• 19.09.1994

    18.33.1-2-2

    Störungen in der wettertechnischen Überwachung

    A 2.18

    An die Bergämter des Landes Nordrhein - Westfalen

    Betr.: Störungen in der wettertechnischen Überwachung

    Bezug: Rundverfügung des Landesoberbergamts NRW vom 19.2.1990 - 18.33.1-2-2 (SBl. A 2.18)
              und vom 15.11.1990 - 18.33.1-2-2

    Elektrische Anlagen dürfen nach einer Abschaltung durch eine gestörte ortsfeste CH4 - Meßeinrichtung
    nur nach Anweisung einer verantwortlichen Person wiedereingeschaltet und weiterbetrieben werden,
    wenn sicherheitlich gleichwertige Ersatzmaßnahmen bis zur Wiederherstellung der ortsfesten
    CH4 -Überwachung durchgeführt werden.

    Bei Ersatzmaßnahmen durch CH4 - Handmessungen kann die Zuverlässigkeit dieser Überwachung in
    Frage gestellt sein, so daß
    - gegebenenfalls abweichend von anderen Regelungen - für CH4 - Ausnahmebetriebe und maschinelle
      Streckenvortriebe CH4
    - Handmessungen als Ersatzmaßnahmen betriebsplanmäßig nur zuzulassen sind, wenn die folgenden
      Anforderungen eingehalten werden:

    1. Bei Ausfall der CH4 - Meßeinrichtung im durchmischten Ausziehstrom einer sonderbewetterten
       Strecke (M1 - Gerät) bzw. im Gesamtausziehstrom eines CH4 - Ausnahmebetriebes am Ende der
       Abbaustrecke sind Ersatzmaßnahmen durch CH4 - Handmessungen nach einer Störungsab-
       schaltung bis zu 24 Stunden zulässig, wenn für den Weiterbetrieb der elektrischen Anlagen die
       umfassende CH4 - Überwachung durch die Gerätegruppe in Nähe der Ortsbrust (Meßeinricht-
       ungen M2, M3 und M4) bzw. durch die entsprechende Gerätegruppe im Bereich Streb / Strecke
       mit selbsttätiger Abschaltung der nichteigensicheren elektrischen Anlagen bei Erreichen von
       CH4 - Grenzwerten sichergestellt ist.

    2. Bei Ausfall nur einer CH4 - Meßeinrichtung innerhalb einer Gerätegruppe (vgl. Nr. 1) sind
        CH4 - Handmessungen bis höchstens zwei Stunden zulässig, wenn nach einer Störungsabschaltung
        elektrische Anlagen weiterbetrieben werden sollen. Auf die Zeit von 2 Stunden brauchen Zeiten,
        in denen elektrische Anlagen für Gewinnung bzw. Vortrieb abgeschaltet sind, nicht angerechnet
        zu werden. Zu berücksichtigen ist, daß CH4 - Handmessungen an den betreffenden Meßstellen
        auch einwandfrei durchführbar sein müssen; andernfalls muß - z.B. an der Meßstelle M3 - die
        Überwachung durch eine tragbare CH4 - Meßeinrichtung mit externem Meßkopf durchgeführt
        werden.

    3. Die Meßergebnisse bei Ersatzmaßnahmen nach Nr. 1 und Nr. 2 sind schriftlich festzuhalten
        und zu den Schreibstreifen oder sonstigen Dokumentationen zu nehmen.

    4. Reserve - Meßeinrichtungen sind möglichst in der Nähe ortsfester Meßeinrichtungen betriebsbereit
        zu halten. Die Reservehaltung von nur einer Meßeinrichtung je Gerätegruppe erscheint dann
        ausreichend, wenn die Meßeinrichtung wahlweise an der Meßstelle einer ausgefallenen
        CH4 - Meßeinrichtung innerhalb einer Gerätegruppe in einer Zeit von höchstens 2 Stunden in
        Betrieb genommen werden kann und - die Meßeinrichtung 1) mit entsprechend langen Leitungen
        für die Spannungsversorgung sowie die Übertragung von Meßwerten und Schaltbefehlen versehen
        ist - oder die Meßeinrichtung 2) mit einer auf Kurzschlüsse und Unterbrechungen überwachten
        Verbindungsleitung zwischen Meßkopf und Anzeigegerät ausgerüstet ist. Wird die Reserve - Meß-
        einrichtung parallel zu einer vorgeschriebenen Meßeinrichtung mitbetrieben, muß das Abschalten
        der elektrischen Anlagen sichergestellt sein, wenn nur jeweils ein Gerät den Abschaltgrenzwert
        erreicht.

    5. Sofern nach Zeitablauf für Ersatzmaßnahmen eine gestörte CH4 - Meßeinrichtung nicht wieder
        einsatzbereit oder ersetzt worden ist, ist die Gewinnung bzw. der Vortrieb einzustellen.

    Die Rundverfügungen vom 19.2. und 15.11.1990 - 18.33.1-2-2 - werden hiermit aufgehoben.

    Im übrigen wird gebeten, darauf hinzuwirken, daß die von wettertechnischen Meßeinrichtungen
    ausgelösten Abschaltungen der elektrischen Anlagen registriert werden.

    Dortmund, den 19.9.1994

    Landesoberbergamt NRW

     D r. F o r n e l l i



    1) Auer BD 5000 - Meßkopf gem. Zulassung vom 28.1.1982 - 14.22-59-17 -;
        Auer Extrans S gem. Zulassung vom 22.6.1988 - 14.22-88-13 -

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    2) Auer Extrans S mit externem Meßkopf und einer bis zu 100 m langen Verbindungsleitung
        zwischen Meßgerät und Meßkopf gem. Zulassung vom 14.1.1994 - 14.22-88-13 -

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