• 27.06.2012

    62.01.31.1-4-1-4

    Sonderbetriebspläne zu Tätigkeiten
    mit nach § 4 GesBergV zugelassenen Stoffen
    außer schwerentflammbaren Hydraulikflüssigkeiten

    A 7

    An die Dezernate 61 - 64

    Sonderbetriebspläne zu Tätigkeiten mit nach § 4 GesBergV zugelassenen
    Stoffen außer schwerentflammbaren Hydraulikflüssigkeiten

    Richtlinien des ehem. Landesoberbergamts NRW für die Handhabung des
    Betriebsplanverfahrens (Betriebsplan-Richtlinien – BP-RL) vom 31.08.1999 – 11.1-7-27 -,
    Rundverfügung der Bezirksregierung Arnsberg „Allgemeine Zulassung gem.
    § 4 Abs. 1 Nr. 2 GesBergV“ vom 09.07.2003 – 84.12.22.67-6-13, 84.12.22.67-4-9 -

    Gemäß § 6 Abs. 10 der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung –
    GefStoffV vom 26.11.2010) ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein Verzeichnis der im Betrieb
    verwendeten Gefahrstoffe zu führen. Ferner sind vom Unternehmer im Sinne des Bundes-
    berggesetzes (BBergG) gemäß Nr. 4.3, vierter Anstrich, der Richtlinien des ehem. Landes-
    oberbergamts NRW für die Handhabung des Betriebsplanverfahrens (Betriebsplan-Richt-
    linien – BP-RL) vom 31.08.1999 – 11.1-7-27 – Sonderbetriebspläne für untertägige
    Tätigkeiten mit nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 GesBergV zulassungspflichtigen Stoffen zu verlangen.

    Aufgrund des § 4 Abs. 7 der Bergverordnung zum Schutz der Beschäftigten (Gesundheits-
    schutz-Bergverordnung – GesBergV; siehe Artikel 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung
    bergrechtlicher Verordnungen vom 10.08.2005) betreffend Zulassung von Ausnahmen von
    Bestimmungen des § 4 Abs. 1 GesBergV ist der Geltungsbereich von Nr. 4.3, vierter
    Anstrich, der BP-RL sinngemäß auch auf Ausnahmezulassungen nach § 4 Abs. 7 GesBergV
    auszudehnen.

    Zur Vereinheitlichung und Vereinfachung der Praxis bei der Aufstellung und Zulassung von
    Sonderbetriebsplänen zu Tätigkeiten mit nach § 4 GesBergV zugelassenen Stoffen außer
    schwerentflammbaren Hydraulikflüssigkeiten wurde unter Beteiligung der Industrie das als
    Anlage beigefügte Merkblatt erarbeitet. Im Falle von kleineren Betrieben oder geringen
    Umfangs der Zahl der verwendeten Gefahrstoffe kann in sinngemäßer Anwendung des
    Merkblatts die Thematik auch in einem Kapitel des Hauptbetriebsplans behandelt werden.
    Ich bitte Sie, im Zuge der Ausübung der Betriebsaufsicht sowie im Falle von Anträgen auf
    Zulassung von Betriebsplänen in o. a. Sache das beigefügte Markblatt zu beachten und
    den Betrieben als Handlungshilfe zur Verfügung zu stellen.

    Mit dem beigefügten Merkblatt werden die Regelungen der Rundverfügung „Allgemeine
    Zulassung gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 GesBergV“ vom 09.07.2003 – 84.12.22.67-6-13,
    84.12.22.67-4-9 – betreffend Tätigkeiten mit Phenolharzsystemen hinfällig. Ich hebe
    daher diese Rundverfügung hiermit auf.

    Bezirksregierung Arnsberg
    Im Auftrag

    K i r c h n e r