• 03.02.2003

    83.18.24.1-2003-1


    Hydraulischer Grubenausbau


    A 2.16

    An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen

    Inverkehrbringen von hydraulischem Grubenausbau

    Mit der 9. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (9. GSGV-Maschinenverordnung) wurde
    die EG-Maschinenrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Die Maschinenverordnung regelt das
    Inverkehrbringen von Maschinen, wobei der hydraulische Schreitausbau sowie hydraulische
    Einzelstempel auch als Maschinen gelten. Mit dem Ablauf der Übergangsfrist zum 31.12.1994
    darf hydraulischer Grubenausbau nur noch in den Verkehr gebracht werden, wenn er den
    Anforderungen des Anhangs I der Maschinenverordnung entspricht, der Hersteller die Konformität
    nach Anhang II bestätigt und der Ausbau mit dem CE-Kennzeichen nach Anhang III versehen ist.

    Die Anforderungen des Anhangs I werden durch harmonisierte europäische Normen konkretisiert.
    Solange diese noch nicht vorliegen, gelten entsprechende nationale Regelungen (Normen und
    technische Spezifikationen) weiter.

    Für den hydraulischen Schreitausbau wird eine mandatierte Norm unter EN 1804 "Maschinen
    für den Bergbau unter Tage - Sicherheitsanforderungen für hydraulischen Schreitausbau" erarbeitet.
    Diese Norm beinhaltet im Wesentlichen die vom jeweiligen Hersteller zu beachtenden Sicherheits-
    anforderungen sowie die Prüfanforderungen, die von einer akkreditierten Prüfstelle im Rahmen einer
    erforderlichen Bauartprüfung nachzuweisen sind. Grundlage dieser europäischen Norm sind die
    einschlägigen Richtlinien und Rundverfügungen des ehemaligen Landesoberbergamts NRW, so dass
    das bisherige Sicherheitsniveau erhalten bleibt.

    Nach Mitteilung des "Normenausschusses Bergbau" im "DIN Deutsches Institut für Normung e.V."
    sind nunmehr die ersten beiden Teile dieser Norm als

    DIN EN 1804-1 Maschinen für den Bergbau unter Tage - Sicherheitsanforderungen für
                               hydraulischen Schreitausbau - Teil 1: Ausbaugestelle und allgemeine Anforderungen;
                               Deutsche Fassung EN 1804-1:2001 und

    DIN EN 1804-2 Maschinen für den Bergbau unter Tage - Sicherheitsanforderungen für hydraulischen
                               Schreitausbau - Teil 2: Stempel und Zylinder; Deutsche Fassung EN 1804-2:2001 

    mit Ausgabedatum Februar 2003 im Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen und dort gegen
    Gebühr zu beziehen. Damit erfolgen nunmehr die Prüfungen von Ausbaugestellen sowie zugehörigen
    Stempeln und Zylindern ausschließlich nach diesen Normen. Darüber hinaus haben die akkreditierten
    europäischen Prüfstellen für Schreitausbau vereinbart, dass die Bauart hydraulischer Einzelstempel
    aufgrund des vergleichbaren Sicherheitsniveaus ebenfalls nach EN 1804-2 geprüft wird.

    In der Bundesrepublik Deutschland sind für die Prüfung und Zertifizierung hydraulischen Schreit-
    ausbaus die Prüflaboratorien bzw. Zertifizierstellen des Materialprüfungsamtes NRW (MPA)
    sowie der Deutschen Montan Technologie GmbH (DMT) akkreditiert. Beide Zertifizierstellen
    dokumentieren und veröffentlichen ihre Zertifikate auch im Ausbau-Sammelbuch der Bezirksregierung
    Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW, um damit auch künftig den Bergämtern sowie
    den Ausbauingenieuren der Bergwerke eine komplette Liste des genehmigten bzw. zertifizierten
    (vormals zugelassenen) Grubenausbaus zur Verfügung stellen zu können.

    Das Genehmigungsverfahren nach § 28 BVOSt für nicht-hydraulische Ausbauteile und Ausbauzu-
    behör bleibt von vorgenannter Verfahrensweise unberührt. Als Prüfstellen sind hier ebenfalls die
    Prüflaboratorien des MPA und der DMT - ausgenommen Ankerausbau - von der Bezirksregierung
    Arnsberg anerkannt. Zu beachtende Besonderheiten beim Genehmigungsverfahren von Ankerausbau
    sind Gegenstand der Ankergenehmigungs-Richtlinen vom 31.08.2000 - 18.24.1-2000-1 - (ebenfalls
    veröffentlicht unter A 2.16).

    Mit Herausgabe der beiden ersten Teile der DIN EN 1804 werden folgende Richtlinien und
    Rundverfügungen gegenstandslos:

    • 18.24.1-1-25 vom 04.08.1971 sowie vom 10.08.1973
    • 18.24.1-2-22 vom 14.06.1977
    • 18.7-2-11 vom 17.11.1977
    • 18.24.1-14-6 vom 05.04.1993
    • 18.24.1-17-30 vom 19.01.1995

    Dortmund, den 03.02.2003

    Bezirksregierung Arnsberg
    Abteilung Bergbau und Energie in NRW

    Im Auftrag:
     M i c h a e l  K i r c h n e r