutzeinrichtung nach § 59 Abs. 2 dient zur Überwachung von Leitungen mit nach
    § 52 Abs. 1 BVOE beliebig angeordnetem Schutzleiter.

    Beim Betreiben der Schutzeinrichtungen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
    1. Die Schutzeinrichtungen müssen mit den am Anfang der überwachten Leitungen
        angeordneten Schaltgeräten elektrisch so in Zusammenhang stehen, daß die Leitungen
        nur bei eingeschalteten Schutzeinrichtungen unter Spannung gesetzt werden können.
    2. Das Ansprechen der Schutzeinrichtungen muß durch Meldelampen angezeigt sein.
    3. In den Anschlußräumen der an die Leitungen angeschlossenen Betriebsmittel müssen
        Außenleiter und Schutzleiter gegenüber dem Überwachungsleiter mit einem Längenüber-
        schuß angeschlossen sein.
    4. Änderungen der Schutzeinrichtungen dürfen nicht vorgenommen werden.

    Verbindliches Schaltbild: E-0123/0/W vom 5.3.1975.

    Beim Betreiben der Schutzeinrichtung nach § 59 Abs. 2 BVOE gilt zusätzlich folgendes:
    Anlagen, die mit dieser Schutzeinrichtung versehen sind, bedürfen nach § 25 Abs. 5 BVOE
    keiner Isolationsüberwachungseinrichtung.

    Beim Betreiben der Schutzeinrichtung nach § 60 Abs. 2 BVOE müssen zusätzlich
    folgende Bedingungen erfüllt sein:
    1. Die Schutzeinrichtung darf nur für zugelassene Leitungsbauarten
        a) mit gleichmäßig aufgeteiltem als Einzeladerhülle angeordnetem Schutzleiter und als
            Einzelader oder leitender Hülle (Schirm) angeordnetem Überwachungsleiter;
        b) mit als Einzelader und leitender Hülle (Schirm) oder leitender nicht metallener Hülle über
            den einzelnen Adern angeordnetem Schutzleiter und als Einzelader angeordnetem
            Überwachungsleiter verwendet werden.
    2. Anlagen, die mit dieser Schutzeinrichtung versehen sind, bedürfen nach § 25 Abs. 5 BVOE
        keiner Isolationsüberwachungseinrichtung. Ist die Schutzeinrichtung jedoch so geschaltet,
        daß der Erdschlußmeßkreis bei eingeschaltetem Schaltgerät durch dessen Hilfskontakt von
        der überwachten Leitung abgetrennt wird, so müssen die Anlagen durch eine weitere
        Erdschlußmeßeinrichtung überwacht werden, die die Anlagen bei einfachem vollkommenen
        Erdschluß selbsttätig abschaltet.

    25a

    9.9.77

    14.23-3-1

    W.P. Borgmann GmbH

    wie Nr. 25

     

    Bauart: LW 200

    Ergänzungen bzw. Änderungen:
    Änderung der Schaltung derart, daß die Schutzeinrichtung wahlweise mit einem zweiten
    Umschaltkontakt zum Schalten nachgeordneter Geräte ausgerüstet werden kann.

    Verbindliche Zeichnung: M 124-35 vom 7.7.1977

    Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb: -.

    25b

    24.9.81

    14.23-4-7

    ELMI Elektronik GmbH

    wie Nr. 25

     

    Bauart: LW 200

    Ergänzungen bzw. Änderungen:
    Die Schutzeinrichtung wird bei sonst unveränderter Bauart nunmehr von der ELMI
    Elektronik GmbH hergestellt.

    Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb: -.

    25c

    21.4.87

    14.23-5-12

    ELMI Elektronik GmbH

    Für Anlagen mit Nennspannungen bis 220 V
    nach § 60 Abs. 2 BVOE vom 15.10.1971 / 5.1.1984

     

    Bauart: -

    Ergänzungen bzw. Änderungen:
    Wahlweise Verwendung eines Endgliedes HA-Z 6708-5 (Hersteller: Hamacher GmbH)
    am Ende der überwachten Leitung.

    Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb:
    Bei Verwendung eines Endgliedes HA-Z 6708-5 kann das an die überwachte Leitung
    angeschlossene Betriebsmittel von seinem Aufstellungsort aus mit Hilfe des Über-
    wachungsleiters gesteuert werden.

    Das Endglied muß in einem dafür allgemein zugelassenen schlagwettergeschützten
    Gehäuse untergebracht sein.