• 12.07.1982

    18.34.1-1-31

    Gasmeßeinrichtungen für unter Tage

    A 2.18

    An die Bergämter des Landes NW

    Betr.: Gasmeßeinrichtungen für unter Tage

    Unter Abschnitt A 3.18 des Sammelblatts ist mit gleichem Datum die bereinigte Sammelliste zugelassener
    Gasmeßeinrichtungen (Wetteranzeiger einschließlich Wetterlampen) veröffentlicht. Der Verwendung der
    in dieser Liste angegebenen Geräte kann für wettertechnische Überwachungszwecke im Betriebsplan-
    verfahren unter folgenden Voraussetzungen zugestimmt werden:

    1. Die zweckentsprechende Verwendung muß in der Weise gegeben sein, daß sicherheitlich bedenkliche
    Fehleinschätzungen verhindert werden. Die Betriebs- und Wartungsanleitung des Herstellers sowie
    gegebenenfalls erforderliche Anleitungen der nach den Meßgeräte-Überwachungs-Richtlinien
    (SBl. A 2.18) benannten Fachstellen sind unbeschadet der Festlegungen der Bergbehörde
    (z.B. im Rahmen der Meßgeräte-Zulassungen) zu beachten.

    2. Übertragungs-, Schreib-, Warn- und Abschaltgeräte, die nicht in die meßtechnische Zulassung
    einbezogen worden sind, dürfen nur verwendet werden, wenn die Anforderungen nach den
    einschlägigen Richtlinien über die meßtechnische Eignungsuntersuchung erfüllt sind, insbesondere
    die festgelegten Fehlergrenzen bei der Meßwertübertragung und -wiedergabe sowie Grenzsignalgabe
    eingehalten werden. Eine entsprechende Abnahme und Eignungsbestätigung ist im Rahmen der
    Erstuntersuchung nach den Meßgeräte-Überwachungs-Richtlinien durch die benannte Fachstelle
    vornehmen zu lassen.

    3. Der Grenzsignalgeber für die Abschaltung elektrischer Anlagen durch CH4-Meßeinrichtungen ist
    unbeschadet besonderer Regelungen (z.B. im Rahmen der CH4-Ausnahme-Richtlinien, der
    Gasausbruchs-Richtlinien, der Meßgeräte-Zulassungen) so nahe wie möglich zum Meßwertgeber
    anzuordnen. Schreibgeräte mit Grenzwertkontakten sind als Grenzsignalgeber nicht zulässig.

    Betriebspläne über die Verwendung von in der Sammelliste nicht berücksichtigten zugelassenen
    Gasmeßeinrichtungen - in der Regel handelt es sich um technisch überholte Gerätetypen - darf
    nur nach besonderer Prüfung des Einzelfalles unter Hinzuziehung der unter Nr. 1 genannten
    Fachstelle zugestimmt werden.

    Dortmund, den 12.07.1982

    Landesoberbergamt NW

    C o e n d e r s

    Bezüglich der unter Nr. 5 der Sammelliste aufgeführten Prüfröhrchen-Meßgeräte ist zusätzlich zu
    beachten:

    - Die Prüfröhrchen sind in Verbindung mit der Gasfördereinrichtung des Herstellers zu verwenden,
    der auch das Prüfröhrchen hergestellt hat. Hiervon darf in den Fällen abgewichen werden, in
    denen bei der Untersuchung durch die nach den Prüfröhrchen-Richtlinien benannte Fachstelle
    auch die Verwendung einer Gasfördereinrichtung eines anderen Herstellers nicht zu Beanstandungen
    geführt hat.

    - Die Prüfröhrchen besitzen zum Teil einen für Untertageverhältnisse erheblich eingeschränkten
    Verwendungsbereich, insbesondere hinsichtlich der Temperatur und relativen Feuchte sowie der
    Querempfindlichkeit gegenüber anderen Gasen (vgl. Prüfröhrchen-Richtlinien und Begleitverfügung
    vom 11.1.1980 - 18.34.6-1-8) - SBl. A 2.18. Nähere Angaben hierzu sind der den Prüfröhrchen-
    Packungen beizufügenden Gebrauchsanweisung zu entnehmen oder beim Hersteller und in
    Zweifelsfällen beim Institut für Chemie der Westfälischen Berggewerkschaftskasse zu erfragen.

    Soweit es erforderlich erscheint, ist auf die Erfüllung der vorstehend dargelegten Anforderungen im
    Betriebsplanverfahren hinzuwirken.

    Dortmund, den 30.06.1983

    Landesoberbergamt NW

    In Vertretung:
    D r. W e l l e r