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9.11.2000
18.7-2000-6
Maßnahmen zum Erkennen und Vermeiden von CH4 - Gefahren
beim Einsatz dieselbetriebener Fahrzeuge und
in an Abschlussdämmen anschließenden StreckenstümpfenA 2.18
An die Bergämter des Landes NRW (außer Düren)
Betr.: Maßnahmen zum Erkennen und Vermeiden von CH4-Gefahren beim Einsatz
dieselbetriebener Fahrzeuge und in an Abschlussdämmen anschließenden
StreckenstümpfenZum Erkennen und Vermeiden o. a. Gefahren bitte ich folgende Maßnahmen
betriebsplanmäßig zu berücksichtigen:1. In Fahrstrecken von dieselbetriebenen Fahrzeugen, in denen Gefahren durch örtliche
CH4-Zuströme nicht ausgeschlossen werden können, müssen die mittleren Wetter-
geschwindigkeiten mindestens 0,5 m/s betragen. Diese Wettergeschwindigkeiten
sind durch ortsfeste, registrierende Messeinrichtungen so zu überwachen, dass bei
Erreichen der vorgeschriebenen Grenzwerte in den jeweiligen Fahrstrecken
Warnsignale an einer ständig besetzten Stelle ausgelöst werden.2. Alle Streckenstümpfe, die an Abschlussdämme anschließen, sind zu bewettern.
Dabei sind z. B.- die Länge des Streckenstumpfes,
- die mittlere Wettergeschwindigkeit in der durchgehenden Bewetterung,
- Wetteraustausch (Turbulenzen/Verwirbelungen),
- das am Abschlussdamm anliegende Druckgefälle und
- örtliche wettertechnische Maßnahmen
zu berücksichtigen.3. Bei Gefahren durch CH4-Zuströme aus den Abschlussdämmen sind in den
Streckenstümpfen die CH4-Gehalte durch registrierende CH4-Messeinrichtungen
so zu überwachen, dass bei Erreichen der vorgeschriebenen Grenzwerte Warnsignale
an einer ständig besetzten Stelle ausgelöst werden. Dabei ist sicherzustellen, dass bei
Erreichen unzulässiger CH4-Gehalte die nichteigensicheren elektrischen Betriebsmittel
unverzögert abgeschaltet werden. Bei Neuinstallation elektrischer Betriebsmittel ist
eine selbsttätige Abschaltung vorzusehen. Ggf. sind zusätzliche Überwachungs-
maßnahmen, z. B. Differenzdrucküberwachungen der Abschlussdämme, vorzusehen.4. Als Sofortmaßnahme sind alle Fahrer dieselbetriebener Fahrzeuge, die in Strecken
entsprechend Abschnitt 1. fahren, mit CH4-Handmessgeräten auszurüsten und
entsprechend der Gefahrensituation zu unterweisen. Möglichst umgehend, aber bis
spätestens 31.12.2001, sollen diese Handmessgeräte durch kontinuierlich messende
Handmessgeräte mit optischer und akustischer Warnsignalgebung ersetzt werden.Durch technische Maßnahmen ist anzustreben, dass bei Erreichen unzulässiger
CH4-Gehalte die Motoren von dieselbetriebenen Fahrzeugen neueren Bautyps
selbsttätig abgeschaltet werden.Hinweise:
Zu den technischen Maßnahmen unter Abschnitt 4. werden von der DMT-TesTec
in Absprache mit der DSK und den Herstellern Lösungsansätze erarbeitet, die der
aufgezeigten Gefahrensituation Rechnung tragen und zur Entwicklung sicherheits-
technischer Maßnahmen führen sollen, die mittelfristig praktisch umsetzbar sind.Detailmaßnahmen zu den o. a. Abschnitten werden von der DSK in einer
Betriebsempfehlung bis zum 31.12.2000 festgelegt.Weitere maschinentechnische Maßnahmen u. a. zur Überwachung, Wartung und
Instandsetzung werden zu gegebener Zeit in einer gesonderten Rundverfügung
mitgeteilt.Dortmund, den 9.11.2000
Landesoberbergamt NRW
v. B a r d e l e b e n