• 20.06.1979

    18.32-1-13

    Kohlenbunker unter Tage
    Maßnahmen zur Beherrschung der Ausgasung

    A 2.18

    An die Bergämter des Landes NW

    Betr.: Ausgasungsverhalten von Kohlenbunkern untertage und Maßnahmen zur Beherrschung
             der Ausgasung

    Bezug: Rundverfügung vom 9.3.1972 - 18.32 I 13 -

    Auf Grund einer Grubengaszündung an einem Kohlenbunker ließ das Landesoberbergamt im
    Rahmen eines mit Landesmitteln geförderten Entwicklungsvorhabens das Ausgasungsverhalten
    von Kohlenbunkern untersuchen. Aus den Untersuchungsergebnissen sind nachfolgend
    wesentliche Zusammenhänge wiedergegeben:

    • Der Restgasinhalt gebunkerter Kohle liegt mit 40 bis 50 % des ursprünglichen desorbierbaren
      Methaninhalts in der Regel zwischen 1 und 6 m3 /t. Bei einem zunächst untersuchten
      Körnungsdurchmesser von 0,4 bis 0,63 mm vermag die Gasabgabe unter Berücksichtigung
      der sich mit fortschreitender Zeit verringernden Ausgasung Größenordnungen zwischen
      2 und 200 l/t x min zu erreichen; die zeitliche Verringerung der Ausgasung ist daraus
      ersichtlich, daß das insgesamt desorbierte Methanvolumen zum Beispiel in ungünstigen Fällen
      in 10 Minuten etwa 1,2 m3 /t, in 100 Minuten etwa 2 m3 /t betragen kann.
       
    • Je größer der Körnungsdurchmesser der Kohle ist, desto geringer ist die für die Gasabgabe
      maßgebende Ausgasungsgeschwindigkeit. Bei einem Körnungsdurchmesser von 3 mm wird
      etwa ein Drittel der Ausgasungsgeschwindigkeit erreicht wie bei einem Durchmesser von 0,4
      bis 0,63 mm. Oberhalb 3 mm besitzt der Körnungsdurchmesser jedoch nur noch einen geringen
      Einfluß auf die Ausgasungsgeschwindigkeit.
       
    • Eine Feuchtehaut auf der Kohlenoberfläche vermag die Ausgasungsgeschwindigkeit stark zu
      verringern. Nach Zerstörung der Feuchtehaut (durch Trocknen oder Zerkleinern der Kohle)
      geben die Kohlen ihr Gas schnell ab. Beim Abrutschen der Kohlenböschung von vorher mit
      Wasser durchtränkter und bedeckter Kohle in einem etwa 5 m hohen Rohkohlenbecken sind
      Methanströme bis 4 m3 /min festgestellt worden.
       
    • Der auf Grund des Wetterdruckabfalles durch das Schüttgut eines Bunkers gelangende
      Wetterstrom ist im allgemeinen klein (z.B. rund 0,5 m3 /min bei einem Bunkerdurchmesser
      von 5 m, einer Füllhöhe von 15 m und einem Druckabfall von 200 Pa).
    • Das freie Volumen einer Kohlenschüttung beträgt etwa 33 % des Gesamtvolumens der
      Schüttung. In diesem Volumen sind in Bunkern Methangehalte bis etwa 50 % festgestellt
      worden.
       
    • Beim Abziehen des Füllgutes am Bunkerfuß (Bunkerauslauf) gibt die Kohle große Gas-
      mengen ab. Bei einer Kohlenentnahme von rund 15 t/min ist am Bunkerfuß ein Methanzu-
      strom von 1,5 m3 /min festgestellt worden; in diesem Fall errechnete sich der Methangehalt
      im freien Volumen der Kohlenschüttung zu 30 %. Die Art des Abzugsvorganges
      (kontinuierlich oder intermittierend, Bildung und Einsturz von Haufwerksbrücken) kann
      den Methanzustrom maßgeblich beeinflussen.
    • Am Bunkerkopf (Bunkereinlauf) ist mit Methanströmen in der Größenordnung von einigen
      hundert Litern je Minute zu rechnen. Sie werden hauptsächlich von der Bunkerfüllung, dem
      herabfallenden Fördergut, dem Auftrieb und vom Wetterdruckabfall beeinflußt.

    Zur Beherrschung der Ausgasung an Kohlenbunkern sind bei der Prüfung von Anträgen oder
    Betriebsplänen für die Errichtung und den Betrieb von Kohlenbunkern folgende Anforderungen
    zugrunde zu legen:

    1. Bunkereinläufe und -ausläufe müssen im durchgehenden Wetterstrom liegen.
       
    2. Der Wetterstrom muß ständig ausreichen, auch stoßweise freiwerdende Methanmengen
      vorschriftsmäßig zu verdünnen.
       
    3. Die Stabilität des Wetterdruckabfalls zwischen Bunkerfuß und Bunkerkopf oder umgekehrt
      muß sichergestellt sein.
       
    4. An Bunkereinläufen und -ausläufen dürfen Bereiche mit geringer Wettergeschwindigkeit,
      wie Nischen, Kammern und sonstige wettertechnische Toträume, die sich zum Beispiel
      durch Form oder Anordnung von Ausbau und Einbauten ergeben können, nicht vorhanden
      sein.
       
    5. Zur Vermeidung unzulässiger Gasgehalte im freien Bunkerraum oberhalb der Kohlen-
      schüttung ist eine Zwangsbewetterung ständig zu betreiben, wenn nicht für diesen Zweck
      der natürliche Wetteraustausch zwischen den Wettern im Bunker und dem Bunkerkopf
      vorbeiziehenden Wetterstrom (z.B. bei größen Lüftungsöffnungen) ausreicht. Nr. 2 gilt
      entsprechend.
       
    6. Entstaubungsanlagen müssen so bemessen sein, daß der Methangehalt des Entstaubungs-
      stromes 1 % nicht überschreitet. Die Forderungen unter Nr. 2 und 5 müssen auch bei
      Stillstand von Entstaubungsanlagen erfüllt sein.
       
    7. Der Wetterstrom nach Nr. 2 ist durch eine ortsfeste schreibende Wettergeschwindig-
      keitsmeßeinrichtung und der Druckabfall nach Nr. 3 durch eine ortsfeste schreibende
      Differenzdruckmeßeinrichtung zu überwachen, wenn Schwierigkeiten hinsichtlich der
      Stabilität der Bewetterung nicht auszuschließen sind.
       
    8. Der Methangehalt der Wetter ist zumindest während eines für eine umfassende Beurteilung
      der Ausgasungsverhältnisse angemessenen Zeitraumes nach der Inbetriebnahme ständig
      zu überwachen. Wenn nicht auf Grund der Überwachungsergebnisse unzulässige Methan-
      gehalte ausgeschlossen werden können, sind mindestens die Wetter- und Entstaubungs-
      ströme nach Nr. 2 und 6 durch ortsfeste schreibende CH4-Meßeinrichtungen zu überwachen.
       
    9. Durch die Meßeinrichtungen nach Nr. 7 und 8 muß bei Erreichen des vorgeschriebenen
      bzw. festzulegenden Grenzwertes an einer ständig besetzten Stelle (z.B. Sicherheitswarte)
      ein akustisches und optisches Warnsignal ausgelöst werden. Durch die Meßeinrichtungen
      nach Nr. 8 muß erforderlichenfalls auch die selbsttätige und unverzögerte Abschaltung der
      elektrischen Anlagen ausgelöst werden, zu denen Wetter mit unzulässigen Methangehalten
      gelangen können.
       
    10. Die Zwangsbewetterung nach Nr. 5 und die Entstaubungsanlagen nach Nr. 6 sind so zu
      überwachen, daß bei bedenklichen Betriebsstörungen (z.B. Unterschreiten eines festzu-
      legenden Mindestwetterstromes) an der ständig besetzten Stelle ein akustisches und
      optisches Warnsignal ausgelöst wird, soweit eine gleichwertige Überwachung nicht an Ort
      und Stelle sichergestellt ist.

    Bei vorhandenen Kohlenbunkern ist zu prüfen, inwieweit die vorstehenden Anforderungen erfüllt
    sind und gegebenenfalls das Erforderliche zu veranlassen.

    Sofern noch ein Bunkereinlauf oder -auslauf in einem sonderbewetterten Grubenbau liegen sollte,
    sind die Unterlagen mit Angaben über Verbesserungsmaßnahmen dem Landesoberbergamt
    vorzulegen. Als Sofortmaßnahme ist ein Wetterstromwächter mit Differenzdruckgeber zu verwenden,
    durch den bei Erreichen eines festzulegenden Grenzwertes für den Mindestwetterstrom außer der
    selbsttätigen und unverzögerten Abschaltung der elektrischen Anlagen im sonderbewetterten Bereich
    auch an der ständig besetzten Stelle ein akustisches und optisches Warnsignal ausgelöst wird.

    Sofern sich Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Ausgasung, Bewetterung oder
    Überwachung ergeben, bitte ich, die Prüfstelle für Grubenbewetterung der Westfälischen Berg-
    gewerkschaftskasse hinzuzuziehen. Für Kohlenbunker im Zusammenhang mit Fahrdrahtbahnanlagen
    oder elektrischen Anlagen mit nichtschlagwettergeschützten Betriebsmitteln ist die im Sammelblatt
    unter A 2.11 veröffentlichte Rundverfügung vom 14.6.1977 - 16.1-1-13 - zu beachten.

    Die Rundverfügung vom 9.3.1972 - 18.32 I 13 - (nicht im Sammelblatt veröffentlicht) wird hiermit
    aufgehoben.

    Dortmund, den 20.6.1979

    Landesoberbergamt NW

    C o e n d e r s