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29.11.1993
01.21.1-13-6Zulassung von Rahmenbetriebsplänen
im NichtkohlenbergbauA 7
An die Bergämter des Landes Nordrhein - Westfalen
Betr.: Zulassung von Rahmenbetriebsplänen unter der aufschiebenden Bedingung des
Nachweises der Gewinnungsberechtigung bei der Gewinnung grundeigener BodenschätzeBezug: ohne
In der 33. Besprechung der Bergrechtsreferenten vom 13.7.1993 ist auf Vorschlag des
Landes Nordrhein - Westfalen die Frage der Zulassung von Rahmenbetriebsplänen unter
der aufschiebenden Bedingung des Nachweises der Gewinngungsberechtigung bei der
Gewinnung grundeigener Bodenschätze erörtert worden.Während die Zulassigkeit derartiger aufschiebender Bedingungen in der Vergangenheit
zum Teil bezweifelt worden ist, muß heute unter Berücksichtigung der neueren
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung von der Möglichkeit ausgegangen werden,
Rahmenbetriebspläne unter der aufschiebenden Bedingung zuzulassen, daß die
Gewinnungsberechtigung bis zur Aufnahme des Betriebes in dem betreffenden
Teilbereich nachgewiesen wird. Dies gilt sowohl für die Zulassung fakultativer
Rahmenbetriebspläne als auch für obligatorische Rahmenbetriebspläne.Die vorstehenden Grundsätze besagen nicht, daß von der Möglichkeit der Zulassung
mit Nebenbestimmungen anstelle einer Ablehnung in jedem Fall Gebrauch zu machen
wäre. Die Entscheidung hierüber liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Bergbehörde
unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Danach kann eine Ablehnung
in Betracht kommen, wenn überhaupt keine Aufsuchungs- und Gewinnungsberechtigung
nachgewiesen ist und nicht erkennbar ist, ob das beabsichtigte Vorhaben überhaupt
verwirklicht werden kann.Es wird um Kenntnisnahme und Beachtung gebeten.
Dortmund, den 29.11.1993
Landesoberbergamt NRW
in Vetretungv. B a r d e l e b e n