• Lfd. Nr.

    Datum der Zulassung

    Geschäftszeichen
    der Zulassung

    Hersteller

    Verwendungsbereich

    14

    6.4.64

    31-115.22/1285/64

    W. Bender

    wie Nr. 3 nur für den Nichtsteinkohlenbergbau

     

    Bauart: SKS 111; SKS 211

    Ergänzungen bzw. Änderungen: -

    Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb:
    Bauart SKS 111 (mit einer Leitung zum Anschluß eines Gerätes mit Ein- oder Mehr-
    motorenantrieb)
    Bauart SKS 211 (mit zwei Leitungen zum Anschluß von zwei Geräten mit Ein- oder
    Mehrmotorenantrieb)

    Verbindliches Schaltbild: KG 2 vom 11.11.1963

    Die Schutzeinrichtung dient zum Überwachen von Gummischlauchleitungen, die mit
    Steueradern versehen sind, von denen eine Ader den Überwachungsleiter und eine zweite
    den Steuerleiter bildet.

    Wirkungsweise und besondere Kennzeichen:
    Zur Schutzeinrichtung gehören im wesentlichen
    1. eine aus einer Diode, einem Isolationsfehlerrelais, aus Widerständen und Ankopplungs-
        drosselspulen aufgebaute Isolationsmeßeinrichtung mit einer Meßspannung von 110 V; der
        durch die Ankopplungsdrosselspulen gebildete Sternpunkt der Isolationsmeßeinrichtung ist
        über Widerstand und Relais mit dem Schutzleiter verbunden,
    2. ein aus dem Schutzleiter und Überwachungsleiter gebildeter 6 V-Überwachungsstromkreis
        mit Überwachungsrelais und Diode im Endglied, der auch zum Fernausschalten dient und
    3. ein aus dem Steuerleiter und Schutzleiter gebildeter 42 V-Steuerstromkreis mit Steuerrelais
        und Diode im Endglied, der zum Ferneinschalten dient.

    Die Spannungen werden einem eingebauten Hilfstransformator entnommen.

    Die Endglieder sind am Ende der zu schützenden Leitung in einem Betätigungsgerät oder im
    Motor-Klemmenkasten angebracht.

    Für Mehrmotoren-Geräte, auf denen besondere Schaltgeräte vorhanden sind, sind Schalter-
    Übermeßteile vorgesehen, um auch die Isolationsmessung bei geöffneten Schaltgeräten
    vornehmen zu können.

    Das der zu überwachenden Leitung vorgeschaltete Schaltgerät wird von der Schutzeinrichtung
    unverzögert ausgelöst
    1. bei einer Unterbrechung des Schutzleiters oder Überwachungsleiters,
    2. bei einem Schluß zwischen Schutzleiter und Überwachungsleiter und
    3. bei einem Schluß zwischen Steuerleiter und Überwachungsleiter.

    Außerdem ist nach dem Auslösen durch diese Fehler das Wiedereinschalten verhindert.

    Das Wiedereinschalten ist ferner verhindert bei Fehlern durch Schluß zwischen Außenleiter und
    Schutzleiter (Erd- bzw. Körperschluß).

    Mit einem Prüfschalter kann die Ansprechbereitschaft des Überwachungs- und des Isolations-
    fehlerrelais festgestellt werden.

    Beim Betreiben der Schutzeinrichtung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
    1. Die Schutzeinrichtung darf nur für zugelassene Leitungsbauarten mit eingelegten
        Steueradern verwendet werden, von denen eine Steuerader den Überwachungsleiter bildet.
    2. Die Schutzeinrichtung muß mit dem am Anfang der zu überwachenden Leitung ange-
        ordneten Schaltgerät elektrisch so in Zusammenhang stehen, daß die Leitung nur bei
        eingeschalteter Schutzeinrichtung unter Spannung gesetzt werden kann und daß sie beim
        Ansprechen das Schaltgerät zum unverzögerten Abschalten auslöst.
    3. In den Anschlußräumen der an die Leitung angeschlossenen Betriebsmittel müssen Außen-
        leiter und Schutzleiter gegenüber dem Überwachungsleiter mit einem Längenüberschuß
        angeschlossen werden.
    4. Als Aus-Taster (Steuertaste) dürfen nur solche Geräte verwendet werden, die in der
        Aus-Stellung eine Rast haben und die einen Schließer besitzen, mit dem bei Betätigung des
        Tasters ein Schluß zwischen dem Überwachungsleiter und dem Schutzleiter hergestellt
        wird.
    5. Der Isolationsmeßkreis muß so eingestellt sein, daß die Schutzeinrichtung bei einem Erd-
        bzw. Körperschluß mit einem Fehlerwiderstand von wenigstens 5 kOhm unverzögert
        abschaltet.
    6. Bei einem Einsatz der Schutzeinrichtung in Netzen, in denen die Nullung als Schutzmaß-
        nahme gegen gefährliche Fehlerspannungen angewendet wird, darf der Nulleiter in der
        zu schützenden Anlage nicht als betriebsmäßig stromführender Leiter benutzt werden.
    7. Änderungen der Schutzeinrichtung dürfen nicht vorgenommen werden.

    Anlagen, an die der mit der o.a. Schutzeinrichtung versehene Netzteil angeschlossen ist,
    bedürfen einer Isolationsüberwachungseinrichtung nach § 25 Abs. 5 BVOE. Für den
    Isolationsmeß-, Überwachungs- und Steuerstromkreis darf der Schutzleiter gemäß
    § 25 Abs. 8 BVOE als betriebsmäßig stromführender Leiter verwendet werden.