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19.05.2000
18.31.3-1-12Sonderbewetterungs-Richtlinien
A 2.18
An die Bergämter des Landes NRW (außer Bergamt Düren)
Betreff: Errichtung, Betrieb und Überwachung von Sonderbewetterungsanlagen in Grubenbauen
des SteinkohlenbergbausHiermit wird die Neufassung der Richtlinien des Landesoberbergamts NRW über die Errichtung,
den Betrieb und die Überwachung von Sonderbewetterungsanlagen in Grubenbauen des
Steinkohlenbergbaus (Sonderbewetterungs-Richtlinien) bekanntgemacht.Ich bitte, diese Richtlinien bei zukünftigen Betriebsplanzulassungen entsprechend der Bestimmung
des § 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG zur Geltung zu bringen. Sonderbewetterungsverfahren, die wiederholt
zur Anwendung kommen sollen, können allgemein zugelassen werden, sofern jedes Verfahren eine
eindeutige Festlegung erhält, auf die in späteren Betriebsplänen Bezug genommen wird.Bei der Bearbeitung von Betriebsplänen, die auch Sonderbewetterungsanlagen oder -verfahren
zum Gegenstand haben, ist erforderlichenfalls die Fachstelle für Sicherheit - Prüfstelle für
Grubenbewetterung der DMT GmbH hinzuzuziehen; das kann z. B. geboten sein bei Ermittlung
der Ausgasung, Anordnung und Überwachung der Bewetterungseinrichtungen (insbesondere in
Orts- und Überlappungsbereichen), Festlegung der Maßnahmen für den Umbau bzw. das
Verlängern von Luttenleitungen sowie für das Freispülen des Grubenbaues von unzulässigen
Gasgemischen und für die Festlegung und Abstimmung des vereinfachten Verfahrens zur
Gasinhaltsbestimmung gemäß Anlage 11 der Richtlinien.In Bereichen, in denen bei der Auffahrung von Grubenbauen die Ausgasung mit der planmäßigen
Sonderbewetterung in Verbindung mit der Entstaubungsanlage nicht sicher beherrscht werden
kann, ist der Einsatz von Vortriebsmaschinen nicht zuzulassen.Die Prüfungen von maschinellen Streckenvortrieben nach Abschnitt 4.3, 3. Absatz, sind durch
vom Landesoberbergamt NRW anerkannte Sachverständige, anerkannte sachverständige
Stellen oder durch die Prüfstelle für Grubenbewetterung der DMT GmbH durchführen zu lassen.
Die Prüfungen sollten erfolgen, sobald sich der Nachläuferbereich der Teilschnittmaschine im
sonderbewetterten Bereich befindet."Gleiche Voraussetzungen" nach Abschnitt 4.3, 3. Absatz, sind gegeben, wenn eine nach Größe,
Aufbau und Schneidgeometrie ähnliche Teilschnittmaschine eingesetzt wird, deren Sonderbewetterung
einschließlich Überwachung mit bereits geprüften Anlagen übereinstimmt und der aufzufahrende
Streckenquerschnitt um nicht mehr als 20 % von dem bei der Prüfung zugrunde liegenden Querschnitt
abweicht.Die Rundverfügungen des Landesoberbergamts NRW vom 22.12.1980 und 19.08.1992 - 18.31.3 1 7 -
und 31.10.1994 - 18.31.3-4-8 - (beide im SBl. A 2.18) werden hiermit aufgehoben.Dortmund, den 19.05.2000
Landesoberbergamt NRW
v. B a r d e l e b e n
(Diese Richtlinien sind auch in Heftform unter der Verlagsnummer 297 bei der Verlag Glückauf GmbH,
Postfach 10 39 45, 4300 Essen 1, Tel. (0201) 172-1546 erhältlich.)