• 19.02.1982

    18.22.1-9-3

    Sicherheit gegen Steinfall an
    Durchbau- und Nachrißstellen

    A 2.16


    An die Bergämter des Landes NW

    Betr.: Sicherheit gegen Steinfall an Durchbau- und Nachrißstellen

    Es besteht Veranlassung darauf hinzuweisen, daß auch an Durchbau- und Nachrißstellen in
    Strecken ein unter anderem gegen Stein- und Kohlenfall hinreichend gesicherter Fahrweg
    vorhanden sein muß.

    Dies bedingt, daß Fahrwegführung und Steinfallsicherungen in diesen Bereichen so festgelegt
    werden, daß Personen beim Durchfahren der Arbeitsstellen jederzeit, d.h. unabhängig vom
    jeweiligen Stand der Arbeiten, gegen Stein- und Kohlenfall gesichert sind. Die Fahrwege sind
    entsprechend zu kennzeichnen und ausreichend zu beleuchten.

    Falls Sicherheit gegen Steinfall vorübergehend nicht gegeben ist, sind die Zugänge zu den
    Arbeitsstellen gegen Betreten abzusperren. Die abgesperrten Bereiche dürfen nicht oder
    nur nach vorheriger Abstimmung mit den dort beschäftigten Personen betreten bzw.
    durchfahren werden. Entsprechende Hinweise sind auf Schildern bekanntzumachen.

    Unabhängig hiervon ist zu prüfen, ob eine Verlegung der Fahrwege zur Umgehung der
    Gefahrenbereiche, z.B. durch das Mitführen von Umfahrungsröschen bei nachgefahrenen
    Abbaustrecken, vorgenommen werden kann (vergleiche Mitteilung vom 8.2.1979 unter
    Abschnitt M 1 des Sammelblatts).

    Ich bitte, das Erforderliche zu veranlassen.

    Dortmund, den 19.02.1982

    Landesoberbergamt NW

    C o e n d e r s