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13.10.2000
18.3-2-6
CH4-Ausnahme-Richtlinien
A 2.18
Stand: 18.06.2004
An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen
Betr.: Richtlinien des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen für die Bewilligung von
Ausnahmen für einen Gehalt der Wetter bis 1,5 % im freien Querschnitt der Grubenbaue
im Abbau (CH4-Ausnahme-Richtlinien)Bei der Bewilligung von Ausnahmen von § 35 Abs. 1 BVOSt und der Genehmigung von
Ausnahmen von § 27 Abs. 1 ElBergV für einen CH4-Gehalt der Wetter bis 1,5 % im freien
Querschnitt der Grubenbaue bitte ich die anliegenden Richtlinien zu beachten. Die Über-
arbeitung der Richtlinien ist durch das Inkrafttreten der Bergverordnung des Landesober-
bergamts NRW für die Steinkohlenbergwerke (BVOSt) vom 10.01.2000, der Bergverordnung
des Landesoberbergamts NRW für elektrische Anlagen (Elektro-Bergverordnung - ElBergV)
vom 09.05.2000 sowie der Neufassung der Richtlinien des Landesoberbergamts NRW über
die Errichtung, den Betrieb und die Überwachung von Sonderbewetterungsanlagen in
Grubenbauen des Steinkohlenbergbaus (Sonderbewetterungs-Richtlinien) erforderlich geworden.Bei der Anwendung der Richtlinien bitte ich folgende Hinweise zu beachten:
Ausnahmen für einen CH4-Gehalt der Wetter bis 1,5 % dürfen nur für den Abbau bewilligt
werden und sind auf die durchgehend bewetterte ausziehende Abbaustrecke bis zum ersten
Wetterverzweigungspunkt und gegebenenfalls den Streb zu beschränken. Der jeweilige
CH4-Grenzwert ist dabei entsprechend den Ausgasungsgegebenheiten festzulegen
(s. Abschnitt 4.2.1 und 4.3.1 der Richtlinien).Zur Vergleichmäßigung der Zusatzausgasung soll der Abbau im wettertechnischen Vorbau
geführt werden.Bei wettertechnischem Rückbau mit durchgehender Wetterauffrischung des Strebauszieh-
stromes (z. B. Y-, H- oder A-Bewetterungszuschnitt) ist im Bereich des ausziehseitigen
Überganges Streb/Strecke mit lokalen Ausgasungszuströmen zu rechnen. Deshalb ist eine
Ausnahme für örtliche CH4-Konzentrationen bis zu 1,5 % im freien Querschnitt der
Grubenbaue im Bereich der Gaszutrittsstellen (ausziehseitige Strebhälfte, Übergangsbereich
Streb/Ausziehstrecke, Wetterauffrischungsstrecke) nur dann zu bewilligen, wenn der Grenz-
wert von 1 % für den mittleren CH4-Gehalt des Gesamtausziehstromes eingehalten wird.Für wettertechnischen Rückbau mit Abwerfen oder Sonderbewettern der ausziehenden
Abbaustrecke dürfen wegen der mit dieser Zuschnittsform verbundenen besonderen
Ausgasungsschwierigkeiten CH4-Ausnahmen nicht bewilligt werden.Zur Optimierung der Gasabsaugung sollte am entferntesten Bohrloch ein Unterdruck von
mindestens 100 mbar zur Verfügung stehen (s. Abschnitt 3.2 f der Richtlinien).Von der Einschränkung in Abschnitt 5.1 der Richtlinien über die Einordnung eines
CH4-Ausnahmebetriebes in eine Wetterabteilung kann für folgenden Fall abgewichen werden:Ist in der Bauabteilung planmäßig nur ein Abbaubetrieb vorhanden, können Übergangs-
schwierigkeiten in der An- bzw. Auslaufphase eintreten, wenn z. B. der Betrieb an einer
Baugrenze ohne Störung ausläuft und der Ablösebetrieb gleichzeitig anläuft. Müssen beide
Betriebe aufgrund der Klammerwirkung des vorgeschalteten Betriebs in dieselbe Wetter-
abteilung eingeordnet werden, so kann unter der Voraussetzung, dass die Gesamtförderung
beider Betriebe die Fördermenge des planmäßig laufenden Abbaubetriebes nicht überschreitet
und in den gemeinsamen Wetterzufuhr- oder -abfuhrstrecken Explosionssperren der Bauart 4.1
errichtet und betrieben werden, für einen der beiden Abbaubetriebe eine Ausnahme bewilligt
werden.Das Stillsetzen von Fahrzeugen mit Dieselmotoren ist durch technische und/oder
organisatorische Maßnahmen sicherzustellen.Vor Bewilligung einer Ausnahme ist anhand der Ausgasungs- und Bewetterungsunterlagen
sowie durch Befahrungen des Betriebes festzustellen, ob die wetter- und elektrotechnischen
Voraussetzungen der Richtlinien erfüllt und die Maßnahmen durchgeführt sind, die der
Beherrschung und Überwachung der Ausgasung und dem Explosionsschutz dienen.Die Rundverfügung vom 11.11.1994 - 18.3-2-6 - (Abschnitt A 2.18 des Sammelblattes)
wird hiermit aufgehoben.Dortmund, den 13.10.2000
Landesoberbergamt NRW
v. B a r d e l e b e n