• 21.12.2004

    83.18.22.1-2004-1

    Einsatz von mineralischen
    Baustoffen unter Tage

    A 2.16

    An die Bergämter des Landes NRW

    Einsatz von mineralischen Baustoffen unter Tage

    Auf Grund der zunehmenden Verwendung von Baustoffen im nordrhein-westfälischen
    Steinkohlenbergbau – insbesondere als Streckenausbau (Spritzbeton ) – hat die Deutsche
    Steinkohle AG ( DSK ) unter Beteiligung der Abt. 8 der Bezirksregierung Arnsberg die
    als Anlage beigefügten "DSK – Regelungen zum Einsatz von mineralischen Baustoffen"
    erarbeitet.

    Dazu hat mir die DSK zwischenzeitlich mitgeteilt, dass sie diese Regelungen auf ihren Bergwerken
    mit Aufnahme in das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument umsetzt und in die "Liste der
    anerkannten Verwaltungsvorschriften" einfügt, die ab dem 1.1.2005 spätestens bei Neufassungen
    von Hauptbetriebsplänen als regelmäßig zu aktualisierende Anlage den jeweiligen Hauptbetriebs-
    plänen beigefügt wird.

    Nach Abschnitt 3 der Regelungen ist bei Verwendung von Baustoffen als alleiniger Ausbau oder
    bei Einrechnung als Kombination mit anderen Ausbauelementen (z. B. Anker) ein entspr.
    Standsicherheitsnachweis zu führen. Auf Grund noch fehlender Erfahrungen sind im deutschen
    Steinkohlenbergbau entsprechende Standard-Verfahren zur Standsicherheitsberechnung noch
    nicht vorhanden.

    In sofern werden Sie hiermit gebeten, für künftige untertägige Einsätze von mineralischen Baustoffen
    im Steinkohlenbergbau sicher zu stellen, dass bei einer Verwendung von Baustoffen als alleiniger
    Ausbau oder bei Einrechnung als Kombination mit anderen Ausbauelementen (z.B. Anker) bis auf
    weiteres ein entspr. Standsicherheitsnachweis nach Maßgabe der beigefügten Regelungen durch
    einen Sachverständigen/eine sachverständige Stelle geführt wird.

    Dies schließt auch das Konsolidieren von Ortsbrust und Stößen in Vortrieben zur Verhinderung
    von Stein- und Kohlenfall ein.

    Die Rundverfügung vom 12.2.1987 - 18.22.1 – 10 – 5 – (Sammelblatt A 2.16) wird hiermit aufgehoben.

    Bezirksregierung Arnsberg

    Im Auftrag:

    K i r c h n e r