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06.11.2000
18.8-2000-10
Sicherheit gegen Abgleiten und Verschieben
von Ausbauteilen aus MetallA 2.16
An die Bergämter des Landes NW
Betr.: Sicherheit gegen Abgleiten und Verschieben von Ausbauteilen aus Metall
In vielen Bereichen des Grubenbetriebs werden Ausbauteile aus Metall durch andere Ausbauteile
aus Metall unterstützt (z.B. Abstützung von Kappschienen und Gelenkkappen durch Stahlstempel
oder durch stählerne Unterzüge).In der Vergangenheit sind zahlreiche Unfälle und Brüche dadurch ausgelöst worden, daß Stempel
von den unterstützten Kappen abgerutscht sind oder Kappen und Unterzüge gegeneinander
verschoben wurden.Zur Vermeidung der hiermit verbundenen Gefahren werden nachstehende Maßnahmen für
erforderlich gehalten:Werden Ausbauteile aus Metall durch andere Ausbauteile aus Metall unterstützt, müssen
Halterungen oder Arretierungen vorhanden sein, die ein Abgleiten oder Verschieben der
Ausbauteile gegeneinander verhindern. Hiervon ausgenommen ist der Verzug.Dies bedeutet, daß sich abstützende Ausbauteile aus Metall künftig so eingebracht sein müssen,
daß sie an ihren Krafteinleitungsstellen bzw. Verbindungspunkten gegen Abgleiten und
Verschieben wirksam arretiert sind.Die hierzu erforderlichen Halterungen oder Arretierungen sind als Ausbauteile oder als
Ausbauzubehör anzusehen und bedürfen einer Genehmigung nach § 28 BVOSt.Ich bitte, das Entsprechende im Wege des Betriebsplanverfahrens zu veranlassen.
Die vorstehende Rundverfügung wurde im Hinblick auf die Neufassung der Bergverordnung
des Landesoberbergamts NRW für die Steinkohlenbergwerke (BVOSt) vom 10.01.2000
modifiziert.Dortmund, den 06.11.2000
Landesoberbergamt NW
v. B a r d e l e b e n