• 14.01.1999

    01.21.1-13-6

    Zulassung von Rahmenbetriebsplänen bei der Gewinnung grundeigener Bodenschätze

    A 7

    An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen

    Betr.: Zulassung von Rahmenbetriebsplänen bei der Gewinnung grundeigener Bodenschätze;
    hier: Gewinnungsberechtigung

    Bezug: Rundverfügung vom 29. 11. 1993 - 01.21.1-13-6 -

    Die o. g. Rundverfügung wird wie folgt ergänzt:

    In der Vergangenheit ging die Verwaltungspraxis davon aus, daß die Gewinnungsberechtigung
    zu mindestens 50% nachgewiesen sein mußte, bevor die Möglichkeit bestand, einen Rahmen-
    betriebsplan unter der aufschiebenden Bedingung des vollständigen Nachweises der
    Gewinnungsberechtigung zuzulassen.

    Dies ist jedoch rechtlich nicht unbedingt geboten. Es ist in der Regel ausreichend, wenn der
    Nachweis der Gewinnungsberechtigung vor Zulassung des jeweiligen Hauptbetriebsplans
    vorliegt und die Umstände des Einzelfalles erkennen lassen, daß das beabsichtigte Vorhaben
    grundsätzlich verwirklicht werden kann. In solchen Fällen ist es jedoch zwingend erforderlich,
    daß die Rahmenbetriebsplanzulassung folgende Nebenbestimmungen enthält:

    1. Die Rahmenbetriebsplanzulassung ergeht unter der aufschiebenden Bedingung, daß die
      Gewinnungsberechtigung bis zur Aufnahme des Betriebes in dem jeweiligen Teilbereich
      nachgewiesen wird.
       
    2. Vor Zulassung des Hauptbetriebsplans ist der Nachweis des vollständigen Vorliegens
      der jeweils erforderlichen Gewinnungsberechtigung zu erbringen.

    Dortmund, den 14. 1. 1999

    Landesoberbergamt NRW

    v. B a r d e l e b e n