• Lfd.
    Nr.

    Datum der
    Zulassung

    Geschäftszeichen
    der Zulassung

    Hersteller

    Verwendungsbereich

    39

    5.2.88

    14.23-5-17

    ELMI Elektronik GmbH

    Für Anlagen mit Nennspannungen
    bis 220 V nach § 60 Abs. 2 BVOE
    vom 15.10.1971 in der Fassung vom 5.1.1984

     

    Bauart: -

    Ergänzungen bzw. Änderungen: -

    Wirkungsweise und besondere Kennzeichen; Bedingungen für den Betrieb:
    Zur Schutzeinrichtung gehören im wesentlichen:
    Baustein zur Schutzleiterüberwachung, wahlweise KD 7, KD 7 S oder KD 73, und
    Baustein zur Erdschlußüberwachung, wahlweise EP 5, EPL 05 R, UP 6, SP 8, SP 8 T oder
    SP 8 U. Bei Verwendung der Bausteine EP 5, EPL 05 R und UP 6 gehören weiterhin
    Symmetriedrosseln, bei Verwendung der Bausteine SP 8, SP 8 T und SP 8 U Ankopplungs-
    widerstände und Summenstromwandler zur Schutzeinrichtung. Ferner gehört zur Schutz-
    einrichtung ein Endglied - bestehend aus Diode und Widerstand -, das zum Einbau am Ende
    der überwachten Leitung vorgesehen ist.

    Gemäß § 25 Abs. 8 BVOE wird erklärt, daß der Schutzleiter betriebsmäßig Strom führen darf.

    Die Schutzeinrichtung dient zur Überwachung von Leitungen
    a) mit gleichmäßig aufgeteiltem, als Einzeladerhülle angeordnetem Schutzleiter und als
        Einzelader oder leitende Hülle (Schirm) angeordnetem Überwachungsleiter;
    b) mit als Einzelader, leitender Hülle (Schirm) oder leitender nichtmetallener Hülle über
        den einzelnen Adern angeordnetem Schutzleiter und als Einzelader angeordnetem
        Überwachungsleiter.

    Beim Betreiben der Schutzeinrichtung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
    1. Die Schutzeinrichtung muß mit dem am Anfang der überwachten Leitung angeordneten
        Schaltgerät elektrisch so in Zusammenhang stehen, daß die Leitung nur bei eingeschalteter
        Schutzeinrichtung unter Spannung gesetzt werden kann.
    2. Die Ansprechbereitschaft der Schutzeinrichtung muß mit einer eingebauten Prüfeinrichtung
        festgestellt werden können. Die Schutzeinrichtung darf nur in solche schlagwetter-
        geschützten Gehäuse eingebaut sein, bei denen Prüftaster oder -schalter bei geschlossenen
        Gehäusen betätigt werden können. Auf eine Prüfeinrichtung für die Bausteine KD 7,
        KD 7 S und KD 73 kann verzichtet werden, wenn der Überwachungsstromkreis für den
        Schutzleiter zum Signalisieren benutzt wird.
    3. Das Ansprechen der Schutzeinrichtung muß durch Meldelampen angezeigt sein.
    4. In den Anschlußräumen der an die Leitung angeschlossenen Betriebsmittel müssen Außen-
        leiter und Schutzleiter gegenüber dem Überwachungsleiter mit einem Längenüberschuß
        angeschlossen sein.
    5. Werden zwei Schutzeinrichtungen - errichtet unter Verwendung der Bausteine EP 5,
        EPL 05 R oder UP 6 - gemeinsam an zwei galvanisch verbundenen Netzteilen verwendet,
        so ist der für die Fehlerabschaltung maßgebende Isolationsgrenzwert für diesen An-
        wendungsfall nach schriftlicher Angabe der ELMI-Elektronik GmbH einzustellen. Die
        schriftliche Angabe ist zum Elektrobuch zu nehmen.
    6. Die von den Bausteinen KD 7, KD 7 S und KD 73 überwachten Leitungen müssen mit einem
        Endglied - bestehend aus einer Diode und einem Widerstand von max. 100 Ohm -
        abgeschlossen sein.
    7. Die Schutzeinrichtung darf nur für zugelassene Leitungsbauformen
        a) mit gleichmäßig aufgeteiltem als Einzeladerhülle angeordnetem Schutzleiter und als
            Einzelader oder leitende Hülle (Schirm) angeordnetem Überwachungsleiter;
        b) mit als Einzelader, leitender Hülle (Schirm) oder leitender nichtmetallener Hülle über den
            einzelnen Adern angeordnetem Schutzleiter und als Einzelader angeordnetem Über-
            wachungsleiter verwendet werden.
    8. Änderungen der Schutzeinrichtung dürfen nicht vorgenommen werden.

    Anlagen, die mit dieser Schutzeinrichtung versehen sind, bedürfen nach § 25 Abs. 5 BVOE
    keiner Isolationsüberwachungseinrichtung.

    Verbindliche Schaltbilder: BE 07 S vom 8.12.1982; E-0027-1 vom 18.6.1982;
                                         E 827 vom 2.4.1982; E 836 vom 22.5.1986; E 838 vom 25.2.1988;
                                         E 892 vom 1.9.1986; S 818 vom 19.1.1981.