• 06.11.2000

    18.8-2000-10

    Sicherheit gegen Abgleiten und Verschieben
    von Ausbauteilen aus Metall

    A 2.16

    An die Bergämter des Landes NW

    Betr.: Sicherheit gegen Abgleiten und Verschieben von Ausbauteilen aus Metall

    In vielen Bereichen des Grubenbetriebs werden Ausbauteile aus Metall durch andere Ausbauteile
    aus Metall unterstützt (z.B. Abstützung von Kappschienen und Gelenkkappen durch Stahlstempel
    oder durch stählerne Unterzüge).

    In der Vergangenheit sind zahlreiche Unfälle und Brüche dadurch ausgelöst worden, daß Stempel
    von den unterstützten Kappen abgerutscht sind oder Kappen und Unterzüge gegeneinander
    verschoben wurden.

    Zur Vermeidung der hiermit verbundenen Gefahren werden nachstehende Maßnahmen für
    erforderlich gehalten:

    Werden Ausbauteile aus Metall durch andere Ausbauteile aus Metall unterstützt, müssen
    Halterungen oder Arretierungen vorhanden sein, die ein Abgleiten oder Verschieben der
    Ausbauteile gegeneinander verhindern. Hiervon ausgenommen ist der Verzug.

    Dies bedeutet, daß sich abstützende Ausbauteile aus Metall künftig so eingebracht sein müssen,
    daß sie an ihren Krafteinleitungsstellen bzw. Verbindungspunkten gegen Abgleiten und
    Verschieben wirksam arretiert sind.

    Die hierzu erforderlichen Halterungen oder Arretierungen sind als Ausbauteile oder als
    Ausbauzubehör anzusehen und bedürfen einer Genehmigung nach § 28 BVOSt.

    Ich bitte, das Entsprechende im Wege des Betriebsplanverfahrens zu veranlassen.

    Die vorstehende Rundverfügung wurde im Hinblick auf die Neufassung der Bergverordnung
    des Landesoberbergamts NRW für die Steinkohlenbergwerke (BVOSt) vom 10.01.2000
    modifiziert.

    Dortmund, den 06.11.2000

    Landesoberbergamt NW

    v.  B a r d e l e b e n