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13.05.1981
18.22.1-8-21Nutzung von Ladeschaufeln oder
Schneidauslegern als Standfläche
für AusbauarbeitenA 2.16
An die Bergämter des Landes NW
Betr.: Nutzung von Ladeschaufeln oder Schneidauslegern als Standfläche für Ausbauarbeiten
In Streckenvortrieben werden zunehmend Ladeschaufeln der Lademaschinen oder
Schneidausleger der Teilschnittmaschinen als Standfläche für Ausbauarbeiten oder ähnliche
Arbeitsvorgänge genutzt.Hierbei haben sich in der Vergangenheit mehrfach schwere und tödliche Unfälle ereignet,
die u.a. durch Stein- und Kohlenfall oder durch Absturz von den als Standfläche genutzten
Maschinenteilen verursacht worden sind.Insoweit besteht Veranlassung darauf hinzuweisen, daß Teile von Maschinen als Standfläche
nur in Ausnahmefällen und nur dann genutzt werden dürfen, wenn sie hierfür besonders
eingerichtet sind. Hierbei ist sicherzustellen, daß zusätzliche Gefahren für dort arbeitende
Personen vermieden werden.Dies bedingt, daß vor dem Betreten der bezeichneten Standflächen wirksame Maßnahmen
gegen ein unzeitiges Ingangsetzen der Maschine und gegen ein unzeitiges Heben, Verschwenken
oder Absenken der genutzten Maschinenteile getroffen werden. Bedienungshebel sind so zu
sichern, daß sie nicht versehentlich betätigt werden können.Die Standflächen dürfen darüber hinaus erst dann betreten werden, wenn die dort arbeitenden
Personen sowohl gegen Stein- und Kohlenfall als auch gegen Ausrutschen und Absturz
hinreichend gesichert sind.Die Bedienungsstände der betreffenden Maschinen sind erforderlichenfalls so lange besetzt zu
halten, wie sich Personen auf den dortigen Standflächen aufhalten.Ich bitte zu veranlassen, daß die vorstehenden Gesichtspunkte in Betriebsanweisungen festgelegt
werden, und im weiteren darauf zu achten, daß von den Betrieben hiernach verfahren wird.Unabhängig hiervon ist darauf hinzuweisen, daß für regelmäßig durchzuführende Arbeiten, die
weder von der Sohle noch vom Haufwerk aus sicher durchgeführt werden können, verfahrbare
Arbeitsbühnen eingesetzt werden sollten. Letzteres gilt insbesondere für Streckenvortriebe mit
großen Querschnitten und für das Hantieren mit schweren Ausbauteilen.Dortmund, den 13.5.1981
Landesoberbergamt NW
In Vertretung:
P i l g r i m