•  13.10.2000

    18.3-2-6

    CH4-Ausnahme-Richtlinien

    A 2.18

    Stand: 18.06.2004

     

    An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen

    Betr.: Richtlinien des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen für die Bewilligung von
    Ausnahmen für einen Gehalt der Wetter bis 1,5 % im freien Querschnitt der Grubenbaue
    im Abbau (CH4-Ausnahme-Richtlinien)

    Bei der Bewilligung von Ausnahmen von § 35 Abs. 1 BVOSt und der Genehmigung von
    Ausnahmen von § 27 Abs. 1 ElBergV für einen CH4-Gehalt der Wetter bis 1,5 % im freien
    Querschnitt der Grubenbaue bitte ich die anliegenden Richtlinien zu beachten. Die Über-
    arbeitung der Richtlinien ist durch das Inkrafttreten der Bergverordnung des Landesober-
    bergamts NRW für die Steinkohlenbergwerke (BVOSt) vom 10.01.2000, der Bergverordnung
    des Landesoberbergamts NRW für elektrische Anlagen (Elektro-Bergverordnung - ElBergV)
    vom 09.05.2000 sowie der Neufassung der Richtlinien des Landesoberbergamts NRW über
    die Errichtung, den Betrieb und die Überwachung von Sonderbewetterungsanlagen in
    Grubenbauen des Steinkohlenbergbaus (Sonderbewetterungs-Richtlinien) erforderlich geworden.

    Bei der Anwendung der Richtlinien bitte ich folgende Hinweise zu beachten:

    Ausnahmen für einen CH4-Gehalt der Wetter bis 1,5 % dürfen nur für den Abbau bewilligt
    werden und sind auf die durchgehend bewetterte ausziehende Abbaustrecke bis zum ersten
    Wetterverzweigungspunkt und gegebenenfalls den Streb zu beschränken. Der jeweilige
    CH4-Grenzwert ist dabei entsprechend den Ausgasungsgegebenheiten festzulegen
    (s. Abschnitt 4.2.1 und 4.3.1 der Richtlinien).

    Zur Vergleichmäßigung der Zusatzausgasung soll der Abbau im wettertechnischen Vorbau
    geführt werden.

    Bei wettertechnischem Rückbau mit durchgehender Wetterauffrischung des Strebauszieh-
    stromes (z. B. Y-, H- oder A-Bewetterungszuschnitt) ist im Bereich des ausziehseitigen
    Überganges Streb/Strecke mit lokalen Ausgasungszuströmen zu rechnen. Deshalb ist eine
    Ausnahme für örtliche CH4-Konzentrationen bis zu 1,5 % im freien Querschnitt der
    Grubenbaue im Bereich der Gaszutrittsstellen (ausziehseitige Strebhälfte, Übergangsbereich
    Streb/Ausziehstrecke, Wetterauffrischungsstrecke) nur dann zu bewilligen, wenn der Grenz-
    wert von 1 % für den mittleren CH4-Gehalt des Gesamtausziehstromes eingehalten wird.

    Für wettertechnischen Rückbau mit Abwerfen oder Sonderbewettern der ausziehenden
    Abbaustrecke dürfen wegen der mit dieser Zuschnittsform verbundenen besonderen
    Ausgasungsschwierigkeiten CH4-Ausnahmen nicht bewilligt werden.

    Zur Optimierung der Gasabsaugung sollte am entferntesten Bohrloch ein Unterdruck von
    mindestens 100 mbar zur Verfügung stehen (s. Abschnitt 3.2 f der Richtlinien).

    Von der Einschränkung in Abschnitt 5.1 der Richtlinien über die Einordnung eines
    CH4-Ausnahmebetriebes in eine Wetterabteilung kann für folgenden Fall abgewichen werden:

    Ist in der Bauabteilung planmäßig nur ein Abbaubetrieb vorhanden, können Übergangs-
    schwierigkeiten in der An- bzw. Auslaufphase eintreten, wenn z. B. der Betrieb an einer
    Baugrenze ohne Störung ausläuft und der Ablösebetrieb gleichzeitig anläuft. Müssen beide
    Betriebe aufgrund der Klammerwirkung des vorgeschalteten Betriebs in dieselbe Wetter-
    abteilung eingeordnet werden, so kann unter der Voraussetzung, dass die Gesamtförderung
    beider Betriebe die Fördermenge des planmäßig laufenden Abbaubetriebes nicht überschreitet
    und in den gemeinsamen Wetterzufuhr- oder -abfuhrstrecken Explosionssperren der Bauart 4.1
    errichtet und betrieben werden, für einen der beiden Abbaubetriebe eine Ausnahme bewilligt
    werden.

    Das Stillsetzen von Fahrzeugen mit Dieselmotoren ist durch technische und/oder
    organisatorische Maßnahmen sicherzustellen.

    Vor Bewilligung einer Ausnahme ist anhand der Ausgasungs- und Bewetterungsunterlagen
    sowie durch Befahrungen des Betriebes festzustellen, ob die wetter- und elektrotechnischen
    Voraussetzungen der Richtlinien erfüllt und die Maßnahmen durchgeführt sind, die der
    Beherrschung und Überwachung der Ausgasung und dem Explosionsschutz dienen.

    Die Rundverfügung vom 11.11.1994 - 18.3-2-6 - (Abschnitt A 2.18 des Sammelblattes)
    wird hiermit aufgehoben.

    Dortmund, den 13.10.2000

    Landesoberbergamt NRW

    v. B a r d e l e b e n