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19.09.1994
18.33.1-2-2Störungen in der wettertechnischen Überwachung
A 2.18
An die Bergämter des Landes Nordrhein - Westfalen
Betr.: Störungen in der wettertechnischen Überwachung
Bezug: Rundverfügung des Landesoberbergamts NRW vom 19.2.1990 - 18.33.1-2-2 (SBl. A 2.18)
und vom 15.11.1990 - 18.33.1-2-2Elektrische Anlagen dürfen nach einer Abschaltung durch eine gestörte ortsfeste CH4 - Meßeinrichtung
nur nach Anweisung einer verantwortlichen Person wiedereingeschaltet und weiterbetrieben werden,
wenn sicherheitlich gleichwertige Ersatzmaßnahmen bis zur Wiederherstellung der ortsfesten
CH4 -Überwachung durchgeführt werden.Bei Ersatzmaßnahmen durch CH4 - Handmessungen kann die Zuverlässigkeit dieser Überwachung in
Frage gestellt sein, so daß
- gegebenenfalls abweichend von anderen Regelungen - für CH4 - Ausnahmebetriebe und maschinelle
Streckenvortriebe CH4
- Handmessungen als Ersatzmaßnahmen betriebsplanmäßig nur zuzulassen sind, wenn die folgenden
Anforderungen eingehalten werden:1. Bei Ausfall der CH4 - Meßeinrichtung im durchmischten Ausziehstrom einer sonderbewetterten
Strecke (M1 - Gerät) bzw. im Gesamtausziehstrom eines CH4 - Ausnahmebetriebes am Ende der
Abbaustrecke sind Ersatzmaßnahmen durch CH4 - Handmessungen nach einer Störungsab-
schaltung bis zu 24 Stunden zulässig, wenn für den Weiterbetrieb der elektrischen Anlagen die
umfassende CH4 - Überwachung durch die Gerätegruppe in Nähe der Ortsbrust (Meßeinricht-
ungen M2, M3 und M4) bzw. durch die entsprechende Gerätegruppe im Bereich Streb / Strecke
mit selbsttätiger Abschaltung der nichteigensicheren elektrischen Anlagen bei Erreichen von
CH4 - Grenzwerten sichergestellt ist.2. Bei Ausfall nur einer CH4 - Meßeinrichtung innerhalb einer Gerätegruppe (vgl. Nr. 1) sind
CH4 - Handmessungen bis höchstens zwei Stunden zulässig, wenn nach einer Störungsabschaltung
elektrische Anlagen weiterbetrieben werden sollen. Auf die Zeit von 2 Stunden brauchen Zeiten,
in denen elektrische Anlagen für Gewinnung bzw. Vortrieb abgeschaltet sind, nicht angerechnet
zu werden. Zu berücksichtigen ist, daß CH4 - Handmessungen an den betreffenden Meßstellen
auch einwandfrei durchführbar sein müssen; andernfalls muß - z.B. an der Meßstelle M3 - die
Überwachung durch eine tragbare CH4 - Meßeinrichtung mit externem Meßkopf durchgeführt
werden.3. Die Meßergebnisse bei Ersatzmaßnahmen nach Nr. 1 und Nr. 2 sind schriftlich festzuhalten
und zu den Schreibstreifen oder sonstigen Dokumentationen zu nehmen.4. Reserve - Meßeinrichtungen sind möglichst in der Nähe ortsfester Meßeinrichtungen betriebsbereit
zu halten. Die Reservehaltung von nur einer Meßeinrichtung je Gerätegruppe erscheint dann
ausreichend, wenn die Meßeinrichtung wahlweise an der Meßstelle einer ausgefallenen
CH4 - Meßeinrichtung innerhalb einer Gerätegruppe in einer Zeit von höchstens 2 Stunden in
Betrieb genommen werden kann und - die Meßeinrichtung 1) mit entsprechend langen Leitungen
für die Spannungsversorgung sowie die Übertragung von Meßwerten und Schaltbefehlen versehen
ist - oder die Meßeinrichtung 2) mit einer auf Kurzschlüsse und Unterbrechungen überwachten
Verbindungsleitung zwischen Meßkopf und Anzeigegerät ausgerüstet ist. Wird die Reserve - Meß-
einrichtung parallel zu einer vorgeschriebenen Meßeinrichtung mitbetrieben, muß das Abschalten
der elektrischen Anlagen sichergestellt sein, wenn nur jeweils ein Gerät den Abschaltgrenzwert
erreicht.5. Sofern nach Zeitablauf für Ersatzmaßnahmen eine gestörte CH4 - Meßeinrichtung nicht wieder
einsatzbereit oder ersetzt worden ist, ist die Gewinnung bzw. der Vortrieb einzustellen.Die Rundverfügungen vom 19.2. und 15.11.1990 - 18.33.1-2-2 - werden hiermit aufgehoben.
Im übrigen wird gebeten, darauf hinzuwirken, daß die von wettertechnischen Meßeinrichtungen
ausgelösten Abschaltungen der elektrischen Anlagen registriert werden.Dortmund, den 19.9.1994
Landesoberbergamt NRW
D r. F o r n e l l i
1) Auer BD 5000 - Meßkopf gem. Zulassung vom 28.1.1982 - 14.22-59-17 -;
Auer Extrans S gem. Zulassung vom 22.6.1988 - 14.22-88-13 -2) Auer Extrans S mit externem Meßkopf und einer bis zu 100 m langen Verbindungsleitung
zwischen Meßgerät und Meßkopf gem. Zulassung vom 14.1.1994 - 14.22-88-13 -