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21.06.1983
63-2-46
Statistische Erhebungen über Produktion,
Beschäftigte und geleistete Arbeitszeit
nach der UnterlagenBergVA 7
An die Bergämter des Landes NW
Betr.: Statistische Erhebungen über Produktion, Beschäftigte und geleistete Arbeitszeit nach der UnterlagenBergV
Die Bergverordnung über vermessungstechnische und sicherheitliche Unterlagen (Unterlagen-Bergverordnung - UnterlagenBergV) vom 11.11.1982 - BGBl. I S. 1553 - verpflichtet die bergbaulichen Unternehmer zu Mitteilungen über Beschäftigte, betriebliche Vorgänge und Unfälle. Nach § 1 der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach den aufgrund des § 68 Abs. 2 des Bundesberggesetzes erlassenen Bergverordnungen vom 13.1.1983 (GV. NW. S. 44) in Verbindung mit der lfd. Nr. 1.1 der Anlage hierzu sind in Nordrhein-Westfalen zuständig:
- das Landesoberbergamt für die Entgegennahme von Mitteilungen über Beschäftigte und betriebliche Vorgänge,
- die Bergämter für die Entgegennahme von Mitteilungen über Unfälle.
Die vorliegende Rundverfügung befaßt sich mit den Meldungen über Beschäftigte und die geleistete Arbeitszeit (§ 9 Nr. 1 e, 1 g und 3 UnterlagenBergV) und über die Produktion (§ 9 Nr. 3 und 4 UnterlagenBergV). Form und Inhalt der Vordrucke wurden vom Arbeitskreis 'Statistik und Berichtswesen' im Länderausschuß Bergbau festgelegt.
Die Erhebungen unter Verwendung der neuen Vordrucke sollen mit dem 1. Juli 1983 anlaufen.
Die Statistik der Kohlenwirtschaft e.V. erstattet als Gemeinschaftsorganisation die Meldungen über Produktion, Beschäftigte und geleistete Arbeitszeit im Steinkohlenbergbau. Die Meldungen gehen unmittelbar an das Landesoberbergamt.
Die Meldungen über Produktion, Beschäftigte und die geleistete Arbeitszeit im Braunkohlenbergbau, Steinsalzbergbau, Erzbergbau und Sonstigen Bergbau gelangen durchlaufend beim
zuständigen Bergamt an das Landesoberbergamt.Folgende Besonderheiten sind zu beachten:
- Um die monatliche Produktion im Steinkohlenbergbau und Braunkohlenbergbau auch nach Betriebseinheiten erfassen und nach Bergamtsbezirken aufgliedern zu können, werden in Zusammenarbeit mit den in Betracht kommenden Gemeinschaftsorganisationen Sammellisten entwickelt.
Die beim Landesoberbergamt eingehende Liste über Produktionsmengen der Einzelbetriebe im Steinkohlenbergbau wird an die in Betracht kommenden Bergämter weitergegeben.
Die beim Bergamt Köln eingehende Sammelliste über die Produktionsmengen der Einzelbetriebe im Braunkohlenbergbau braucht dem Landesoberbergamt nicht vorgelegt werden. - Die Meldungen über Beschäftigte und über die geleistete Arbeitszeit für den Steinkohlenbergbau wird wie bisher auf Vordrucken des Bergbaukostenstandard-Systems -Vordrucke BSt 1 a, 6 a und 12 a - abgegeben, und zwar in monatlicher Folge. Aus diesen Vordrucken lassen sich die mit dem neuen Vordruck vierteljährlich geforderten Daten über die Beschäftigten und die geleisteten Arbeitsstunden zusammenstellen. Die Einzelmeldungen für die Betriebe werden wie bisher ohne weitere Aufbereitung an die zuständigen Bergämter weitergegeben.
- Die Meldung über die Beschäftigten und die geleistete Arbeitszeit im Braunkohlenbergbau wird unter Verwendung des neuen Vordrucks vierteljährlich erstellt. Die Sammelliste mit
Werten der Einzelbetriebe beschränkt sich auf die zur Handhabung der Bergaufsicht unmittelbar notwendigen Daten. Sie braucht nicht an das Landesoberbergamt weitergeleitet
zu werden. - Die Bergämter - ohnehin zuständig für die Entgegennahme der Unfallanzeigen - haben auch die zur Berechnung der Unfallmeßzahl 'Unfälle/106 Arbeitsstunden' wichtige Bezugsgröße der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit festzustellen. Sie müssen die aus den Beschäftigtenmeldungen bekannten Arbeitszeiten gegebenenfalls mit Arbeitszeitangaben aus anderen Quellen zusammenfassen und wie bisher über das Ergebnis dem Landesoberbergamt berichten.
- Die Jahresübersicht mit der Zahl der verantwortlichen Personen nach § 58 BBergG soll im Steinkohlenbergbau und Braunkohlenbergbau wie bisher auch den Anteil der Aufsichtspersonen mit bergmännischer, maschinentechnischer und elektronischer Ausbildung für den Untertagebetrieb bzw. für den Tagebau erkennen lassen.
Es wird gebeten, den in Betracht kommenden Unternehmen und Gesellschaften des Nichtkohlenbergbaus Mitteilung über die geplante Umstellung und den Umstellungstermin zu machen und Muster der Erhebungsformulare zu übersenden. Zur Arbeitsvereinfachung wird darauf hingewiesen, daß die Zahlenangaben auf den Vordrucken handschriftlich eingesetzt werden können.
Zu den sonstigen Erhebungen nach § 9 UnterlagenBergV ergeht - soweit erforderlich - besondere Weisung.
Dortmund, den 21.6.1983Landesoberbergamt NW
In VertretungP i l g r i m