• 01.02.1984

    18.22.1-9-15

    Anforderungen
    an den Ausbau von Brückenfeldern

    A 2.16


    An die Bergämter des Landes NW

    Betr.: Anforderungen an den Ausbau von Brückenfeldern

    Bezug: Rundverfügung betreffend das Herstellen von Streckenkreuzungen, Streckenabzweigen
               und Großräumen vom 1.7.1981 - 18.22.1.-9-1 - (SBl. A 2.16)


    In jüngster Zeit sind auf mehreren Schachtanlagen des Bezirks Brückenfelder zu Bruch gegangen.
    Ursächlich hierfür waren z.B. Auflockerungen des Gebirges, Abbaueinwirkungen, Hohlräume über
    dem Brückenfeldausbau, Mängel in den Reibungsverbindungen, unzureichende Verspannungen
    der Ausbaueinheiten, Fremdbelastungen des Ausbaus sowie Schwächung des Ausbaus bei
    Umbau- oder Durchbaumaßnahmen infolge unzureichender ausbautechnischer Ersatzmaßnahmen.

    Häufig blieb ungeklärt, ob die genannten Faktoren für das Auslösen der Brüche einzeln oder
    im Zusammenwirken in Betracht kamen.

    Zur Vermeidung weiterer Unglücksfälle dieser Art sind bei der Planung von Brückenfeldern,
    beim Einbringen des Brückenfeldausbaus sowie bei gegebenenfalls notwendig werdenden
    Umbau- oder Durchbaumaßnahmen mindestens die nachstehenden Gesichtspunkte zu beachten:

    1. Der Ausbau von Brückenfeldern ist vor Aufnahme der Arbeiten zum Herstellen von
      Streckenabzweigen oder Streckenkreuzungen festzulegen. Dies gilt auch für gegebenenfalls
      notwendig werdende Umbau- oder Durchbaumaßnahmen. Einzelheiten über den Brücken-
      feldausbau und die ihn zusammensetzenden Ausbauteile einschließlich Spannbolzen, Druck-
      bolzen, Zuglaschen, Gebirgsanker, Verzug und Hinterfüllung sind auf Ausbautafeln, gegeben-
      enfalls in Verbindung mit Zeichnungen und Erläuterungen, anzugeben. Ferner sind anzugeben
      die vorläufigen Sicherungen, die Einbaufolge der Ausbauteile, der gegebenenfalls erforderliche
      Ersatzausbau und die Höchstabstände der Ausbaueinheiten. Ausbautafeln, Zeichnungen und
      zugehörige Erläuterungen sind an den Arbeitsplätzen auszuhängen.  Im weiteren sind Betriebs-
      anweisungen zu erstellen und den Personen auszuhändigen, die diese Arbeiten durchführen.
      Die Betriebsanweisungen sollen Angaben über die Abfolge der wichtigsten Arbeitsvorgänge
      und über die ausbautechnische Absicherung der jeweiligen Arbeitsbereiche enthalten.
       
    2. Brückenfeldausbau ist grundsätzlich mit hydraulisch abbindenden Baustoffen zu hinterfüllen.
      Falls im Einzelfall, z.B. in standfestem Gebirge oder in Bereichen außerhalb hoher Druck-
      oder Abbaueinwirkungen, Handsteinhinterfüllung eingebracht werden soll, sind Hohlräume
      zwischen Ausbau und Gebirge so dicht zu verfüllen, daß der bestmögliche Anschluß des
      Ausbaus an das Gebirge erreicht wird. Die Hinterfüllung ist im Regelfall bereits mit dem
      Einbringen des Ausbaus Bau für Bau beziehungsweise in möglichst kleinen Abschnitten
      vorzunehmen. Abweichend hiervon kann die Hinterfüllung mit hydraulisch abbindenden
      Baustoffen in zwingenden Fällen auch in größeren Abschnitten beziehungsweise unmittelbar
      nach Erstellung des Brückenfeldausbaus eingebracht werden, sofern durch wirksame
      Ersatzmaßnahmen, z.B. durch Gebirgsankerung, sichergestellt ist, daß Steinfall oder
      Schlagbeanspruchungen des Ausbaus auszuschließen sind.
       
    3. Brückenfeldausbau ist durch zug- und druckfeste Verbindungen oder durch Gebirgsanker
      so zu sichern, daß Zug- und Druckkräfte in den Achsrichtungen der Strecken aufgenommen
      werden können. Letzteres gilt auch für die an Brückenfelder anschließenden Grubenbaue
      (§ 131 Abs. 6 BVOSt). Soweit Gebirgsanker verwendet werden, müssen diese voll verklebt
      beziehungsweise voll vermörtelt sein. Reibungsverbindungen des Brückenfeldausbaus sind
      unmittelbar nach deren Einbau sowie vor Umbau- oder Durchbaumaßnahmen auf ordnungs-
      gemäße Verspannung zu überprüfen. Die Überprüfungen sind in festzulegenden Zeitabständen
      zu wiederholen. Unterzugträger sowie andere Ausbauteile aus Metall sind gegen Abgleiten
      und Verschieben zu sichern (siehe Rundverfügung vom 4.12.1980 - 18.23.2-5-8 -;
      SBl. A 2.16). Brückenfeldausbau darf durch Kräfte, die nicht durch das Gebirge verursacht
      sind, nur beansprucht werden, wenn rechnerisch nachgewiesen ist, daß der Ausbau durch
      diese Zusatzkräfte weder eingeschoben noch umgeschoben oder umgezogen werden kann.

    Die Bestimmungen des § 128 Abs. 2 BVOSt bleiben hiervon unberührt. Sie werden hiermit gebeten,
    die für die Standsicherheit von Brückenfeldern notwendigen sicherheitlichen Voraussetzungen im
    Betriebsplanverfahren festzulegen und die Durchführung dieser Maßnahmen zu überwachen.

    Gleichzeitig werden Sie gebeten, eine Überprüfung des Sicherheitszustandes bereits errichteter
    Brückenfelder nach Maßgabe vorstehender Gesichtspunkte zu veranlassen.

    Bezüglich der Maßnahmen zum Schutz gegen Steinfall wird auf die Bezugsverfügung verwiesen.

    Dortmund, den 1.2.1984

    Landesoberbergamt NW

    Schelter