• Lfd.
    Nr.

    Datum der
    Zulassung

    Geschäftszeichen
    der Zulassung

    Hersteller

    Verwendungsbereich

    31

    19.4.79

    14.23-3-10

    Calor-Emag E-AG

    Für Anlagen mit Nennspannungen über 1 kV
    nach § 60 Abs. 5 BVOE vom 15.10.1971 / 1.3.1978

     

    Bauart:
    Selektiver Hochspannungs-Leitungswächter HWS .0., HWS .4., HWS .5. und HWS .6.

    Ergänzungen bzw. Änderungen: -

    Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb:
    Die Schutzeinrichtung dient der Überwachung von Kabeln und Leitungen für Anlagen
    mit Nennspannungen über 1 kV, bei denen Schutzleiter und Überwachungsleiter
    konzentrisch angeordnet sind. Der Schutzleiter kann auch gleichmäßig aufgeteilt als Hülle
    über den einzelnen Adern der Außenleiter angebracht sein.

    Zur Schutzeinrichtung gehören im wesentlichen:
    Baustein 'Stromversorgung - Block V.. ...',
    Baustein 'Schaltrelais und Selbstüberwachung - Block R. ...',
    Baustein 'Selektive Erdschlußüberwachung - Block SE. ...',
    Baustein 'ÜL/SL-Überwachung - Block Ü. ...',
    Baustein 'Betriebs- und Fehleranzeige HWF. .. oder HWD ..',
    Baustein 'ÜL/SL-Kontrollanzeige HWK. ..',
    Baustein 'Prüfschalter HWP. ..'.

    Ferner gehören zu der Schutzeinrichtung ein Summenstromwandler, Bauart HWW 01,
    eine kapazitive Sternpunktkombination, Bauart HWC 01, und ein Endglied, Bauart E-22 S,
    bestehend aus Widerstand und Diode, welches zum Einbau am Ende des (der) zu
    überwachenden Kabels (Leitung) vorgesehen ist.

    Gemäß § 25 Abs. 8 BVOE wird erklärt, daß der Schutzleiter als betriebsmäßig stromführender
    Leiter verwendet werden darf.

    Der Hochspannungs-Leistungsschalter wird von der Schutzeinrichtung bei ihrem Ansprechen
    über einen Arbeitsstromauslöser unverzögert abgeschaltet. Eine elektrische Einschaltsperre
    dieses Schalters verhindert nach dem Ansprechen das Einschalten bei bestehenden Fehlern.

    Der Hochspannungs-Leistungsschalter wird von der Schutzeinrichtung ausgelöst bei
    1. einem Schluß Außenleiter - Schutzleiter,
    2. einem Schluß Überwachungsleiter - Schutzleiter,
    3. einer Unterbrechung des Überwachungsstromkreises für den Schutzleiter,
    4. Ausfall der Stromversorgung.

    Fehler werden optisch angezeigt.

    An geeigneten Stellen des Überwachungsstromkreises für den Schutzleiter können
    Stichleitungen bis zu je 100 m Länge angeschlossen werden zu dem Zweck, über je einen
    potentialfreien Kontakt am Ende der Stichleitungen Ausschaltbefehle geben zu können.

    Beim Betrieb der Schutzeinrichtung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
    1. Die Schutzeinrichtung muß mit dem am Anfang des (der) zu überwachenden Kabels
        (Leitung) angeordneten Hochspannungs-Leistungsschalter elektrisch so in Zusammenhang
        stehen, daß das (die) Kabel (Leitung) nur bei eingeschalteter Schutzeinrichtung unter
        Spannung gesetzt werden kann.
    2. Der Hochspannungs-Leistungsschalter muß mit einer elektrischen Einschaltsperre ausgerüstet
        sein, die nach Ansprechen der Schutzeinrichtung das Wiedereinschalten verhindert.
    3. Die Schutzeinrichtung darf nur für zugelassene Kabel- und Leitungsbauarten mit als
        konzentrische Hülle oder mit gleichmäßig aufgeteiltem als Einzeladerhülle angeordnetem
        Schutzleiter und mit als leitende Hülle (Schirm) angeordnetem Überwachungsleiter verwendet
        werden. Bei der Verwendung von Steueradern zusätzlich zum Überwachungsleiter muß ein
        induktivsymmetrischer Aufbau des (der) Kabels (Leitung) gewährleistet bleiben.
    4. Die Ansprechbereitschaft der Schutzeinrichtung muß mit einer festeingebauten Prüfeinrichtung
        festgestellt werden können.
    5. Das Ansprechen der Schutzeinrichtung muß optisch angezeigt sein.
    6. Die Schutzeinrichtung darf nicht geändert werden.

    Verbindliche Schaltbilder: HJ 12 vom 28.2.1979; HJ 13 vom 28.2.1979;
                                         HJ 14 vom 28.2.1979; HJ 16 vom 28.2.1979;
                                         HJ 17 vom 28.2.1979; HJ 19 vom 28.2.1979;
                                         351 551-10 vom 28.2.1979.