• 15.05.1986

    63-2-53

    Statistische Erhebungen nach
    § 9 Abs. 1g und h der UnterlagenBergV

    A 7

     

    An die Bergämter des Landes NW

    Betr.: Statistische Erhebungen nach § 9 Abs. 1g und h der Bergverordnung über
             vermessungstechnische und sicherheitstechnische Unterlagen (Unterlagen-
             Bergverordnung - UnterlagenBergV) vom 11.11.1982 (BGBl. I S. 1553) - SBl. A 1


    Unter Bezug auf § 9 Abs. 1g und h der UnterlagenBergV werden Vordrucke übersandt für die

    • jährliche Erhebung über betriebspflichtige Bohrungen über 100 m Tiefe,
    • jährliche Erhebung über die vom Bergbau in Anspruch genommenen Flächen.


    Folgende Besonderheiten sind zu beachten:

    1. Die Erhebung über die für Braunkohlentagebau in Anspruch genommenen Flächen läßt
      sich aus den Angaben der bisher geführten 'Rekultivierungsstatistik' zusammenstellen.
      Auf die formale Angleichung an das beiliegende Vordruckmuster wird daher verzichtet.
    2. Die für sonstige Tagebaubetriebe in Anspruch genommenen Flächen und die wieder
      nutzbar gemachten Flächen sind wachsende Größen. Sie entstehen durch Fortschreibung
      der Vorjahreswerte, also
      in Anspruch genommene Flächen = Summe aus Vorjahren und Zuwachs im Berichtsjahr,
      bzw.
      Wieder nutzbar gemachte Flächen = Summe aus Vorjahren und Zuwachs im Berichtsjahr.

      Die aktuelle Betriebsfläche kann durch Differenzbildung
      In Anspruch genommene Flächen abzüglich der wieder nutzbar gemachten Flächen, der
      jährliche Zuwachs durch Differenzbildung zwischen den jeweiligen Jahreswerten
      ermittelt werden.
    3. Aus statistischen Gründen werden zunächst einmal die Jahreswerte für 1985 als Basiswerte
      angesetzt. Dieser Basiswert ist spätestens bei der Jahreserhebung für 1986 zu prüfen und
      gegebenenfalls zu korrigieren.
    4. Scheidet ein Betrieb aus der Bergaufsicht aus, ist die Bergamtsstatistik entsprechend zu
      bereinigen. Die Änderung muß im jährlichen Bericht an das Landesoberbergamt vermerkt
      werden.
    5. Für Halden- und Teichflächen der Betriebe mit untertägiger Gewinnung ist in sinngemäßer
      Anwendung nach den Ziffern 2 bis 4 zu verfahren. Für die Haldenflächen des Steinkohlen-
      bergbaus sind dieselben Werte wie für das Haldenkataster zu verwenden.
    6. Für die Erhebungen besteht keine Vereinbarung über zusammenfassende Meldungen über
      eine Gemeinschaftsorganisation. Es müssen daher Einzelmeldungen für jeden Bergwerks-
      betrieb gefordert werden.

    Es wird gebeten, den in Betracht kommenden Bergwerksunternehmen und Mineralgewinnungs-
    betrieben Muster der Erhebungsformulare zu übersenden. Die jährlichen Erhebungen sollen mit
    dem Jahr 1986 beginnen. Aus Gründen der Arbeitsvereinfachung wird darauf hingewiesen, daß
    die Zahlenangaben auf den Vordrucken handschriftlich eingesetzt werden können.

    Dortmund, den 15.5.1986

    Landesoberbergamt NW
    in Vertretung

    P i l g r i m