• 13.05.1981

    18.22.1-8-21

    Nutzung von Ladeschaufeln oder
    Schneidauslegern als Standfläche
    für Ausbauarbeiten

    A 2.16


    An die Bergämter des Landes NW

    Betr.: Nutzung von Ladeschaufeln oder Schneidauslegern als Standfläche für Ausbauarbeiten

    In Streckenvortrieben werden zunehmend Ladeschaufeln der Lademaschinen oder
    Schneidausleger der Teilschnittmaschinen als Standfläche für Ausbauarbeiten oder ähnliche
    Arbeitsvorgänge genutzt.

    Hierbei haben sich in der Vergangenheit mehrfach schwere und tödliche Unfälle ereignet,
    die u.a. durch Stein- und Kohlenfall oder durch Absturz von den als Standfläche genutzten
    Maschinenteilen verursacht worden sind.

    Insoweit besteht Veranlassung darauf hinzuweisen, daß Teile von Maschinen als Standfläche
    nur in Ausnahmefällen und nur dann genutzt werden dürfen, wenn sie hierfür besonders
    eingerichtet sind. Hierbei ist sicherzustellen, daß zusätzliche Gefahren für dort arbeitende
    Personen vermieden werden.

    Dies bedingt, daß vor dem Betreten der bezeichneten Standflächen wirksame Maßnahmen
    gegen ein unzeitiges Ingangsetzen der Maschine und gegen ein unzeitiges Heben, Verschwenken
    oder Absenken der genutzten Maschinenteile getroffen werden. Bedienungshebel sind so zu
    sichern, daß sie nicht versehentlich betätigt werden können.

    Die Standflächen dürfen darüber hinaus erst dann betreten werden, wenn die dort arbeitenden
    Personen sowohl gegen Stein- und Kohlenfall als auch gegen Ausrutschen und Absturz
    hinreichend gesichert sind.

    Die Bedienungsstände der betreffenden Maschinen sind erforderlichenfalls so lange besetzt zu
    halten, wie sich Personen auf den dortigen Standflächen aufhalten.

    Ich bitte zu veranlassen, daß die vorstehenden Gesichtspunkte in Betriebsanweisungen festgelegt
    werden, und im weiteren darauf zu achten, daß von den Betrieben hiernach verfahren wird.

    Unabhängig hiervon ist darauf hinzuweisen, daß für regelmäßig durchzuführende Arbeiten, die
    weder von der Sohle noch vom Haufwerk aus sicher durchgeführt werden können, verfahrbare
    Arbeitsbühnen eingesetzt werden sollten. Letzteres gilt insbesondere für Streckenvortriebe mit
    großen Querschnitten und für das Hantieren mit schweren Ausbauteilen.

    Dortmund, den 13.5.1981

    Landesoberbergamt NW

    In Vertretung:
    P i l g r i m