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21.12.2004
83.18.22.1-2004-1
Einsatz von mineralischen
Baustoffen unter TageA 2.16
An die Bergämter des Landes NRW
Einsatz von mineralischen Baustoffen unter Tage
Auf Grund der zunehmenden Verwendung von Baustoffen im nordrhein-westfälischen
Steinkohlenbergbau – insbesondere als Streckenausbau (Spritzbeton ) – hat die Deutsche
Steinkohle AG ( DSK ) unter Beteiligung der Abt. 8 der Bezirksregierung Arnsberg die
als Anlage beigefügten "DSK – Regelungen zum Einsatz von mineralischen Baustoffen"
erarbeitet.Dazu hat mir die DSK zwischenzeitlich mitgeteilt, dass sie diese Regelungen auf ihren Bergwerken
mit Aufnahme in das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument umsetzt und in die "Liste der
anerkannten Verwaltungsvorschriften" einfügt, die ab dem 1.1.2005 spätestens bei Neufassungen
von Hauptbetriebsplänen als regelmäßig zu aktualisierende Anlage den jeweiligen Hauptbetriebs-
plänen beigefügt wird.Nach Abschnitt 3 der Regelungen ist bei Verwendung von Baustoffen als alleiniger Ausbau oder
bei Einrechnung als Kombination mit anderen Ausbauelementen (z. B. Anker) ein entspr.
Standsicherheitsnachweis zu führen. Auf Grund noch fehlender Erfahrungen sind im deutschen
Steinkohlenbergbau entsprechende Standard-Verfahren zur Standsicherheitsberechnung noch
nicht vorhanden.In sofern werden Sie hiermit gebeten, für künftige untertägige Einsätze von mineralischen Baustoffen
im Steinkohlenbergbau sicher zu stellen, dass bei einer Verwendung von Baustoffen als alleiniger
Ausbau oder bei Einrechnung als Kombination mit anderen Ausbauelementen (z.B. Anker) bis auf
weiteres ein entspr. Standsicherheitsnachweis nach Maßgabe der beigefügten Regelungen durch
einen Sachverständigen/eine sachverständige Stelle geführt wird.Dies schließt auch das Konsolidieren von Ortsbrust und Stößen in Vortrieben zur Verhinderung
von Stein- und Kohlenfall ein.Die Rundverfügung vom 12.2.1987 - 18.22.1 – 10 – 5 – (Sammelblatt A 2.16) wird hiermit aufgehoben.
Bezirksregierung Arnsberg
Im Auftrag:
K i r c h n e r