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14.02.1992
18.33.1-2-9Rückbau mit Abwerfen oder Sonderbewettern
der ausziehenden AbbaustreckeA 2.18
Stand: 23.11.2000
An die Bergämter des Landes Nordrhein-WestfalenBetr.: Regelungen zur Vermeidung bedenklicher Ausgasungsschwierigkeiten bei Rückbau mit Abwerfen
oder Sonderbewettern der ausziehenden AbbaustreckeBetriebliche Erfahrungen haben zu der Erkenntnis geführt, dass bei wettertechnischem Rückbau mit
erheblicher Zusatzausgasung und Abwerfen oder Sonderbewettern der ausziehenden Abbaustrecke
sich örtliche Ansammlungen unzulässiger CH4-Gehalte der Wetter im Bereich des ausziehseitigen
Übergangs Streb/Strecke nicht dauerhaft vermeiden lassen, wenn der mittlere CH4-Gehalt der Abwetter
eine Grenze von etwa 0,5% überschreitet (Ein Beispiel aus jüngerer Zeit ist mit gleichem Datum unter
M 1 im Sammelblatt veröffentlicht). Hiernach besteht Anlass zu folgenden Hinweisen:Die Ausgasungsschwierigkeiten sind darin begründet, dass der größte auf den Alten Mann des Abbaus
bezogene Unterdruck bei derartigem Rückbau am ausziehseitigen Übergang Streb/Strecke anliegt und
zur Beherrschung des dortigen Ausgasungsschwerpunktes eine zusätzliche Streckenverbindung für einen
Auffrischungsstrom der durchgehenden Bewetterung und für eine einwandfreie Gasabsaugung wie z. B.
bei Y-Bewetterung nicht zur Verfügung steht. Besonders im Bereich dieses Ausgasungsschwerpunktes
wird das im Alten Mann des Abbaus gebildete Gasreservoir wirksam.Eine sogenannte verlorene Gasabsaugung, die beim Rückbau mit Abwerfen der ausziehenden Abbau-
strecke in Betracht käme, ist wegen folgender schwierig erfüllbarer Anforderungen problematisch:- Schutz gegen Übergreifen von Grubengasentzündungen (Abschnitt 6.1.3 der Gasabsauge-Richtlinien),
- Schutz gegen Beschädigungen und Überwachungsprobleme im nicht zugänglichen Bereich (Abschnitt
6.1.4 dieser Richtlinien).Auch bei den wenig angewandten Gasabsaugeverfahren mit Großbohrlöchern und/oder Gasstrecken
treten erfahrungsgemäß die rückbautypischen Ausgasungsschwierigkeiten dann in Erscheinung, wenn
beim Anlaufen des Betriebes die Gasabsaugung noch nicht angesprochen hat oder die Gasabsaugung
unterbrochen wird.Der Rückbau mit Sonderbewettern der ausziehenden Abbaustrecke besitzt den Nachteil, dass Störungen
der Sonderbewetterung zu umfangreichen Gasansammlungen und schwierigen Ausspülvorgängen
während der Wiederinbetriebnahme der Sonderbewetterung führen. Außerdem erschwert der Zustand
der sonderbewetterten Rückbaustrecke oft die Herstellung von Gassaugebohrungen und die
Durchführung von Ausspülmaßnahmen.Unter den dargelegten Voraussetzungen ist das Risiko groß, und es ist daher grubensicherheitlich nicht
vertretbar, dass sich immer wieder zumindest vorübergehend unzulässige, unter Umständen sogar
zündfähige Gas/Luft-Gemische infolge der instationären Gegebenheiten im freien Querschnitt einstellen
(z. B. bei Umbauarbeiten wie Rücken der Antriebsstation, bei Fallen des Bruches, bei Wetterdruck-
schwankungen). Das ist insbesondere im Zusammenhang mit CH4-Zündgefahren durch elektrische
Betriebsmittel und heiße Flächen von bewegten Maschinenteilen zu sehen. Beim Rückbau mit Abwerfen
der ausziehenden Abbaustrecke treten darüber hinaus noch zusätzliche Zündgefahren beim Rauben des
Streckenausbaus auf.Aus den vorstehenden Zusammenhängen und der Rundverfügung vom 20.12.1988 - 18.41.3-12-1 -
(Sammelblatt A 2.7) ist abzuleiten, dass Rückbau mit Abwerfen oder Sonderbewettern der ausziehenden
Abbaustrecke vermieden werden muss, sofern mit einem strebnahen Gasreservoir zu rechnen ist. Davon
ist planerisch immer dann auszugehen, wenn bei erheblicher Zusatzausgasung nach der Ausgasungs-
vorausschau ein mittlerer CH4-Gehalt des Abwetterstroms von mehr als 0,5% in Betracht kommt.
In solchen Fällen ist ein derartiger Rückbau nicht zuzulassen.In Grenzfällen, in denen z. B. Ausgasungsschwierigkeiten unerwartet auftreten, sind die Maßnahmen
nach der genannten Rundverfügung (insbesondere Verfüllung von Hohlräumen, verlorene Sonden oder
Schlepprohre als Schnüffelrohre, Ermittlung von Explosionskennziffern, erforderlichenfalls Inertisieren,
Räumen und Absperren eines etwaigen Gefahrenbereichs) zur Geltung zu bringen.Außerdem wird unter Würdigung der mit diesem Rückbau zusammenhängenden Risiken bei erheblicher
Zusatzausgasung eine sinngemäße Anwendung der Maßnahmen nach den CH4-Ausnahme-Richtlinien
als notwendig angesehen, insbesondere dergestalt, dass die CH4-Grenze für örtliche Ansammlungen
1% und für den mittleren CH4-Gehalt des Abwetterstromes in der Regel 0,5% beträgt. Dabei sind
folgende Schwerpunktmaßnahmen zu beachten:1. Messstellen ortsfester Messeinrichtungen im Bereich der kritischen Ausgasung sind zumindest
im Strebausgang sowie in der Abbaustrecke hinter dem Streb (Raubort; Rückstrom der
Sonderbewetterung) anzuordnen.
1.2 Messstellen ortsfester Messeinrichtungen für die Überwachung des mittleren CH4-Gehalts
des Abwetterstroms sind höchstens 50 m abwetterseitig des Strebs sowie vor Einmündung
in andere Wetterströme anzuordnen.1.3 Die Grenzwerte sind vom Bergamt nach den jeweiligen Ausgasungsvoraussetzungen und
Erfahrungen festzulegen, für die Geräte nach Ziffer 1.1 auf Werte zwischen 0,8 und 1%, für
die Geräte nach Ziffer 1.2 in der Regel auf 0,5%, unter besonders günstigen Voraussetzungen
nach entsprechenden Messreihen bei Befahrungen zu Zeiten der stärksten Ausgasung
(nach Maßgabe der Schreibstreifen) auf einen Wert bis höchstens 0,7 %, unter Umständen
auch bei ungünstigeren Bedingungen auf einen Wert unter 0,5 %.2. In Bereichen der kritischen Ausgasung sind ständige Handmessungen nach Abschnitt 5.6,
1. Absatz, der CH4-Ausnahme-Richtlinien durchzuführen.
3. Sonderbewetterung in der ausziehenden Abbaustrecke darf nur durch Fremdeinspeisung nach
Abschnitt 5.3.2 der CH4-Ausnahme-Richtlinien durchgeführt werden.Bei der Festlegung der Maßnahmen ist erforderlichenfalls die DMT GmbH, Fachstelle für
Sicherheit - Prüfstelle für Grubenbewetterung, hinzuzuziehen.Sie werden gebeten, bei der Prüfung entsprechender Betriebspläne die vorstehenden Hinweise
zu beachten.Dortmund, den 14.02.1992
Landesoberbergamt NRW
S c h e l t e r
Die Rundverfügung vom 14.2.1992 wurde auf Blatt 1 (Absätze 1 und 2) und auf Blatt 2 (Abschnitt 2.
und 3.) den CH4-Ausnahme-Richtlinien vom 11.11.1994 - 18.3-2-6 -, SBl. A 2.18, angepasst.Dortmund, den 6.4.1995
Landesoberbergamt NRW
D r. F o r n e l l i
Die in der Rundverfügung vom 6.4.1995 angeführten CH4-Ausnahme-Richtlinien vom 11.11.1994
- 18.3-2-6 -, SBl. A 2.18, wurden durch die Neufassung dieser Richtlinien vom 13.10.2000 ersetzt.Dortmund, den 23.11.2000
Landesoberbergamt NRW
v. B a r d e l e b e n