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19.12.1994
11.3-5-21Meldung von Unfällen, Schadensfällen
und besonderen EreignissenA 7
An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen
Betr.: Meldungen von Unfällen, Schadensfällen und besonderen Ereignissen
Bezug: Ziffer 2 des RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr vom 21.12.1977
- III/A 1-20-00-80/77 - sowie § 74 Abs. 3 des BundesberggesetzesIn letzter Zeit mehren sich die Fälle, in denen meldepflichtige Unfälle, Schadensfälle und besondere
Ereignisse dem Landesoberbergamt NRW mit zum Teil erheblicher zeitlicher Verzögerung zur
Kenntnis gebracht werden. Diese Feststellung gibt Anlaß zu folgenden Hinweisen:Die im Abschnitt A 7 des Sammelblatts veröffentlichten Richtlinien für die Untersuchung von
Unfällen, Schadensfällen und besonderen Ereignissen sowie die Erforschung von Straftaten durch
die Bergämter haben nach wie vor Gültigkeit. Hiernach ist u.a. vorgeschrieben, daß eine fern-
mündliche Sofortmeldung durch das Bergamt an das Landesoberbergamt NRW zu erfolgen hat bei- Unfällen oder Ereignissen, bei denen zwei oder mehrere Personen getötet bzw. drei oder mehr
Personen verletzt oder unter Tage eingeschlossen worden sind,- Unfällen, Schadensfällen und Ereignissen, die in der Öffentlichkeit Aufsehen erregen können,
z.B. Explosionen, größere Brände über und unter Tage, Unfälle und Schadensfälle beim Umgang
mit radioaktiven Stoffen oder der Verlust und Fund solcher Stoffe, größere Rutschungen und
Bodenbewegungen, bedeutsame Verunreinigungen von Gewässern oder Luft, besondere Ereignisse
bei Behandlung, Lagerung, Ablagerung und Transport von umweltgefährdenden Abfallstoffen,- tödlichen Unfällen von ausländischen Arbeitnehmern,
- Schadensfällen in den Bereichen Wasser und Abfall, die allgemeines Aufsehen erregt haben oder
das Interesse der Öffentlichkeit finden können.Darüber hinaus hat das Bergamt jeden tödlichen Unfall von Vordruck 11.3 a in zweifacher
Ausfertigung unverzüglich dem Landesoberbergamt schriftlich (wenn möglich vorab per Telefax)
zu melden. Das gleiche gilt für Ereignisse von besonderer Bedeutung wie z.B. Unfälle, Schadensfälle
und Ereignisse, die für die Unfallverhütung, die Betriebssicherheit und den Umweltschutz besondere
Bedeutung haben oder von allgemeinem Interesse sind. Wenn eine Verzögerung der schriftlichen
Meldung abzusehen ist, hat vorab eine mündliche Sofortmeldung zu erfolgen.Des weiteren wird darauf hingewiesen, daß gemäß § 74 Abs. 3 des Bundesberggesetzes (BBergG)
der Unternehmer verpflichtet ist,- Betriebsereignisse, die den Tod oder die schwere Verletzung einer oder mehrerer Personen
herbeigeführt haben oder herbeiführen können und- Betriebsereignisse, deren Kenntnisse für die Verhütung oder Beseitigung von Gefahren für Leben
und Gesundheit der Beschäftigten oder Dritter oder für den Betrieb von besonderer Bedeutung ist,
unverzüglich anzuzeigen. Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Anzeige ist nach
§ 1 Abs. 3 Nr. 9 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz vom
5.10.1982 (GV. NW. S. 2) das Bergamt. Das Bergamt wiederum hat nach o.a. Richtlinie dem
Landesoberbergamt die besonderen Betriebsereignisse entsprechend zu melden.Die Bergämter werden dringend gebeten, auch in den Betrieben ihres Bezirks auf die Einhaltung
der einschlägigen Bestimmungen hinzuwirken.Dortmund, den 19.12.1994
Landesoberbergamt NRW
D r. F o r n e l l i