• 14.02.1992

    18.33.1-2-9

     Rückbau mit Abwerfen oder Sonderbewettern
    der ausziehenden Abbaustrecke

    A 2.18

    Stand: 23.11.2000


    An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen

    Betr.: Regelungen zur Vermeidung bedenklicher Ausgasungsschwierigkeiten bei Rückbau mit Abwerfen
             oder Sonderbewettern der ausziehenden Abbaustrecke

    Betriebliche Erfahrungen haben zu der Erkenntnis geführt, dass bei wettertechnischem Rückbau mit
    erheblicher Zusatzausgasung und Abwerfen oder Sonderbewettern der ausziehenden Abbaustrecke
    sich örtliche Ansammlungen unzulässiger CH4-Gehalte der Wetter im Bereich des ausziehseitigen
    Übergangs Streb/Strecke nicht dauerhaft vermeiden lassen, wenn der mittlere CH4-Gehalt der Abwetter
    eine Grenze von etwa 0,5% überschreitet (Ein Beispiel aus jüngerer Zeit ist mit gleichem Datum unter
    M 1 im Sammelblatt veröffentlicht). Hiernach besteht Anlass zu folgenden Hinweisen:

    Die Ausgasungsschwierigkeiten sind darin begründet, dass der größte auf den Alten Mann des Abbaus
    bezogene Unterdruck bei derartigem Rückbau am ausziehseitigen Übergang Streb/Strecke anliegt und
    zur Beherrschung des dortigen Ausgasungsschwerpunktes eine zusätzliche Streckenverbindung für einen
    Auffrischungsstrom der durchgehenden Bewetterung und für eine einwandfreie Gasabsaugung wie z. B.
    bei Y-Bewetterung nicht zur Verfügung steht. Besonders im Bereich dieses Ausgasungsschwerpunktes
    wird das im Alten Mann des Abbaus gebildete Gasreservoir wirksam.

    Eine sogenannte verlorene Gasabsaugung, die beim Rückbau mit Abwerfen der ausziehenden Abbau-
    strecke in Betracht käme, ist wegen folgender schwierig erfüllbarer Anforderungen problematisch:

    - Schutz gegen Übergreifen von Grubengasentzündungen (Abschnitt 6.1.3 der Gasabsauge-Richtlinien),

    - Schutz gegen Beschädigungen und Überwachungsprobleme im nicht zugänglichen Bereich (Abschnitt
       6.1.4 dieser Richtlinien).

    Auch bei den wenig angewandten Gasabsaugeverfahren mit Großbohrlöchern und/oder Gasstrecken
    treten erfahrungsgemäß die rückbautypischen Ausgasungsschwierigkeiten dann in Erscheinung, wenn
    beim Anlaufen des Betriebes die Gasabsaugung noch nicht angesprochen hat oder die Gasabsaugung
    unterbrochen wird.

    Der Rückbau mit Sonderbewettern der ausziehenden Abbaustrecke besitzt den Nachteil, dass Störungen
    der Sonderbewetterung zu umfangreichen Gasansammlungen und schwierigen Ausspülvorgängen
    während der Wiederinbetriebnahme der Sonderbewetterung führen. Außerdem erschwert der Zustand
    der sonderbewetterten Rückbaustrecke oft die Herstellung von Gassaugebohrungen und die
    Durchführung von Ausspülmaßnahmen.

    Unter den dargelegten Voraussetzungen ist das Risiko groß, und es ist daher grubensicherheitlich nicht
    vertretbar, dass sich immer wieder zumindest vorübergehend unzulässige, unter Umständen sogar
    zündfähige Gas/Luft-Gemische infolge der instationären Gegebenheiten im freien Querschnitt einstellen
    (z. B. bei Umbauarbeiten wie Rücken der Antriebsstation, bei Fallen des Bruches, bei Wetterdruck-
    schwankungen). Das ist insbesondere im Zusammenhang mit CH4-Zündgefahren durch elektrische
    Betriebsmittel und heiße Flächen von bewegten Maschinenteilen zu sehen. Beim Rückbau mit Abwerfen
    der ausziehenden Abbaustrecke treten darüber hinaus noch zusätzliche Zündgefahren beim Rauben des
    Streckenausbaus auf.

    Aus den vorstehenden Zusammenhängen und der Rundverfügung vom 20.12.1988 - 18.41.3-12-1 -
    (Sammelblatt A 2.7) ist abzuleiten, dass Rückbau mit Abwerfen oder Sonderbewettern der ausziehenden
    Abbaustrecke vermieden werden muss, sofern mit einem strebnahen Gasreservoir zu rechnen ist. Davon
    ist planerisch immer dann auszugehen, wenn bei erheblicher Zusatzausgasung nach der Ausgasungs-
    vorausschau ein mittlerer CH4-Gehalt des Abwetterstroms von mehr als 0,5% in Betracht kommt.
    In solchen Fällen ist ein derartiger Rückbau nicht zuzulassen.

    In Grenzfällen, in denen z. B. Ausgasungsschwierigkeiten unerwartet auftreten, sind die Maßnahmen
    nach der genannten Rundverfügung (insbesondere Verfüllung von Hohlräumen, verlorene Sonden oder
    Schlepprohre als Schnüffelrohre, Ermittlung von Explosionskennziffern, erforderlichenfalls Inertisieren,
    Räumen und Absperren eines etwaigen Gefahrenbereichs) zur Geltung zu bringen.

    Außerdem wird unter Würdigung der mit diesem Rückbau zusammenhängenden Risiken bei erheblicher
    Zusatzausgasung eine sinngemäße Anwendung der Maßnahmen nach den CH4-Ausnahme-Richtlinien
    als notwendig angesehen, insbesondere dergestalt, dass die CH4-Grenze für örtliche Ansammlungen
    1% und für den mittleren CH4-Gehalt des Abwetterstromes in der Regel 0,5% beträgt. Dabei sind
    folgende Schwerpunktmaßnahmen zu beachten:

    1. Messstellen ortsfester Messeinrichtungen im Bereich der kritischen Ausgasung sind zumindest
        im Strebausgang sowie in der Abbaustrecke hinter dem Streb (Raubort; Rückstrom der
        Sonderbewetterung) anzuordnen.

    1.2 Messstellen ortsfester Messeinrichtungen für die Überwachung des mittleren CH4-Gehalts
          des Abwetterstroms sind höchstens 50 m abwetterseitig des Strebs sowie vor Einmündung
          in andere Wetterströme anzuordnen.

    1.3 Die Grenzwerte sind vom Bergamt nach den jeweiligen Ausgasungsvoraussetzungen und
          Erfahrungen festzulegen, für die Geräte nach Ziffer 1.1 auf Werte zwischen 0,8 und 1%, für
          die Geräte nach Ziffer 1.2 in der Regel auf 0,5%, unter besonders günstigen Voraussetzungen
          nach entsprechenden Messreihen bei Befahrungen zu Zeiten der stärksten Ausgasung
          (nach Maßgabe der Schreibstreifen) auf einen Wert bis höchstens 0,7 %, unter Umständen
          auch bei ungünstigeren Bedingungen auf einen Wert unter 0,5 %.

    2. In Bereichen der kritischen Ausgasung sind ständige Handmessungen nach Abschnitt 5.6,
        1. Absatz, der CH4-Ausnahme-Richtlinien durchzuführen.

    3. Sonderbewetterung in der ausziehenden Abbaustrecke darf nur durch Fremdeinspeisung nach
        Abschnitt 5.3.2 der CH4-Ausnahme-Richtlinien durchgeführt werden.

    Bei der Festlegung der Maßnahmen ist erforderlichenfalls die DMT GmbH, Fachstelle für
    Sicherheit - Prüfstelle für Grubenbewetterung, hinzuzuziehen.

    Sie werden gebeten, bei der Prüfung entsprechender Betriebspläne die vorstehenden Hinweise
    zu beachten.

    Dortmund, den 14.02.1992

    Landesoberbergamt NRW

    S c h e l t e r

    Die Rundverfügung vom 14.2.1992 wurde auf Blatt 1 (Absätze 1 und 2) und auf Blatt 2 (Abschnitt 2.
    und 3.) den CH4-Ausnahme-Richtlinien vom 11.11.1994 - 18.3-2-6 -, SBl. A 2.18, angepasst.

    Dortmund, den 6.4.1995

    Landesoberbergamt NRW

    D r. F o r n e l l i

    Die in der Rundverfügung vom 6.4.1995 angeführten CH4-Ausnahme-Richtlinien vom 11.11.1994
    - 18.3-2-6 -, SBl. A 2.18, wurden durch die Neufassung dieser Richtlinien vom 13.10.2000 ersetzt.

    Dortmund, den 23.11.2000

    Landesoberbergamt NRW

    v. B a r d e l e b e n