• 30.11.1983

    18.34.1-4-12

    Strömungs-, Druck- und
    Klimameßeinrichtungen für unter Tage
    Richtlinien


    A 2.18


    An die Bergämter des Landes NW

    Betr.: Richtlinien über Anforderungen an wettertechnische Strömungs-, Druck- und Klimameß-
    einrichtungen und über die Eignungsuntersuchung (Wettermeßgeräte-Richtlinien *)

    Die betriebsplanmäßige Zulassung der Verwendung von wettertechnischen Strömungs-, Druck- und
    Klimameßeinrichtungen ist grundsätzlich vom Vorliegen eines Prüfbescheids des Landesoberbergamts
    abhängig zu machen.

    Für die Ausstellung des Prüfbescheids hat der Hersteller eine Eignungsuntersuchung der Meßeinrichtung
    durch die hierfür benannte Fachstelle sowie eine Untertageerprobung durchführen zu lassen. Dem
    Antrag auf Erteilung des Prüfbescheids sind die Berichte über die Eignungsuntersuchung und über die
    Erprobung sowie ausführliche Beschreibungen der Geräte und die Betriebs- und Wartungsanleitung
    in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Die Erprobung bedarf eines befristeten Prüfbescheids; sie kann
    gleichzeitig mit der Eignungsuntersuchung vorgenommen werden, wenn die Fachstelle eine Kurzbe-
    scheinigung über die wesentlichen Merkmale und Eigenschaften der Meßeinrichung ausgestellt hat.

    Die Eignungsuntersuchung ist nach den anliegenden Wettermeßgeräte-Richtlinien durchzuführen.
    Das Landesoberbergamt hat als Fachstelle für die Eigungsuntersuchung die Prüfstelle für Grubenbe-
    wetterung der Westfälischen Berggewerkschaftskasse benannt.

    Unter Abschnitt A 3.18 des Sammelblatts ist mit gleichem Datum die Sammelliste geprüfter und nicht
    beanstandeter Strömungs-, Druck- und Klimameßeinrichtungen veröffentlicht. In dieser Liste sind
    zunächst die Meßgeräte aufgenommen worden, die sich in der betrieblichen Praxis sowie bei
    Stückprüfungen und Wiederholungsuntersuchungen durch die Fachstelle bisher bewährt haben.
    Soweit Geräte nicht im "Sammelbuch der für den Bergbau zugelassenen Bauarten schlagwetter-
    geschützter elektrischer Betriebsmittel und eigensicherer Anlagen nebst Einzelbestandteilen"
    eingetragen sind oder der Schlagwetterschutz nicht im Prüfbescheid angegeben ist, dürfen sie mit
    elektrischen Bauteilen nur in Bereichen verwendet werden, in denen ein Schlagwetterschutz nicht
    gefordert ist. Der Verwendung der in der Sammelliste angegebenen Geräte kann für wettertechnische
    Überwachungszwecke im Betriebsplanverfahren unter folgenden Voraussetzungen zugestimmt werden:

    - Die zweckentsprechende Verwendung muß in der Weise gegeben sein, daß sicherheitlich bedenkliche
    Fehleinschätzungen verhindert werden. Die Betriebs- und Wartungsanleitung des Herstellers sowie
    gegebenenfalls erforderliche Anleitungen der benannten Fachstelle sind unbeschadet der Festlegungen
    der Bergbehörde zu beachten.

    - Übertragungs-, Schreib- und Warngeräte, die nicht in den Prüfbescheid einbezogen worden sind,
    dürfen nur verwendet werden, wenn sie die für die Meßgeräte geltenden Anforderungen erfüllen;
    insbesondere müssen die festgelegten Fehlergrenzen bei der Meßwertübertragung und -wiedergabe
    sowie Grenzsignalgabe eingehalten werden. Eine entsprechende Eignungsbestätigung ist im Rahmen der
    Erstuntersuchung nach den Meßgeräte-Überwachungs-Richtlinien (SBl. A 2.18) durch die benannte
    Fachstelle vornehmen zu lassen.

    - Flüssigkeitsmanometer und Flüssigkeitsthermometer, die die Anforderungen der Wettermeßgeräte-
    Richtlinien offensichtlich erfüllen, bedürfen keiner Eignungsuntersuchung und keines Prüfbescheids.
    In Zweifelsfällen kann die Fachstelle im Rahmen der Erstuntersuchung nach den Meßgeräte-
    Überwachungs-Richtlinien eine entsprechende Eignungsbestätigung ausstellen.

    - Jedes Gerät muß eindeutig gekennzeichnet sein. Soweit noch nicht geschehen, ist die Anzeige der
    Geräte auf die gesetzlichen Einheiten umzustellen.

    Betriebsplänen über die Verwendung von in der Sammelliste nicht berücksichtigten Strömungs-,
    Druck- und Klimameßeinrichtungen darf im Einzelfall nur nach besonderer Prüfung dieses Falles
    unter Hinzuziehung der benannten Fachstelle zugestimmt werden. Dem Landesoberbergamt ist hierüber
    zu berichten. Bei Meßgeräten, die bisher zur übertägigen Überwachung von Gasabsaugungen verwendet
    wurden, genügt für die Weiterverwendung die Bescheinigung nach Untersuchung entsprechend den
    Meßgeräte-Überwachungs-Richtlinien oder Gasabsauge-Richtlinien.

    Dortmund, den 30.11.1983

    Landesoberbergamt NW

    S c h e l t e r

    *) Diese Richtlinien sind auch in Heftform unter der Verlagsnummer 300 beim Bellmann-Verlag,
    4600 Dortmund 1, Postfach 13, erschienen.