• 19.04.1982

    18.24.2-5-2

    Verwendung von Schreitausbau

    A 2.16


    An die Bergämter des Landes NW

    Betr.: Verwendung von Schreitausbau

    Bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung von Schreitausbau, z.B. für das Zurückziehen oder
    für das Anheben von Strebförderern, ergeben sich unter Umständen besondere Unfallgefahren
    (vergleiche Mitteilung vom 19.4.1982 unter Abschnitt M 1 des Sammelblatts).

    Es ist daher erforderlich, daß in solchen Fällen nicht bestimmungsgemäßer Verwendung vom
    Unternehmer besondere Betriebsanweisungen erstellt und den Personen ausgehändigt werden,
    die mit der Durchführung dieser Arbeiten beauftragt sind.

    Die Betriebsanweisungen müssen erkennen lassen, auf welche Weise und unter welchen
    sicherheitlichen Voraussetzungen diese Arbeiten durchgeführt werden sollen.

    Hierbei sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

    1. Die Bedienung des Ausbaus muß aus gesichertem Stand vorgenommen werden.

    2. Die Steuerungselemente dürfen nur betätigt werden, wenn vom Steuerstand aus zuvor
    festgestellt worden ist, daß sich im Bereich der zu bewegenden Ausbaugestelle oder Betriebs-
    einrichtungen Personen nicht aufhalten. Falls dies vom Steuerstand aus nicht zuverlässig
    festgestellt werden kann, ist dafür Sorge zu tragen, daß keine Personen in die Gefahrenbereiche
    gelangen können.

    3. Bei Verwendung von Schreitausbau als Widerlager ist zu überprüfen, ob die Ausbaugestelle
    ausreichend zwischen dem Hangenden und dem Liegenden des Strebs verspannt sind.

    Vom Landesoberbergamt wurde zwischenzeitlich veranlaßt, daß bei neu zuzulassendem Ausbau
    für die Stempel des hydraulischen Schreitausbaus Druckanzeigegeräte in jedem Ausbaugestell
    vorzusehen sind.

    Auf eine Umrüstung der Ausbaugestelle, die mit Druckanzeigegeräten noch nicht ausgerüstet sind,
    sollte hingewirkt werden.

    Sie werden gebeten, das Erforderliche zu veranlassen.

    Dortmund, den 19.04.1982

    Landesoberbergamt NW

    C o e n d e r s