• 9.11.2000

    18.7-2000-6

    Maßnahmen zum Erkennen und Vermeiden von CH- Gefahren
    beim Einsatz dieselbetriebener Fahrzeuge und
    in an Abschlussdämmen anschließenden Streckenstümpfen

    A 2.18

    An die Bergämter des Landes NRW (außer Düren)

    Betr.: Maßnahmen zum Erkennen und Vermeiden von CH4-Gefahren beim Einsatz
             dieselbetriebener Fahrzeuge und in an Abschlussdämmen anschließenden
             Streckenstümpfen

    Zum Erkennen und Vermeiden o. a. Gefahren bitte ich folgende Maßnahmen
    betriebsplanmäßig zu berücksichtigen:

    1. In Fahrstrecken von dieselbetriebenen Fahrzeugen, in denen Gefahren durch örtliche
        CH4-Zuströme nicht ausgeschlossen werden können, müssen die mittleren Wetter-
        geschwindigkeiten mindestens 0,5 m/s betragen. Diese Wettergeschwindigkeiten 
        sind durch ortsfeste, registrierende Messeinrichtungen so zu überwachen, dass bei
        Erreichen der vorgeschriebenen Grenzwerte in den jeweiligen Fahrstrecken
        Warnsignale an einer ständig besetzten Stelle ausgelöst werden.

    2. Alle Streckenstümpfe, die an Abschlussdämme anschließen, sind zu bewettern.
        Dabei sind z. B.

         - die Länge des Streckenstumpfes,
         - die mittlere Wettergeschwindigkeit in der durchgehenden Bewetterung,
         - Wetteraustausch (Turbulenzen/Verwirbelungen),
         - das am Abschlussdamm anliegende Druckgefälle und
         - örtliche wettertechnische Maßnahmen
       zu berücksichtigen.

    3. Bei Gefahren durch CH4-Zuströme aus den Abschlussdämmen sind in den
        Streckenstümpfen die CH4-Gehalte durch registrierende CH4-Messeinrichtungen
        so zu überwachen, dass bei Erreichen der vorgeschriebenen Grenzwerte Warnsignale
        an einer ständig besetzten Stelle ausgelöst werden. Dabei ist sicherzustellen, dass bei
        Erreichen unzulässiger CH4-Gehalte die nichteigensicheren elektrischen Betriebsmittel
        unverzögert abgeschaltet werden. Bei Neuinstallation elektrischer Betriebsmittel ist
        eine selbsttätige Abschaltung vorzusehen. Ggf. sind zusätzliche Überwachungs-
        maßnahmen, z. B. Differenzdrucküberwachungen der Abschlussdämme, vorzusehen.

    4. Als Sofortmaßnahme sind alle Fahrer dieselbetriebener Fahrzeuge, die in Strecken
        entsprechend Abschnitt 1. fahren, mit CH4-Handmessgeräten auszurüsten und
        entsprechend der Gefahrensituation zu unterweisen. Möglichst umgehend, aber bis
        spätestens 31.12.2001, sollen diese Handmessgeräte durch kontinuierlich messende
        Handmessgeräte mit optischer und akustischer Warnsignalgebung ersetzt werden.

    Durch technische Maßnahmen ist anzustreben, dass bei Erreichen unzulässiger
    CH4-Gehalte die Motoren von dieselbetriebenen Fahrzeugen neueren Bautyps
    selbsttätig abgeschaltet werden.

    Hinweise:

    Zu den technischen Maßnahmen unter Abschnitt 4. werden von der DMT-TesTec
    in Absprache mit der DSK und den Herstellern Lösungsansätze erarbeitet, die der
    aufgezeigten Gefahrensituation Rechnung tragen und zur Entwicklung sicherheits-
    technischer Maßnahmen führen sollen, die mittelfristig praktisch umsetzbar sind.

    Detailmaßnahmen zu den o. a. Abschnitten werden von der DSK in einer
    Betriebsempfehlung bis zum 31.12.2000 festgelegt.

    Weitere maschinentechnische Maßnahmen u. a. zur Überwachung, Wartung und
    Instandsetzung werden zu gegebener Zeit in einer gesonderten Rundverfügung
    mitgeteilt.

    Dortmund, den 9.11.2000

    Landesoberbergamt NRW

    v. B a r d e l e b e n