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05.05.1975
63.3 II 62Unfallstatistik
A 7
An die Bergämter des Landes NW
Betr.: Schlüsselverzeichnis sowie Anhang zum Schlüsselverzeichnis zur Unfallanzeige des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften;
hier: Anleitung zur einheitlichen Verschlüsselung
Vorg.: Rundverfügung vom 11.11.1974 - 63.3 II 62 -
Rundverfügung vom 22.11.1974 - 63.3 II 62 -
Rundverfügung vom 19.12.1974 - 63.3 II 62 -
Rundverfügung vom 30.12.1974 - 63.3 II 62 -Grundsätzlich besteht Einvernehmen mit den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben, daß die Unfallanzeige entsprechend dem Schlüsselverzeichnis zur Unfallanzeige des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften - Schlüsselverzeichnis - und dem Anhang zum Schlüsselverzeichnis zur Unfallanzeige des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften für die Bergbehörden der Bundesrepublik Deutschland - Anhang *) - verschlüsselt wird.
Hierzu ist folgendes festzustellen:
In den Unfallanzeigen des Steinkohlenbergbaus werden z.Z. die Angaben von 'Kartenart' (Lochspalte 1) bis 'Persönliche Schutzausrüstung' (Lochspalte 57), in den Unfallanzeigen des Nichtsteinkohlenbergbaus bis 'Bewegung des Verletzten' (Lochspalte 73) verschlüsselt und vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik abgelocht.
Im einzelnen ist in den Lochspalten folgendes einzutragen:
a) Kartenart (Lochspalte 1):
Die entsprechende Schlüsselzahl (1) ist bereits eingedruckt.
b) Betriebs-Nr. (Lochspalten 2-4):
Zu verschlüsseln ist nach dem Betriebsschlüssel im Anhang.
c) Stat. Zeichen (Lochspalten 5-11):
Zu verschlüsseln sind die Stellen 1-5 nach dem Schlüssel 'Statistisches Zeichen der Bergbehörden für den Steinkohlenbergbau' bzw. 'Statistisches Zeichen der Bergbehörden für den Nichtsteinkohlenbergbau' im Anhang .
Bei der Signierkontrolle werden in den Fehlerlisten auch die Karteninhalte von Unfallanzeigen vollinhaltlich ausgedruckt, bei denen die 6. und 7. Stelle (Lochspalten 10 und 11) des Statistischen Zeichens Steinkohlenbergbau bzw. des Statistischen Zeichens Nichtsteinkohlenbergbau irgendwelche Zeichen (Buchstaben oder Ziffern) enthält.
d) Verletzungsart (Lochspalte 12):
Zu verschlüsseln ist nach dem Schlüssel 'Verletzungsart' im Anhang .
e) Ausfallzeit (Lochspalten 13-14):
Zu verschlüsseln ist nach dem Schlüssel 'Ausfallzeit' im Anhang .
f) Nr. der Unfallanzeige (Lochspalten 15-19):
Zu verschlüsseln ist nach dem Schlüssel 'Nr. der Unfallanzeige' im Anhang (mit der Nr. 1 ist in der Lochspalte 19 - rechtsbündig - zu beginnen.)
Hier werden bei der Signierkontrolle die Karteninhalte von Unfallanzeigen vollinhaltlich in der Fehlerliste ausgedruckt, wenn die Lochspalten Leerstellen enthalten.
g) Feld 2 - Gewerbeaufsichtsamt/Bergamt - (Lochspalten 20-21):
Zu verschlüsseln ist nach dem Schlüsselverzeichnis .
h) Vers.-Träger (Lochspalten 22-24):
Zu verschlüsseln ist nach dem Schlüsselverzeichnis .
i) Feld 6 - Versicherungsnummer oder Geburtsdatum - (Lochspalten 25-30):
Es ist mindestens das Geburtsdatum einzusetzen.
k) Feld 9 - Geschlecht - (Lochspalte 31):
Zu verschlüsseln ist nach Schlüsselverzeichnis .
l) Feld 10 - Staatsangehörigkeit - (Lochspalten 32-33):
Zu verschlüsseln ist nach dem Schlüsselverzeichnis.
m) Feld 13 - Seit wann bei dieser Tätigkeit! - (Lochspalten 34-37):
Es ist das Datum entsprechend den Erläuterungen zur Unfallanzeige einzusetzen.
n) Feld 21 - Verletzte Körperteile - (Lochspalten 38-39):
Zu verschlüsseln ist nach dem Schlüsselverzeichnis .
o) Feld 22 - Verletzungsart - (Lochspalte 40):
Zu verschlüsseln ist nach dem Schlüsselverzeichnis . (Der Steinkohlenbergbau muß die Verletzungsart mindestens in Lochspalte 12, der Nichtsteinkohlenbergbau mindestens in Lochspalte 40 verschlüsseln).
p) Feld 27 - Unfallzeitpunkt - (Lochspalten 41-50):
Es sind das Datum und die Uhrzeit einzusetzen.
q) Feld 29 - Beginn der Arbeitszeit des Verletzten - (Lochspalten 51-54):
Es ist die Uhrzeit des Schichtbeginns einzusetzen.
r) Feld 33 - Welche technische Schutzvorrichtung oder Maßnahme war getroffen! - (Lochspalten 55-56):
Zu verschlüsseln ist nach dem Schlüsselverzeichnis .
s) Feld 34 - Welche persönliche Schutzausrüstung hat der Verletzte benutzt! - (Lochspalte 57):
Zu verschlüsseln ist nach dem Schlüsselverzeichnis .
t) Feld 37 - Arbeitsbereich - (Lochspalten 58-63),
- unfallauslösender Gegenstand - (Lochspalten 64-68),
- Bewegung des Gegenstandes - (Lochspalten 69-70),
- Tätigkeit des Verletzten -(Lochspalten 71-72) und
- Bewegung des Verletzten - (Lochspalte 73):Zu verschlüsseln ist nach dem Schlüsselverzeichnis .
Das Schlüsselverzeichnis und der Anhang sind für die Verschlüsselung der Unfallanzeigen ab 1. Januar 1975 zu verwenden. Von diesem Zeitpunkt an dürfen nur die in Übereinstimmung mit dem Landesoberbergamt von der Ruhrkohle AG, dem Eschweiler Bergwerksverein und der Rheinischen Braunkohlenwerke AG verwandten Vordrucke der Unfallanzeige bzw. die Ihnen vom Landesoberbergamt zur Verfügung gestellten Vordrucke der Unfallanzeige zur Verschlüsselung benutzt werden.Aus verwaltungsrechtlichen und drucktechnischen Gründen werden die bergbehördlichen Angaben nur auf einer Ausfertigung der Unfallanzeige ausgedruckt, d.h. ab 1. Januar erhalten die Bergämter gem. § 1553 (1) RVO nur eine Ausfertigung der Unfallanzeige. Diese Unfallanzeige ist nach eingehender Prüfung der Verschlüsselung zu den bisherigen Terminen dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik vorzulegen. Mit der Fehlerliste erhalten die Bergämter die Unfallanzeige zum Verbleib zurück. Soweit Unfälle auf Grund von Sonderregelungen statistisch von einem anderen Bergamt miterfaßt werden (z.B. Zechenbahn und Hafenverwaltung nur Bergamt Gelsenkirchen) hat dieses Bergamt unverzüglich dem örtlich zuständigen Bergamt eine Ablichtung der Unfallanzeige dieses Unfalles zur Verfügung zu stellen.
Unfallanzeigen von Unfällen der in den Kraftwerken Beschäftigten (Kraftwerke der Steag) sind, nachdem sie vom Bergamt auf den Vordruck der Unfallanzeige des Landesoberbergamts umgeschrieben und verschlüsselt sind, zu den gleichen Terminen wie die anderen Unfallanzeigen dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik vorzulegen. Die Grundsätze für die Meldung und die Erfassung von Unfällen sind anzuwenden. Sie sind neu überarbeitet und werden Ihnen nach dem Druck zur Verfügung gestellt.
Ab 1. Januar 1975 wird die Unfallhäufigkeit nicht mehr nach den verfahrenen Schichten bei den Arbeitsvorgängen (Unfälle je 100 000 Schichten im Abbau, in der Förderung usw.), sondern nach Arbeitsstunden unter Tage, im Tagebau und über Tage (Unfälle je 1 000 000 Arbeitsstunden) berechnet.
Die Arbeitsstunden sind wie folgt zu ermitteln und dem Landesoberbergamt zu den gleichen Terminen wie bisher die Schichten für die Unfallstatistik vorzulegen:
1. Aus Vordruck 6 A (Schichten- und Lohnstatistik) Steinkohlenbergbau werden die Schichten aus der Spalte Arbeiter insgesamt in den Zeilen 001 bis 005 mit der Dauer der Schichtzeit (Stunden/Schicht) multipliziert. Dies gilt für die Untertagearbeiter (Blatt 20) und für die Übertagearbeiter (Blatt 50). Beim Nichtsteinkohlenbergbau sind diese Zahlen den entsprechenden Zeilen und Spalten zu entnehmen, soweit es in Frage kommt auch für die Tagebauarbeiter.
2. Die Zahl der Angestellten aus Vordruck 12 A (Beschäftigtenmeldung) wird getrennt nach unter Tage, im Tagebau (soweit es zutrifft) und über Tage mit 150 Stunden/Monat je Angestellten multipliziert.
3. Aus Vordruck 1 A (Schichtleistung) werden zur Ermittlung der Arbeitsstunden der Unternehmerarbeiter, die nicht in Vordruck 6 A, und der Unternehmerangestellten, die nicht in Vordruck 12 A enthalten sind, für unter Tage die Schichten aus der Zeile 18 Spalte 3 + Spalte 8 mit 8,8 Stunden/Schicht (8 Stunden je Arbeiter zuzüglich 10 % für Angestellte bei einer angenommenen Aufsichtsdichte von 10:1) multipliziert. Soweit von den Betrieben keine Schichten- und Lohnstatistik erstellt wird (z.B. Steine- und Erdenbetriebe sowie Sonstiger Bergbau), sind die verfahrenen Arbeitsstunden unter Tage, im Tagebau und über Tage von diesen Betrieben zu ermitteln und anzugeben.
Die Unfallanzeigen von Betrieben (Steine- und Erdenbetriebe, Sonstiger Bergbau, Steinsalzbergbau, NE-Erz- und Eisenerzbergbau), die den allgemeinen Vordruck der Unfallanzeigen benutzen, sind,
soweit die Betriebe nicht auf Grund von Vereinbarungen die Unfälle selbst auf den vorgeschriebenen Vordrucken verschlüsseln, von den Bergämtern auf Vordrucke der Unfallanzeige des Landesoberbergamts umzuschreiben und zu verschlüsseln. Dabei ist zu beachten, daß die Ziffern 771 bei den Steine- und Erdenbetrieben sowie beim Sonstigen Bergbau in den Lochspalten 2-4 'Betriebsnummer' für alle Betriebe einzusetzen sind und die Unfälle in den Lochspalten 15-19 'Nr. der Unfallanzeige' unabhängig vom Betrieb fortlaufend nach den Daten zu nummerieren sind. Alle Steine- und Erdenbetriebe sowie der Sonstige Bergbau eines Bergamtsbezirks werden wegen der geringen Zahl der Unfälle somit als eine Betriebseinheit erfaßt.Die Arbeitsstunden dieser Betriebe für die Unfallstatistik sind zusammen mit den anderen Arbeitsstunden für die Unfallstatistik zu den vorgesehenen Terminen dem Landesoberbergamt vorzulegen. Die richtige Berufsgenossenschaft ist vom Bergamt erforderlichenfalls einzusetzen und zu verschlüsseln.
Die o.a. Rundverfügungen vom 11.11.1974, 22.11.1974, 19.12.1974 und 30.12.1974 werden hiermit aufgehoben.
Dortmund, den 5.5.1975
Landesoberbergamt NW
C o e n d e r s
*) Dieser Anhang ist unter der Verlagsnummer 268 beim Verlag Hermann Bellmann, 46 Dortmund, Postfach 13, erschienen.