• 29.05.1996

    18.41.1-3-2

    Gasausbruchs-Richtlinien

    A 2.18


    An die Bergämter des Landes NRW (außer Düren)

    Betr.: Gasausbruchs-Richtlinien

    Hiermit wird die Neufassung der Richtlinien des Landesoberbergamts NRW über die Abwehr von
    Gefahren des plötzlichen Freiwerdens großer Grubengasmengen mit oder ohne Auswurf von
    Kohle oder Gestein (GasausbruchsRichtlinien) bekanntgemacht.*)

    Ich bitte, diese Richtlinien bei zukünftigen Betriebsplanzulassungen entsprechend der Bestimmung
    des § 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG zur Geltung zu bringen.

    Dabei sind auch folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

    1. Sofern die Gasinhaltsbestimmungen (s. 4.1.2 der Richtlinien) in einem zecheneigenen Laboratorium
    oder einer vergleichbaren Einrichtung (z. B. Ruhranalytik Laboratorium für Kohle und Umwelt GmbH)
    vorgenommen werden, muß das Laboratorium oder die entsprechende Einrichtung durch eine
    benannte Fachstelle in Abständen von 2 Jahren einer Prüfung unterzogen werden. Die Laboranten
    müssen durch diese Fachstelle unterwiesen sein.

    2. Besondere Sicherheitsvorkehrungen (s. 5.1.1 der Richtlinien) sind im Einzelfall beim Durchfahren
    von Störungen in Bereichen mit erhöhten Zusatzspannungen festzulegen.

    3. Bei Gasausbruchsverdacht sind die Schutzmaßnahmen (s. 5.1.3 der RichtIinien) unter
    Berücksichtigung der jeweils möglichen Gefahren festzulegen.

    4. Die Schutzmaßnahmen (s. 5.1.3 der Richtlinien) sind auch bei erkannter Gebirgsschlaggefahr
    zu treffen, wenn bei Gebirgsschlägen mit größeren Gaszuströmen mit Erstickungs- und
    Explosionsgefahr zu rechnen ist.

    Bei Überschneidung der Maßnahmen gegen Gasausbrüche und Gebirgsschläge sind beide Richtlinien
    anzuwenden, es sei denn, daß die Maßnahmen völlig deckungsgleich sind
    (z. B. Entspannungsbohrungen mit derselben Bohrlochanordnung und demselben Bohrlochdurchmesser).

    5. Bei der Betrachtung, inwieweit Explosionsgefahren durch plötzliches Freiwerden großer
    Grubengasmengen auftreten können, sind auch andere Zündquellen zu berücksichtigen. Zum Beispiel
    sind Schweiß- und Brennarbeiten in Bereichen oder zu Zeiten, in denen durch derartige Ereignisse
    CH4-Gehalte über 0,3% auftreten können, unzulässig. In Bereichen, in denen ein plötzliches
    Freiwerden großer Grubengasmengen und außerdem mögliche Zündquellen durch Glimmbrände
    an Fördermitteln, druckluftbetriebenen Betriebsmitteln, durch Fahrzeugbetrieb o.dgl. nicht
    ausgeschlossen werden können, muß eine CO-Überwachung durch ortsfeste Meßeinrichtungen
    sichergestellt sein.

    6. Der Einsatz von Vortriebsmaschinen ist in Bereichen mit Gasausbruchsgefahr nicht zulässig.

    Beim Einsatz von Vortriebsmaschinen in Bereichen mit Gasausbruchsverdacht sind die QV30-Werte
    unter Hinzuziehung einer benannten Fachstelle festzulegen, da z. Zt. Grenzwerte nur flözspezifisch
    angegeben werden können.

    7. Eine benannte Fachstelle sollte hinzugezogen werden, wenn sich die geologischen Gegebenheiten
    oder die Gasinhalte deutlich ändern.

    8. Der Vordruck nach Anlage 1 der Gasausbruchs-Richtlinien ermöglicht dem Wetteringenieur
    eine Vorauswahl der Betriebe mit etwaigen Gefahren eines plötzlichen Freiwerdens großer
    Grubengasmengen und führt zu der Entscheidung, in welchen Fällen bereits bei der Planung
    der Einsatz von ortsfesten schreibenden Meßeinrichtungen zur Erfassung des Methanzustroms
    einschl. der selbsttätigen und unverzögerten Abschaltung der nichteigensicheren elektrischen
    Anlagen bei Erreichen von Grenzwerten zu berücksichtigen ist.

    Auch in den Fällen, in denen Meßeinrichtungen zur Beobachtung der Ausgasung eingesetzt
    werden, müssen die Meßeinrichtungen mit Vorrichtungen zur selbsttätigen und unverzögerten
    Abschaltung der nichteigensicheren elektrischen Anlagen bei Erreichen von Grenzwerten
    ausgerüstet sein.

    Der Vordruck muß den jeweiligen Betriebsplananträgen beigefügt sein.

    9. Der Unternehmer hat Gasausbrüche nach § 74 Abs. 3 BBergG dem Bergamt unverzüglich
    anzuzeigen. Die Anzeigepflicht hängt im wesentlichen davon ab, daß die Schreibstreifen-
    charakteristik der ortsfesten CH4-Meßeinrichtungen ein plötzliches Freiwerden großer
    Grubengasmengen ausweist und daß zumindest örtlich zündfähige Gas/Luft-Gemische
    aufgetreten sind.

    Die für die jährliche Auswertung des Landesoberbergamts NRW zugrunde gelegte Abgrenzung
    von 300 m3 CH4 oder 10 t Materialauswurf hat nur innerbehördliche Bedeutung für die Einreihung
    der Ereignisse in die Statistik, aber keinen Einfluß auf die Anzeigepflicht. Für die Ergebnisauswertung
    ist der hierfür entwickelte Erhebungsbogen zu verwenden, der im Regelfall den Untersuchungsbericht
    ersetzen kann. Eine Ausfertigung des Erhebungsbogens ist der benannten Fachstelle für
    wissenschaftliche Auswertungen zur Verfügung zu stellen.

    Zur Zeit ist als Fachstelle, die nach 6.1 der Gasausbruchs-Richtlinien zu beteiligen ist, die Fachstelle
    für Sicherheit - Prüfstelle für Grubenbewetterung der DMT-Gesellschaft für Forschung und Prüfung
    mbH benannt.

    Die Rundverfügungen des Landesoberbergamts NRW vom

    13. 8.1981 - 18.41.1-3-2 -,
    6. 7. 1982 - 18.41.1-3-2 -,
    4. 2. 1985 - 18.41.1-3-2 -,
    29. 7. 1986 - 18.41.1-3-2 -,
    23. 10. 1987 - 18.41.1-3-2 -und
    28. 12. 1989 - 18.41.1-3-2 -

    (alle SBI. A 2.18) werden hiermit aufgehoben.


    Dortmund, den 29. 05. 1996

    Landesoberbergamt NRW

    D r .  F o r n e l l i

    *) Diese Richtlinien sind auch in Heftform unter der Verlagsnummer 537 bei der Verlag Glückauf
    GmbH, Postfach 185620, 45206 Essen, Tel. (0 2054) 924-123, erhältlich.