• 12.10.1990

    18.24.2-5-2

    Verwendung von Schreitausbau

    A 2.16


    An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen

    Betr.: Verwendung von Schreitausbau

    hier: Drosseleinrichtungen in Zuführungsleitungen zu Ausbauzylindern

    Bezug: Mitteilung vom 12.10.1990 über Unfälle in Verbindung mit Schreitausbau, SBl. M 1


    Unter Bezugnahme auf die o.g. Mitteilung über Unfälle in Verbindung mit Schreitausbau wird
    darauf hingewiesen, daß auch beim Ein- und Ausfahren von Schreitausbau nach den Ziffern 1 und
    2 der in der Rundverfügung vom 19.4.1982 genannten Grundsätze zu verfahren ist.

    Da die Entwicklung der hydraulischen Steuerungen des Schreitausbaus in den letzten Jahren zu
    großen Zuleitungs- und Ventilquerschnitten und somit zu großen Volumenströmen geführt hat,
    wurden die Bewegungsabläufe der Ausbaugestelle erheblich schneller. Dies gilt insbesondere für
    Bewegungsvorgänge von Ausbauteilen (Haupt- und Anstellkappen, Kohlenstoßfänger), die durch
    Ausbauzylinder (Eck-, Gelenk-, Klappzylinder) ausgelöst werden. Beim Staatlichen Material-
    prüfungsamt NRW wurden bei Prüfstandsversuchen Geschwindigkeiten der genannten Ausbauteile
    bis zu 50 cm/s gemessen. Wie die in der o.g. Mitteilung beschriebenen Unfälle zeigen, können
    diese plötzlichen Bewegungen zu erheblichen Gefahren für Personen führen.

    Um diese Gefahren künftig zu vermindern, ist es erforderlich, die Geschwindigkeit der vorgenannten
    Ausbauteile zu begrenzen. Dabei sollte ein Wert von 30 cm/s - gemessen an den Kappen- und
    Kohlenstoßfängerspitzen - beim Absenken der Kappen bzw. beim Ein- und Ausfahren der
    Kohlenstoßfänger nicht überschritten werden. Sofern dieser Wert bei den Ausbauteilen des
    vorhandenen Schreitausbaus überschritten wird, sind Drosseln mit maximal 1,5 mm Durchmesser
    einzusetzen. Diese Drosselung gilt nur für Zuführungsleitungen zwischen Steuerventil und Zylinder,
    jedoch nicht für Verbindungsleitungen zwischen Zylinder und Druckbegrenzungsventil, um weiterhin
    den erforderlichen Flüssigkeitsablauf bei Überlastung der Zylinder sicherzustellen. Ebenfalls
    ausgenommen sind Schreit- und Schiebekappenzylinder sowie die Stempel des Schreitausbaus.
    Die getroffenen Maßnahmen sind in den zugehörigen Hydraulikplänen zu dokumentieren.

    Sie werden gebeten, im Wege des Betriebsplanverfahrens sicherzustellen, daß im neubeschafften
    Schreitausbau nur solche hydraulischen Steuerungen verwendet werden, die den vorgenannten
    Anforderungen entsprechen. Für die ggf. erforderliche Umrüstung des vorhandenen Schreitausbaus
    bitte ich, angemessene Fristen festzulegen.

    Dortmund, den 12.10.1990

    Landesoberbergamt NW

    S c h e l t e r