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22.07.2002
82.11.3-2002-3
Akteneinsicht durch Versicherungen
A 7
An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen
Akteneinsicht in Unfalluntersuchungsvorgänge der Bergämter durch Versicherungs-Gesellschaften
außerhalb von Straf- und ErmittlungsverfahrenRundverfügung vom 13.01.1975 - 11.3 II 37 - (A 7)
Stellt ein privates Versicherungsunternehmen den Antrag auf Einsicht in Akten über die
Untersuchung von Unfällen oder Schadensfällen, so hat das Bergamt wie folgt zu verfahren:- Betrifft der Antrag eine Angelegenheit, in der der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht,
so ist der Antragsteller an die Staatsanwaltschaft zu verweisen. Das gilt auch dann, wenn die
Ermittlungsakten noch nicht an die Staatsanwaltschaft abgegeben worden sind (vgl. Nr. 4.45)
der Richtlinien für die Untersuchung von Unfällen, Schadensfällen und besonderen
Ereignissen sowie für die Erforschung von Straftaten durch die Bergämter vom 21.12.1977
(MBl. NRW 1978 S 258 / SMBl. NRW S.750). - In allen anderen Fällen (Bußgeldverfahren und sonstige bergbehördliche Untersuchungen)
entscheidet die Bergbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über den Antrag. Hierbei ist
von der grundsätzlichen Geheimhaltungspflicht der Bergbehörde auszugehen. Gemäß
§ 3a VwVfG NRW darf die Behörde Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse
einer natürlichen Person sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt
offenbaren. Sie unterliegt, soweit sie personenbezogene Dateien verarbeitet, den
Vorschriften des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. Einem Antrag auf Akten-
einsicht kann nur dann stattgegeben werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft
dargelegt wird und keine öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. In
Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau
und Energie in NRW, einzuholen.
Die Rundverfügung vom 13.01.1975 - 11.3 II 37 - (A7) wird hiermit aufgehoben.
Dortmund, den 22 .Juli 2002
Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung Bergbau und Energie
in Nordrhein-Westfalen
Im AuftragM i c h a e l K i r c h n e r
- Betrifft der Antrag eine Angelegenheit, in der der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht,