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12.07.1982
18.34.1-1-31Gasmeßeinrichtungen für unter Tage
A 2.18
An die Bergämter des Landes NW
Betr.: Gasmeßeinrichtungen für unter Tage
Unter Abschnitt A 3.18 des Sammelblatts ist mit gleichem Datum die bereinigte Sammelliste zugelassener
Gasmeßeinrichtungen (Wetteranzeiger einschließlich Wetterlampen) veröffentlicht. Der Verwendung der
in dieser Liste angegebenen Geräte kann für wettertechnische Überwachungszwecke im Betriebsplan-
verfahren unter folgenden Voraussetzungen zugestimmt werden:1. Die zweckentsprechende Verwendung muß in der Weise gegeben sein, daß sicherheitlich bedenkliche
Fehleinschätzungen verhindert werden. Die Betriebs- und Wartungsanleitung des Herstellers sowie
gegebenenfalls erforderliche Anleitungen der nach den Meßgeräte-Überwachungs-Richtlinien
(SBl. A 2.18) benannten Fachstellen sind unbeschadet der Festlegungen der Bergbehörde
(z.B. im Rahmen der Meßgeräte-Zulassungen) zu beachten.2. Übertragungs-, Schreib-, Warn- und Abschaltgeräte, die nicht in die meßtechnische Zulassung
einbezogen worden sind, dürfen nur verwendet werden, wenn die Anforderungen nach den
einschlägigen Richtlinien über die meßtechnische Eignungsuntersuchung erfüllt sind, insbesondere
die festgelegten Fehlergrenzen bei der Meßwertübertragung und -wiedergabe sowie Grenzsignalgabe
eingehalten werden. Eine entsprechende Abnahme und Eignungsbestätigung ist im Rahmen der
Erstuntersuchung nach den Meßgeräte-Überwachungs-Richtlinien durch die benannte Fachstelle
vornehmen zu lassen.3. Der Grenzsignalgeber für die Abschaltung elektrischer Anlagen durch CH4-Meßeinrichtungen ist
unbeschadet besonderer Regelungen (z.B. im Rahmen der CH4-Ausnahme-Richtlinien, der
Gasausbruchs-Richtlinien, der Meßgeräte-Zulassungen) so nahe wie möglich zum Meßwertgeber
anzuordnen. Schreibgeräte mit Grenzwertkontakten sind als Grenzsignalgeber nicht zulässig.Betriebspläne über die Verwendung von in der Sammelliste nicht berücksichtigten zugelassenen
Gasmeßeinrichtungen - in der Regel handelt es sich um technisch überholte Gerätetypen - darf
nur nach besonderer Prüfung des Einzelfalles unter Hinzuziehung der unter Nr. 1 genannten
Fachstelle zugestimmt werden.Dortmund, den 12.07.1982
Landesoberbergamt NW
C o e n d e r s
Bezüglich der unter Nr. 5 der Sammelliste aufgeführten Prüfröhrchen-Meßgeräte ist zusätzlich zu
beachten:- Die Prüfröhrchen sind in Verbindung mit der Gasfördereinrichtung des Herstellers zu verwenden,
der auch das Prüfröhrchen hergestellt hat. Hiervon darf in den Fällen abgewichen werden, in
denen bei der Untersuchung durch die nach den Prüfröhrchen-Richtlinien benannte Fachstelle
auch die Verwendung einer Gasfördereinrichtung eines anderen Herstellers nicht zu Beanstandungen
geführt hat.- Die Prüfröhrchen besitzen zum Teil einen für Untertageverhältnisse erheblich eingeschränkten
Verwendungsbereich, insbesondere hinsichtlich der Temperatur und relativen Feuchte sowie der
Querempfindlichkeit gegenüber anderen Gasen (vgl. Prüfröhrchen-Richtlinien und Begleitverfügung
vom 11.1.1980 - 18.34.6-1-8) - SBl. A 2.18. Nähere Angaben hierzu sind der den Prüfröhrchen-
Packungen beizufügenden Gebrauchsanweisung zu entnehmen oder beim Hersteller und in
Zweifelsfällen beim Institut für Chemie der Westfälischen Berggewerkschaftskasse zu erfragen.Soweit es erforderlich erscheint, ist auf die Erfüllung der vorstehend dargelegten Anforderungen im
Betriebsplanverfahren hinzuwirken.Dortmund, den 30.06.1983
Landesoberbergamt NW
In Vertretung:
D r. W e l l e r