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19.04.1982
18.24.2-5-2Verwendung von Schreitausbau
A 2.16
An die Bergämter des Landes NW
Betr.: Verwendung von Schreitausbau
Bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung von Schreitausbau, z.B. für das Zurückziehen oder
für das Anheben von Strebförderern, ergeben sich unter Umständen besondere Unfallgefahren
(vergleiche Mitteilung vom 19.4.1982 unter Abschnitt M 1 des Sammelblatts).Es ist daher erforderlich, daß in solchen Fällen nicht bestimmungsgemäßer Verwendung vom
Unternehmer besondere Betriebsanweisungen erstellt und den Personen ausgehändigt werden,
die mit der Durchführung dieser Arbeiten beauftragt sind.Die Betriebsanweisungen müssen erkennen lassen, auf welche Weise und unter welchen
sicherheitlichen Voraussetzungen diese Arbeiten durchgeführt werden sollen.Hierbei sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
1. Die Bedienung des Ausbaus muß aus gesichertem Stand vorgenommen werden.
2. Die Steuerungselemente dürfen nur betätigt werden, wenn vom Steuerstand aus zuvor
festgestellt worden ist, daß sich im Bereich der zu bewegenden Ausbaugestelle oder Betriebs-
einrichtungen Personen nicht aufhalten. Falls dies vom Steuerstand aus nicht zuverlässig
festgestellt werden kann, ist dafür Sorge zu tragen, daß keine Personen in die Gefahrenbereiche
gelangen können.3. Bei Verwendung von Schreitausbau als Widerlager ist zu überprüfen, ob die Ausbaugestelle
ausreichend zwischen dem Hangenden und dem Liegenden des Strebs verspannt sind.Vom Landesoberbergamt wurde zwischenzeitlich veranlaßt, daß bei neu zuzulassendem Ausbau
für die Stempel des hydraulischen Schreitausbaus Druckanzeigegeräte in jedem Ausbaugestell
vorzusehen sind.Auf eine Umrüstung der Ausbaugestelle, die mit Druckanzeigegeräten noch nicht ausgerüstet sind,
sollte hingewirkt werden.Sie werden gebeten, das Erforderliche zu veranlassen.
Dortmund, den 19.04.1982
Landesoberbergamt NW
C o e n d e r s