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27.06.2012
62.01.31.1-4-1-4Sonderbetriebspläne zu Tätigkeiten
mit nach § 4 GesBergV zugelassenen Stoffen
außer schwerentflammbaren HydraulikflüssigkeitenA 7
An die Dezernate 61 - 64
Sonderbetriebspläne zu Tätigkeiten mit nach § 4 GesBergV zugelassenen
Stoffen außer schwerentflammbaren HydraulikflüssigkeitenRichtlinien des ehem. Landesoberbergamts NRW für die Handhabung des
Betriebsplanverfahrens (Betriebsplan-Richtlinien – BP-RL) vom 31.08.1999 – 11.1-7-27 -,
Rundverfügung der Bezirksregierung Arnsberg „Allgemeine Zulassung gem.
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 GesBergV“ vom 09.07.2003 – 84.12.22.67-6-13, 84.12.22.67-4-9 -Gemäß § 6 Abs. 10 der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung –
GefStoffV vom 26.11.2010) ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein Verzeichnis der im Betrieb
verwendeten Gefahrstoffe zu führen. Ferner sind vom Unternehmer im Sinne des Bundes-
berggesetzes (BBergG) gemäß Nr. 4.3, vierter Anstrich, der Richtlinien des ehem. Landes-
oberbergamts NRW für die Handhabung des Betriebsplanverfahrens (Betriebsplan-Richt-
linien – BP-RL) vom 31.08.1999 – 11.1-7-27 – Sonderbetriebspläne für untertägige
Tätigkeiten mit nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 GesBergV zulassungspflichtigen Stoffen zu verlangen.Aufgrund des § 4 Abs. 7 der Bergverordnung zum Schutz der Beschäftigten (Gesundheits-
schutz-Bergverordnung – GesBergV; siehe Artikel 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung
bergrechtlicher Verordnungen vom 10.08.2005) betreffend Zulassung von Ausnahmen von
Bestimmungen des § 4 Abs. 1 GesBergV ist der Geltungsbereich von Nr. 4.3, vierter
Anstrich, der BP-RL sinngemäß auch auf Ausnahmezulassungen nach § 4 Abs. 7 GesBergV
auszudehnen.Zur Vereinheitlichung und Vereinfachung der Praxis bei der Aufstellung und Zulassung von
Sonderbetriebsplänen zu Tätigkeiten mit nach § 4 GesBergV zugelassenen Stoffen außer
schwerentflammbaren Hydraulikflüssigkeiten wurde unter Beteiligung der Industrie das als
Anlage beigefügte Merkblatt erarbeitet. Im Falle von kleineren Betrieben oder geringen
Umfangs der Zahl der verwendeten Gefahrstoffe kann in sinngemäßer Anwendung des
Merkblatts die Thematik auch in einem Kapitel des Hauptbetriebsplans behandelt werden.
Ich bitte Sie, im Zuge der Ausübung der Betriebsaufsicht sowie im Falle von Anträgen auf
Zulassung von Betriebsplänen in o. a. Sache das beigefügte Markblatt zu beachten und
den Betrieben als Handlungshilfe zur Verfügung zu stellen.Mit dem beigefügten Merkblatt werden die Regelungen der Rundverfügung „Allgemeine
Zulassung gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 GesBergV“ vom 09.07.2003 – 84.12.22.67-6-13,
84.12.22.67-4-9 – betreffend Tätigkeiten mit Phenolharzsystemen hinfällig. Ich hebe
daher diese Rundverfügung hiermit auf.Bezirksregierung Arnsberg
Im AuftragK i r c h n e r