• 06.12.1984

    18.22.4-8-2

    Maßnahmen gegen Schub
    in geneigten Strebbetrieben

    A 2.16


    An die Bergämter des Landes NW

    Betr.: Ausbau im unteren Strebeingangsbereich geneigter Strebbetriebe mit Bruchbau und Vollversatz

    Bezug: Rundverfügung vom 14.7.1982 - 18.22.4-7-4 - (SBl. A 2.16)


    Das unter dem Abschnitt M 1 des Sammelblatts mit gleichen Datum beschriebene Grubenunglück
    gibt Veranlassung, nachstehende Maßnahmen gegen Schub festzulegen:

    1. Der Streckenausbau der unteren Abbaustrecken geneigter Strebbetriebe ist, möglichst
      im Ortsbreich, mit abbindenden Baustoffen dicht zu hinterfüllen. Dies gilt nicht für den Bereich
      der späteren Streböffnung und nicht für Strecken mit einem Hangendanschnitt unter 0,5 m.
    2. Hangendanschnitte sind, sofern nicht gänzlich darauf verzichtet werden kann, möglichst
      gering zu halten und sollten, soweit die Antriebe für Strebförderer und Gewinnungs-
      einrichtungen im Streb liegen, kleiner bemessen sein als die Liegendanschnitte.
    3. Bei Hangendanschnitten, die über die gebaute Mächtigkeit hinausgehen (H>M), sind
      die Grundwerte für den Ausbauwiderstand nach Ziffer 1.2.4 der Bruchbaurichtlinien
      im Verhältnis des größten Hangendanschnitss zur gebauten Mächtigkeit (H/M) zu erhöhen.
       
      Der erforderliche Ausbauwiderstand ist für den ungünstigsten Ausbauzustand nachzuweisen.
    4. Bei Liegendanschnitten, die über die gebaute Mächtigkeit hinausgehen, ist nachzuweisen,
      daß das Liegende mit 2-facher Sicherheit gegen Abrutschen gesichert ist. Hierbei ist von dem
      ungünstigsten Ausbauzustand auszugehen.
    5. Im unteren Strebeingangsbereich sind angeschnittene Hangendschichten zusätzlich gegen
      Schub zu sichern, sofern der Anschnitt mehr als 0,5 m beträgt. Hierzu sind Schubstempel
      in der Strecke so einzubringen, daß Schubkräfte aus dem Hangenden sicher aufgenommen
      werden können. Hierbei muß mittels geeigneter Übertragungselemente sichergestellt sein,
      daß die Schubstempel nicht in Firste und Sohle eindringen können und daß die Schubstempel
      an den Krafteinleitungsstellen gegen Abgleiten und Verschieben wirksam gesichert sind.

      Die Schubstempel sind in einem Bereich von wenigstens 5 m vor dem Streb und bis 10 m
      hinter dem Streb - in Vollversatzbetrieben bis 20 m hinter dem Streb - mitzuführen.
       
      Die genannten Abmessungen beziehen sich hierbei auf den Kohlenstoß des vorgesetzten
      Maschinenstalls bzw. den Kopf des Streckenbegleitdamms oder die Versatzfront.
       
      In Streben mit herausgezogenen Antrieben können Unterzüge, die für vorübergehend
      entfernte Stempel des Streckenausbaus mitgeführt werden, als Schubstempelsicherung
      nach Ziffer 5 gelten, wenn die Stempel entsprechend angeordnet sind und der Strecken-
      ausbau nach Ziffer 1 hinterfüllt ist.
       
      Falls die Schubsicherung durch andere Maßnahmen, z.B. durch Gebirgsanker,
      Sonderausbauformen oder besondere Betriebszuschnitte erreicht werden soll, sind
      entsprechende Betriebspläne vor der Zulassung bis auf weiteres dem Landesoberbergamt
      vorzulegen.
    6. Als Streckensaumsicherung sind feste Streckenbegleitdämme aus frühtragenden Baustoffen
      mitzuführen.
       
      Die Breite der Dämme sollte gebaute Flözmächtigkeit nicht unterschreiten; bei gebauten
      Flözmächtigkeiten <1,5 m sollte die Dammbreite wenigstens 1,5 m betragen.
       
      Falls die Streckensaumsicherung nicht schon vor dem Streb eingebracht wird, sind die
      Begleitdämme den Streben in möglichst geringen Abständen nachzuführen. Bei großen
      Abbaufortschritten (>4 m/d) setzt dies voraus, daß die Streckenbegleitdämme zwei- oder
      mehrmals täglich nachgeführt werden.
       
      Vorstehende Ausführungen zu Ziffer 6 gelten nicht für Vollversatzbetriebe und nicht für
      Rückbaubetriebe, sofern die untere Abbaustrecke unmittelbar nach Strebdurchgang
      abgeworfen wird.
       
      In diesem Fall müssen die Schubstempel bis zur Raubstelle eingebracht sein; gleichzeitig
      ist der Streckensaum zwischen Streb und Raubstelle durch Holzkästen zu sichern.
       
      Die offene Strebbreite ist auf das geringstmögliche Maß zu begrenzen. Die Höchstabstände
      zwischen Streb und Streckenbegleitdamm bzw. Versatz sind festzulegen.
    7. Einzelstempelbereiche sind so klein wie möglich zu halten. Dies gilt sowohl für deren Breite
      als auch für deren Länge in Einfallensrichtung. Für den Ausbau in Einzelstempelbereichen
      empfiehlt sich die Verwendung von gelaschten Profilträgern bzw. von Kreuzgelenkkappen.
       
      Die Antriebsmittel im Streb sind, falls überhaupt erforderlich, in ihren Abmessungen möglichst
      klein zu halten und ausbaufreundlich anzuordnen. Falls die Antriebe nicht in die Strecke
      verlegt werden können, oder im Streb nicht gänzlich hierauf verzichtet werden kann, ist
      zu prüfen, ob die Antriebe verkleinert oder zumindest so angeordnet werden können, daß
      die freien Ausbaustützweiten möglichst gering gehalten werden. Gleiche Überlegungen
      gelten für Rückhilfen oder ähnliche Einrichtungen.
    8. Stempel im unteren Strebeingangsbereich und Schubstempel in der Strecke sind wenigstens
      mit der festgelegten Mindestsetzkraft zu verspannen. Die Druckversorgung ist auf den
      geforderten Mindestsetzdruck einzustellen; erforderlichenfalls ist eine vom übrigen Streb
      getrennte Druckversorgung einzurichten. Setzgeräte, die für das Setzen von Einzelstempeln
      oder von Schubstempeln in den angegebenen Bereichen verwendet werden, sind mit Druck-
      anzeigegeräten auszurüsten; eine entsprechende Ausrüstung der Stempel mit Einrichtungen
      zur Kontrolle der Kraftaufnahme ist anzustreben.
       
      Das Setzen der Stempel hat unter Zuhilfenahme der Druckanzeigegeräte so zu erfolgen, daß
      wenigstens die festgelegte Mindestsetzkraft der Stempel erreicht wird. Die Kraftaufnahme
      der Stempel ist darüber hinaus wenigstens einmal auf jeder belegten Schicht von einer hierfür
      bestimmten fachkundigen und besonders geschulten Person zu überprüfen. Stempel mit
      unzureichender Kraftaufnahme sind nachzusetzen.
       
      Ausbauarbeiten sind so abzustimmen, daß Stempel im Bereich der Antriebe kohlenstoßseitig
      erst unmittelbar vor dem Rücken des Strebförderers und der Antriebe entfernt werden.
      Gleichzeitig ist sicherzustellen, daß der Ausbau im versatzseitigen Bereich der Antriebe
      unmittelbar nach dem Rücken wieder eingebracht wird.
       
      Stempel dürfen an der Bruchkante nur geraubt werden, wenn nach dem Rücken des
      Strebförderers die versatzseitige Ausbaureihe hinter dem Strebförderer vollständig
      eingebracht ist.
    9. Für das Einbringen der Schubsicherungen und die durchzuführenden Ausbaumaßnahmen
      sind Betriebsanweisungen zu erstellen und den für diese Betriebe zuständigen verantwortlichen
      Personen auszuhändigen. Personen, die in den unteren Strebeingangsbereichen solcher Betriebe
      beschäftigt sind, sind entsprechend zu unterweisen.

    Sie werden hiermit angewiesen, die angegebenen Maßnahmen zur Schubsicherung beim Abbau
    geneigter Streben ab 30 gon Einfallen im Betriebsplanverfahren festzulegen und die Durchführung
    dieser Maßnahmen zu überwachen.

    In Streben mit geringerem Einfallen (20-30 gon) ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Erhöhung des
    Ausbauwiderstandes nach Ziffer 3 in Betracht kommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn
    Abbaustrecken nicht mit abbindenden Baustoffen hinterfüllt sind, größere Hangendanschnitte
    vorliegen oder die Antriebe im Streb liegen.

    Gleichzeitig werden Sie gebeten, eine Überprüfung bereits laufender Streben nach Maßgabe
    vorstehender Gesichtspunkte zu veranlassen und, soweit erforderlich, Zusatzmaßnahmen gegen
    Schub anzuordnen.

    Die Bezugsverfügung wird hiermit aufgehoben.

    Dortmund, den 6.12.1984

    Landesoberbergamt NW

    S c h e l t e r