• 28.05.2003

    81.09.1-2003-11

     Zeitliche Abfolge bei der Zulassung von Betriebsplänen

    A 7

    An die Bergämter des Landes NRW

    Zeitliche Abfolge bei der Zulassung von Betriebsplänen

    Nacheinander von Rahmenbetriebsplänen mit Umweltverträglichkeitsprüfung und darauf
    bezogenen Hauptbetriebsplänen und Sonderbetriebsplänen "Abbaueinwirkungen auf das
    Oberflächeneigentum"


    Bis in die jüngste Vergangenheit war es verbreitete Praxis, dass bereits parallel zu einem
    laufenden Rahmenbetriebsplanverfahren das eigentlich nachfolgende Hauptbetriebsplan-
    verfahren sowie das Sonderbetriebsplanverfahren "Abbaueinwirkungen auf das Oberflächen-
    eigentum" durchgeführt und entsprechende Zulassungen - wenn auch unter dem Vorbehalt
    einer positiven Rahmenbetriebsplanentscheidung - erteilt wurden.

    Diese Vorgehensweise ist in einigen jüngeren Rahmenbetriebsplanverfahren im Steinkohlen-
    bereich Anlass für Kritik gewesen. Immer wieder wurde die - letztlich unzutreffende -
    Befürchtung geäußert, dass die Rahmenbetriebsplanentscheidung bereits vorgezeichnet sei
    und die Planfeststellungsbehörde nicht mehr entscheidungsoffen an das Verfahren herangehe.

    Um in Zukunft zeitraubenden Rechtfertigungsdruck von vornherein zu vermeiden, ist regelmäßig
    ein zeitliches Nacheinander von Rahmenbetriebsplänen und sich anschließenden Hauptbetriebs-
    plänen und Sonderbetriebsplänen "Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum"
    sicherzustellen.

    Ein solches Nacheinander ergibt sich auch aus der Systematik des Betriebsplanverfahrens.
    Gemäß § 57a Abs. 5 BBergG erstrecken sich die Rechtswirkungen der Planfestellung auch
    auf die Zulassung und Verlängerung der zur Durchführung des Rahmenbetriebsplanes
    erforderlichen Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebspläne. Die Kommentarliteratur
    (Boldt/Weller Ergänzungsband § 57a, Rdnr.77) geht dementsprechend auch von "nachfolgenden"
    Betriebsplänen aus, bei denen bezüglich der materiellen Präklusionswirkung eine "Verweisung
    auf den planfestgestellten Rahmenbetriebsplan genüge".

    Für diese Vorgehensweise spricht darüber hinaus § 10 Satz 2 VwVfG NRW. Nach dieser
    Vorschrift ist das Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen. Dies
    beinhaltet nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie die Verpflichtung, unnötigen Aufwand
    an Zeit, Kosten und Mühe für die Behörde selbst wie für Beteiligte und Dritte zu vermeiden.
    Es liegt nahe, das diesbezügliche Ermessen pflichtgemäß dahin ausüben, dass zunächst die
    Entscheidung im vorlaufenden Rahmenbetriebsplanverfahren abgewartet wird, um nicht unnötige
    Widerstände in der betroffenen Bevölkerung zu provozieren. Dies hätte regelmäßig eine
    Verfahrensverzögerung - sei es durch zusätzliche Einwendungen und Anfragen, einen längeren
    Erörterungstermin oder auch eine erhöhte Anzahl späterer Rechtsmittel - zur Folge. Im Übrigen
    gilt es zu verhindern, dass die Akzeptanz der Bergbehörden und deren zukünftiger
    Entscheidungen Schaden nimmt.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein Antragsteller die Bergämter nicht
    durch ein frühzeitiges Einreichen nachfolgender Betriebspläne einem Handlungs- und
    Entscheidungszwang aussetzen kann. Wie eine ausführliche Prüfung ergeben hat, besteht
    keine rechtliche Verpflichtung, den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang beim
    Bergamt auszulegen. Die Vorschrift des § 73 Abs. 3 S. 1 VwVfG, die eine solche Auslegung
    durch die Gemeinden vorsieht, ist gem. § 48 Abs. 2 Satz 3 BBergG nur "entsprechend"
    anzuwenden. Ursprünglich verwies § 48 Abs. 2 Satz 3 BBergG auf die alte Fassung von
    § 73 Abs. 3 S. 1 VwVfG, die keine Fristen enthielt. Die Neufassung wurde 1996 eingeführt,
    um das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen und zu verhindern, dass Gemeinden als
    Auslegungsbehörden das Verfahren der Anhörungsbehörden verzögern. Da vorliegend
    Auslegungs- und Anhörungsbehörde identisch sind, stellt sich dieses Problem nicht. Im
    Übrigen hätte eine starre Anwendung der Drei-Wochen-Frist zur Folge, dass Sonder-
    betriebsplanverfahren strengeren Fristen unterworfen wären, als sie gem. § 73 Abs. 2 VwVfG -
    auf den § 48 Abs. 2 Satz 3 BBergG nicht verweist - für sonstige Verfahren gelten
    ("innerhalb eines Monats").

    Aus den vorstehenden rechtlichen Erwägungen ergibt sich im Einzelnen Folgendes:

    Soweit bereits vor Erlass einer Rahmenbetriebsplanzulassung ein Sonderbetriebsplan
    "Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum"
    eingereicht wird, können
    selbstverständlich verwaltungsinterne Vorarbeiten geleistet werden. Eine öffentliche
    Auslegung oder gar Zulassung - wenn auch unter Vorbehalt - soll aber nicht mehr erfolgen
    und dies der Antragstellerin aktenkundig mitgeteilt werden.

    Vor einer Rahmenbetriebsplanzulassung können ggf. auch schon Begehungen der Häuser
    vorgenommen werden. Begehungen dienen allein der Sachverhaltsermittlung und damit
    lediglich einer Entscheidungsvorbereitung. Anders verhält es sich dagegen mit der
    öffentlichen Anhörung. Hier sollte den Bürgern regelmäßig die Möglichkeit gegeben
    werden, ihre Einwendungen in Kenntnis und unter Berücksichtigung des Inhaltes der
    Rahmenbetriebsplanzulassung abzugeben.

    Wird ein Sonderbetriebsplan "Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum"
    hingegen noch in Gänze von einem alten Rahmenbetriebsplan abgedeckt, kann dieses
    Verfahren parallel zum neuen Rahmenbetriebsplanverfahren durchgeführt werden.

    Mitunter ergibt sich die Notwendigkeit, während eines laufenden Rahmenbetriebs-
    planverfahrens über eine Hauptbetriebsplanzulassung zu entscheiden, deren Laufzeit
    sich sowohl auf den alten als auch auf den neuen Rahmenbetriebsplan erstreckt. In
    diesen Fällen sind Abbaubereiche, die erstmals von dem neuen Rahmenbetriebsplan-
    antrag erfasst werden, ausdrücklich von der Zulassung auszunehmen. Wird der neue
    Rahmenbetriebsplan zugelassen, kann dann auf Antrag ein Ergänzungsbescheid mit
    dem Inhalt ergehen, dass der bisherige Zulassungsausschluss mit Wirksamwerden
    der neuen Rahmenbetriebsplanzulassung nicht mehr fortgilt.

    Bezirksregierung Arnsberg
    Abteilung Bergbau und Energie in NRW
    Im Auftrag

    V o l k e r  M i l k