•  11.07.2001

    18.91-9-1

    Wetterbauwerke

    A 2.18

    An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen ( außer Düren)

    Betr.: Wetterbauwerke

              hier: Wetterschleusen

    Bezug: DIN 21 635 " Wetterbauwerke für den Bergbau, Wetterschleusen, Errichtung und Betrieb"

    Die deutsche Norm DIN 21 635 ist seit dem 1.2.1998 gültig. Eine Ausfertigung dieser Norm
    wurde Ihnen bereits gesondert zugestellt.

    Die in oben bezeichneter Norm enthaltenen Anforderungen bitte ich im Betriebsplanverfahren
    zur Geltung zu bringen. Die erforderlichen Einrichtungen an Fahrweg-, Förderweg- und
    Pendeltüren sind in der Tabelle 1 dieser Norm zusammengestellt. Hierbei ist insbesondere
    folgendes zu beachten:

    Durch besondere Einrichtungen muss gewährleistet sein, dass auch bei Förderung und Fahrung
    diejenige Anzahl von Türen geschlossen bleibt, die zur Sicherstellung der stabilen Wetter-
    stromverteilung im Grubengebäude erforderlich ist. Die Einrichtungen müssen zumindest
    sicherstellen, dass die Türen nicht gleichzeitig unbeabsichtigt geöffnet werden können.

    Für den Bergbau zugelassene Baustoffe (z.B. Spritz-Schaumkunststoffe) und Bauteile
    (z.B. Wettertuch), bei denen Formveränderungen unter Brandeinfluss (Schrumpfen) möglich
    sind, dürfen nur verwendet werden, wenn eine ausreichende und stabile Wetterführung in
    den beeinflussten Grubenbauen auch unter Berücksichtigung der brandtechnischen
    Auswirkungen auf die Wetterschleuse gewährleistet ist. Dabei ist besonders auf die
    Bewetterung diagonaler Wetterwege zu achten.

    Grundsätzlich ist eine seitliche Profilfreiheit von 500 mm vorzusehen (vgl. Nr. 4.1.4 der Norm),
    da hierdurch die Unfallgefährdung für die Lokomotivführer erheblich vermindert wird.

    Die Rundverfügung vom 31.8.2000 - 18.91-9-1- (SBL. A 2.18) wird hiermit aufgehoben.

    Dortmund, den 10.07.2001

    Bezirksregierung Arnsberg
    Abteilung Bergbau und Energie in Nordrhein-Westfalen
    Im Auftrag

    E k h a r t  M a a t z