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01.07.1981
18.22.1-9-1Herstellen von Streckenkreuzungen,
Streckenabzweigen und GroßräumenA 2.16
An die Bergämter des Landes NW
Betr.: Herstellen von Streckenkreuzungen, Streckenabzweigen und Großräumen
Beim Herstellen von Streckenkreuzungen, Streckenabzweigen und Großräumen werden
vielfach größere Gesteinsflächen freigelegt, ohne daß diese unmittelbar durch endgültigen
Ausbau gesichert werden können.Dies führt, schon in Anbetracht der großen Querschnitte und Fallhöhen, zu einer zunehmenden
Gefährdung durch Steinfall. Hierbei sind auch die zwangsläufig größeren Expositionszeiten der
Belegschaft beim Einbringen und Ausrichten der schweren Ausbaukonstruktionen zu
berücksichtigen.Hinzu kommt, daß nach dem Einbringen des endgültigen Ausbaus bis zur späteren Hinterfüllung
oft noch über längere Zeit Hohlräume zwischen Ausbau und Gebirge offenbleiben, so daß
Schlagbeanspruchungen des Ausbaus und damit Bruchgefahren nicht auszuschließen sind.Mehrere Unfälle und Ereignisse in jüngster Vergangenheit, deren Ursachen auf die vorstehenden
Sachverhalte zurückzuführen sind, geben nunmehr Anlaß, auf folgendes hinzuweisen:Falls beim Herstellen von Streckenkreuzungen, Streckenabzweigen und Großräumen der
endgültige Ausbau nicht unmittelbar mit dem Freilegen des Gebirges Bau für Bau eingebracht und
hinterfüllt werden kann, sind die freigelegten Gesteinsflächen zunächst vorläufig gegen Steinfall
zu sichern. Als vorläufige Sicherungen kommen z.B. Anker in Verbindung mit Baustahlmatten oder
Maschendraht in Betracht. Die Absicherung der freigelegten Gesteinsflächen hat dabei so frühzeitig
und so wirksam zu erfolgen, daß für nachfolgende Arbeiten Schutz gegen Steinfall gegeben ist.Gleichzeitig ist dafür Sorge zu tragen, daß die Arbeiten von geeigneten und gegen Absturz
gesicherten Bühnen aus vorgenommen werden können.Ich bitte zu veranlassen, daß die vorstehenden Gesichtspunkte im Betriebsplanverfahren
berücksichtigt werden. Falls Einzelheiten auf Grund wechselnder örtlicher oder betriebliche
Gegebenheiten nicht im Betriebsplan geregelt werden können, sind vom Bergwerksbesitzer
Betriebsanweisungen zu erstellen und den Personen auszuhändigen, die diese Arbeiten ausführen.Dortmund, den 01.07.1981
Landesoberbergamt NW
C o e n d e r s