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26.04.1985
18.41.1-1-12Gasabsauge-Richtlinien
A 2.18
An die Bergämter des Landes NW
Betr.: Einrichtung, Betrieb und Überwachung von Anlagen zur Absaugung von Grubengas
Bezug: Rundverfügung der Oberbergämter in Dortmund und in Bonn vom 26.7.1967 - 112.31/3149/67 -
bzw. 23.2.1968 - 18.41.1I6/5 - mit den zugehörigen Richtlinien für die Einrichtung, den Betrieb
und die Überwachung von Anlagen zur Absaugung von GrubengasHiermit erhalten Sie die Richtlinien des Landesoberbergamtes Nordrhein-Westfalen für die Einrichtung,
den Betrieb und die Überwachung von Anlagen zur Absaugung von Grubengas (Gasabsauge-Richtlinien)
*)Diese Richtlinien sind bei der Prüfung der in Betracht kommenden Betriebspläne zur Geltung zu bringen.
Von zwingenden Forderungen der Richtlinien darf nur mit Zustimmung des Landesoberbergamtes
abgewichen werden. Für die Verwertung von Grubengas ist eine Abweichung möglich, wenn unter
bestimmten, im Einzelfall festzulegende Voraussetzungen die Grenze nach Abschnitt 4.1.5 der
Richtlinien bis auf 22% herabgesetzt wird.Das Landesoberbergamt hat für die Eignungsbestätigungen nach den Abschnitten 3.9 und 6.2.1 der
Richtlinien mit folgenden Zuständigkeiten als Fachstellen benannt:1. DMT-Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH, Fachstelle für Brand- und Explosionsschutz
über Tage - Bergbau-Versuchsstrecke, für den Brand- und Explosionsschutz (z.B. Löscheinrichtungen,
Explosionssperren und Explosionsschutzventile einschließlich Warnsignale und Schaltbefehle sowie
Wasserabscheider),2. DMT-Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH, Fachstelle für Sicherheit - Prüfstelle für
Grubenbewetterung, für die Strömungs- und Gasmeßtechnik (Meßeinrichtungen einschließlich
Warnsignale und Schaltbefehle unbeschadet der Bestimmungen über erforderliche Bauart-
zulassungen bzw. Prüfbescheide),3. den Technischen Überwachungs-Verein 1) für die sonstigen Sicherheitseinrichtungen, die
Druckerzeuger, die Gasdrucktechnik sowie die Elektrotechnik.Die Eignungsbestätigungen gehören zu den Antragsunterlagen für die Betriebsplanprüfung.
Über die Anpassung vorhandener Anlagen an die neuen Richtlinien sind angemessene
Übergangsfristen zu vereinbaren, die zwei Jahre nicht überschreiten sollten. Bei den im Abschnitt
3.8.1 der Richtlinien genannten VDE-Bestimmungen ist die jeweils gültige Fassung zugrunde zu
legen. Hinsichtlich der Aufstellungsorte der Druckerzeuger über Tage bleiben abgesehen von den
Anforderungen nach Abschnitt 3.5.4 der Richtlinien anderweitige Vorschriften wie z.B. BauO NW,
DruckbehV, Brandschutz-Richtlinien unberührt.Bei der Handhabung des Abschnitts 3.3.2.6 der Richtlinien ist darauf hinzuwirken, daß Gas-
leitungen künftig nicht mehr in Fahrdrahtstrecken verlegt werden.Die im Bezug genannten Rundverfügungen und die zugehörigen Richtlinien werden mit Ausnahme
der Berichterstattung über die Ergebnisse der Gasabsaugung hiermit aufgehoben.Dortmund, den 26.04.1985
Landesoberbergamt NW
S c h e l t e r
Die Änderungen in der Rundverfügung vom 26.4.1985 bzw. in den Gasaubsauge-Richtlinien betreffen
insbesondere die Bezeichnung der Fachstellen bzw. die Anhebung des bisherigen Grenzwertes von
20% CH4 auf 22% CH4 (vgl. Abschnitt 4 sowie Anlagen 3 und 4 der Gasabsauge-Richtlinien vom
25.4.1985).Durch DIN 51 649 Teil 1 wurde die obere Explosionsgrenze (OEG) für Methan in Luft auf
16,5% ± 0,4% festgelegt. Da eine Verringerung des Abstandes zwischen der neuen OEG und dem
nach Abschnitt 4 der Gasabsauge-Richtlinien bisher geltenden Grenzwert von 20% CH4
sicherheitlich nicht vertretbar ist, ist künftig der geänderte Grenzwert von 22% CH4 im Betriebsplan-
verfahren zur Geltung zu bringen.Dortmund, den 23.11.1992
Landesoberbergamt NRW
In Vertretung:
v. B a r d e l e b e n*) Diese Richtlinien sind auch in Heftform unter der Verlagsnummer 539 bei der Verlag Glückauf GmbH,
Postfach 10 39 45, 4300 Essen 1, Tel. (0201) 172-1546, erhältlich.)
1) Nach Zuständigkeit:
Rheinisch-Westfälischer Technischer Überwachungs-Verein,
Technischer Überwachungs-Verein Rheinland oder
Technischer Überwachungs-Verein Hannover/Sachsen-Anhalt)