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13.05.1971
11.1 I 19Grubenanschlußbahnen
A 7
An die Dezernate 61, 63 und 64
Betr.: Beteiligung des Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht (LfB) beim Betriebsplanverfahren
Im Einvernehmen mit den Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht beim Eisenbahn-Bundesamt a) 45127 Essen, Hachestr.61 bzw. b) 50733 Köln, Werkstattstr. 102 bzw. c) 30159 Hannover, Herschelstr. 3 wird zur Verwaltungsvereinfachung beim Betriebsplanverfahren für Grubenanschlussbahnen folgendes festgelegt:Eine Beteiligung des LfB bei Betriebsplänen für Bauvorhaben, bei denen die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes offensichtlich nicht gefährdet erscheint und die Verantwortung dafür dem Bergwerksbesitzer bzw. dem Eisenbahnbetriebsleiter zugemutet werden kann, ist ab sofort nicht mehr erforderlich.
Im wesentlichen handelt es sich um Gegenstände nach § 10 BOA (z.B. Kreuzungen von Bahnanlagen mit Fernsprechleitungen, mit Starkstromkabeln gemäß VDE 0100, mit drucklosen Entwässerungsleitungen u.ä.).
Bei Bauten in der Nähe oder über den Gleisen kann auf die Beteiligung des LfB im Betriebsplanverfahren verzichtet werden, wenn
1. das Regellichtraumprofil (Linie C-D) nach Anlage A zu § 8 Abs. 1 BOA unter Berücksichtigung der Zuschläge bei Gleisbogen unter H = 250 m - auch während der Bauzeit - uneingeschränkt freigehalten wird,
2. ihre Fundamente und ihre Baugruben außerhalb des Druckzonenbereiches der Gleise liegen und
3. bei elektrifizierten Bahnen die in den VDE-Vorschriften geforderten Schutzeinrichtungen gebaut werden.
Bei Kreuzungen von Starkstromleitungen mit Anschlussgleisen, die durch eine Fahrleitung überspannt sind, und bei Parallelführungen hierzu bleibt es bei der bisherigen Beteiligung des LfB.
Irgendwelche Rechtsvorschriften werden von der vorstehenden Verwaltungsanweisung nicht berührt.
In Zweifelsfällen ist das Einvernehmen mit dem zuständigen LfB herzustellen.
Dortmund, den 13. Mai 1971
Landesoberbergamt NW
C o e n d e r s
Stand Sept. 2012
Bezirksegierung Arnsberg
Abteilung Bergbau und Energie in NRWK i r c h n e r