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19.02.1982
18.22.1-9-3Sicherheit gegen Steinfall an
Durchbau- und NachrißstellenA 2.16
An die Bergämter des Landes NW
Betr.: Sicherheit gegen Steinfall an Durchbau- und Nachrißstellen
Es besteht Veranlassung darauf hinzuweisen, daß auch an Durchbau- und Nachrißstellen in
Strecken ein unter anderem gegen Stein- und Kohlenfall hinreichend gesicherter Fahrweg
vorhanden sein muß.Dies bedingt, daß Fahrwegführung und Steinfallsicherungen in diesen Bereichen so festgelegt
werden, daß Personen beim Durchfahren der Arbeitsstellen jederzeit, d.h. unabhängig vom
jeweiligen Stand der Arbeiten, gegen Stein- und Kohlenfall gesichert sind. Die Fahrwege sind
entsprechend zu kennzeichnen und ausreichend zu beleuchten.Falls Sicherheit gegen Steinfall vorübergehend nicht gegeben ist, sind die Zugänge zu den
Arbeitsstellen gegen Betreten abzusperren. Die abgesperrten Bereiche dürfen nicht oder
nur nach vorheriger Abstimmung mit den dort beschäftigten Personen betreten bzw.
durchfahren werden. Entsprechende Hinweise sind auf Schildern bekanntzumachen.Unabhängig hiervon ist zu prüfen, ob eine Verlegung der Fahrwege zur Umgehung der
Gefahrenbereiche, z.B. durch das Mitführen von Umfahrungsröschen bei nachgefahrenen
Abbaustrecken, vorgenommen werden kann (vergleiche Mitteilung vom 8.2.1979 unter
Abschnitt M 1 des Sammelblatts).Ich bitte, das Erforderliche zu veranlassen.
Dortmund, den 19.02.1982
Landesoberbergamt NW
C o e n d e r s